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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

BGB §§ 13, 14

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Käufers bei Abschluss des Vertrages an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise (vgl. Palandt/Ellenberger, § 13 BGB, Rdnr. 4). Es kommt darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte (vgl. BGH, NJW 2005, 1273, 1274; KG, Beschluss vom 31.01.2011 – 8 U 107/10). Das bedeutet, dass subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck dann keine Bedeutung haben können, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrages für den Verkäufer erkennbar geworden sind (vgl. KG, Beschluss vom 31.01.2011 – 8 U 107/10; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, OLGR 2008, 475; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 20.03.2006 – 8 U 204/05). Eine solche an einer objektiven Betrachtungsweise orientierte Bestimmung des Verbraucherbegriffs entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 13 BGB und entspricht zudem dem Verbraucherbegriff in Art. 1 Abs. 2 a der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2005, 1045, 1046).

Schlagworte: Unternehmensrecht, Verbraucher