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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.1998 – 15 U 179/97 I Wettbewerbsverbot 2-Personen-GmbH

Wettbewerbsverbot 2-Personen-GmbH

GmbHG § 14; HGB § 112

Die 50%ige Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital der GmbH rechtfertigt allein noch kein Wettbewerbsverbot.

Tenor

I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlußurteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1997 — 23 O 121/96 — im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.518,62 DM nebst 10 % Zinsen aus 3.710,84 DM seit 31. Dezember 1994 und 11 % Zinsen aus 3.807,78 DM seit 03. Juli 1996 zu bezahlen.

2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheit kann in allen Fällen der Vollstreckung aus diesem Urteil auch durch schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V.Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM, diejenige des Beklagten nicht.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Geschäftsführer und Gesellschafter auf Zahlung in Anspruch.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 11.07.1991 errichteten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte die Klägerin (Anlage K 2). Sie befaßt sich mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und des Marketings sowie der Betreuung von Kunden auf Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 3 der Satzung). Das Stammkapital von 50.000 DM wurde vom Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu gleichen Teilen übernommen (§ 4 der Satzung); sie wurden zudem zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. § 16 der Satzung erlaubt die Befreiung der Gesellschafter von jeglichem Wettbewerbsverbot. Dementsprechend wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 11.07.1991 jedem Gesellschafter und Geschäftsführer die Weiterführung seines einzelkaufmännischen Unternehmens gestattet. Im Fall des Beklagten war dies die „M + W M- und W L in M (im folgenden: M + W), die sich mit Messebau befaßte.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 22.03.1994 wurde unter anderem der Gegenstand des Unternehmens auf den Bereich des Messebaus erweitert (Anlage K 4). Diese Satzungsänderung wurde zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
angemeldet, aber nicht eingetragen.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 03.05. und 09.06.1995 gründete der Beklagte mit zwei weiteren Gesellschaftern die M + W M- und W GmbH in M (im folgenden: M + W GmbH). Sie wurde am 23.06.1995 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem „die Erstellung einschließlich Planung und Abwicklung von Messe- und Ausstellungsständen“. Vom Stammkapital von 50.000 DM übernahm der Beklagte 22.500 DM (Anlage K 8).

Auf der Gesellschafterversammlung der inzwischen in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Klägerin vom 01.06.1995 wurde beschlossen, den Beklagten als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Geschäftsführervertrag fristlos zu kündigen (Anlage K 13). Dementsprechend kündigte der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsführervertrag mit dem Beklagten mit Schreiben vom 01.06.1995 fristlos, unter anderem, weil er „über seine Einzelfirma“ Aufträge von Kunden der Klägerin ausführe und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoße (Anlage K 14).

Dem Beklagten war ein geleaster PKW, Marke BMW, als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Im Schreiben vom 01.06.1995 (Anlage K 14) wurde er zur Rückgabe aufgefordert. Zugleich wurde mit Frist zur Stellungnahme innerhalb von drei Tagen angeboten, das Fahrzeug gegen Übernahme sämtlicher Kosten ab 01.06.1995 weiterhin zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall werde man sich um die Umschreibung des Leasingvertrags auf den Beklagten bemühen. Der Beklagte übergab das Fahrzeug erst am 10.07.1995 dem Leasinggeber. Die Klägerin zahlte die Leasingraten für Juni und Juli 1995 in Höhe von je 1.355,84 DM, beendete den Leasingvertrag vorzeitig und zahlte dafür 18.693,85 DM (Anlage K 17).

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr sämtliche Kunden im Bereich des Messebaus, ihres Hauptgeschäftszweigs, abgeworben. Dadurch habe, er, so hat sie dargelegt, gegen seine Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer verstoßen. Zur Ermittlung des Schadens benötige sie seine Auskunft über die für ihn selbst oder für die 1995 gegründete M + W GmbH abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte. — Sie hat weiter Rückzahlung zweier in der Berufungsinstanz unstreitig gewordener Darlehen über 5.500 DM und 9.172,84 DM verlangt. -Als Schadensersatz hat sie die genannten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag geltend gemacht. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte habe zugesagt, in den Leasingvertrag einzutreten. — Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihre Fotoausrüstung noch in seiner Zeit als Geschäftsführer in Besitz genommen, hat sie deren Herausgabe verlangt. — Schließlich hat sie den Beklagten auf Zahlung der restlichen Stammeinlage von 12.500 DM in Anspruch genommen. Sie hat deshalb beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an sie 47.911,62 DM nebst 11 % Zinsen aus 12.500 seit 06.10.1995 und 10 % aus 14.672,80 DM seit 31.12.1994 und 11 % Zinsen aus 20.738,82 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.den Beklagten weiter zu verurteilen,

a)der Klägerin schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, welche Geschäfte und Aufträge er im Bereich Messebau seit 22.03.1994 geschlossen hat, und zwar unter Angabe insbesondere der Zahl der getätigten Einzelaufträge und der dafür erhaltenen Vergütung, einschließlich der Geschäfte, die er im Bereich Messebau für die von ihm am 23.06.1995 mitgegründete M + W M- und W GmbH getätigt bzw. vermittelt hat;

b)an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3.den Beklagten weiter zu verurteilen,

a)der Klägerin unter Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände er in seinem Besitz hat, die in der vorläufigen Bilanz vom 31.12.1994 als zum Vermögen der Klägerin gehörig eingestellt worden sind;

b)an die Klägerin sämtliche nach Vorlage des Bestandsverzeichnisses noch genau zu bezeichnende im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände herauszugeben.

Zu den zu den Anträge Nr. 2 und 3 gestellten Hilfsanträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und diesen Antrag wie folgt begründet:

Er habe sein einzelkaufmännisches Unternehmen stets aufrecht erhalten und die ihm selbst erteilten Aufträge nur über die Klägerin abgerechnet. — Den Eintritt in den Leasingvertrag habe er nicht zugesagt. — Er habe keine Sachen der Klägerin besessen. — Hilfsweise hat er mit seinem Anspruch auf Zahlung von je 5.481 DM als Weihnachtsgeld 1994 und Geschäftsführergehalt für April und Mai 1995 aufgerechnet.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 27.01.1995 den Beklagten zur Zahlung von 12.500 DM restlicher Stammeinlage nebst Zinsen verurteilt (I 106). Nach Vernehmung des Zeugen St (I 119) und der Zeuginnen Sch (I 123) und N (I 142) hat es durch Schlußurteil vom 10.11.1995 den Klageanträgen Nr. 1 und 2 b voll, dem Klageantrag Nr. 2 a im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten weiterhin verurteilt, die Fotoausrüstung herauszugeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Auf die Urteilsformel und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er begründet sie wie folgt:

Ein Wettbewerbsverbot habe nicht bestanden. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer habe er als bloßer Gesellschafter ohnehin kein Wettbewerbsverbot beachten müssen. Für die Zeit vorher gelte die Befreiung gemäß Gesellschafterbeschluß vom 11.07.1991. Außerdem habe er vom 01.01. bis Mai 1995 keine anderweitigen Geschäfte im Bereich des Messebaus abgewickelt; er könne daher allenfalls für die Zeit ab 01.06.1995 zur Auskunft verurteilt werden. Die beiden Hauptkunden der Klägerin, die Firmen P und F GmbH in M und HBM H B M Ltd in Großbritannien, hätten unabhängig von seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Klägerin ihre Geschäftsbeziehungen beendet. Zudem könne er keine Auskunft erteilen, weil deren Geschäftspartner die M + W GmbH gewesen sei, aus deren Geschäftsführung er — unstreitig — im Juni 1997 abberufen und deren Stammanteile er — was streitig ist — auf seine Ehefrau übertragen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß er ohnehin im Mai 1995 die Geschäftsführung habe beenden wollen. — Gegen die Darlehensforderungen verteidigt er sich nur noch mit der Aufrechnung mit seinen Gehaltsforderungen. — Im übrigen wiederholt er im wesentlichen seinen Vortrag in erster Instanz.

Der Beklagte beantragt daher,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch in der im folgenden dargelegten geänderten Fassung abzuweisen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage in zwei Punkten geändert. Anstelle der Verurteilung zu Schadensersatz in einer nach der Auskunft zu bestimmenden Höhe (Antrag 2 b) begehrt sie jetzt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese durch alle Geschäfte erlitten hat, die er im Bereich des Messebaus in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 abgeschlossen oder vermittelt hat, insbesondere für die M + W M und W GmbH.

Anstelle des Klageantrags 3 und der Verurteilung zur Herausgabe der Fotoausrüstung (Nr. 3 im Tenor des angefochtenen Urteils) beantragt sie nunmehr,

den Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM und 5 % Zinsen hieraus seit 01.05.1995 zu verurteilen.

Die letztere Klageänderung stützt sie darauf, daß der Beklagte die Fotoausrüstung nach seinem Vortrag nicht mehr im Besitz habe und deshalb auf Schadensersatz hafte.

Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Die Einzelheiten des Vortrags der Parteien ergeben sich aus den Schriftsätzen und den Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

I.

Die Angriffe des Beklagten gegen die Verurteilung unter Nr. 1 des Urteils des Landgerichts haben Erfolg: Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht. Da keine Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben verlangt wird, handelt es sich ohnehin nicht um einen Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB), sondern auf Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB).

Das in zweiter Instanz in zulässiger Weise (§ 267 ZPO) in eine Feststellungsklage geänderte Schadensersatzbegehren der Klägerin (vgl. Nr. 1 b des Urteils des Landgerichts) ist ebenfalls unbegründet.

1.Die Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit zulässig, das Schadensersatzbegehren im Weg der Stufenklage zu verfolgen, wie es die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.1998 getan hat. Denn bei einem Wettbewerbsverstoß ist auch nach Erteilung der Auskunft ein Schadensersatzanspruch in der Regel schwer zu begründen. Es bedarf eingehender Prüfung, in welchen Fällen die beanstandete Handlungsweise einen Schaden verursacht hat (BGH, GR 1960, 193, 196; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einl. UWG, Rn. 501). Das wäre im Falle des Erfolgs einer Stufenklage auch hier zu erwarten.

2.Eine Ersatzpflicht des Beklagten für die Zeit seiner Geschäftsführung bis 01.06.1995 besteht mangels Konkurrenztätigkeit nicht.

Der Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift erklärt, er sei noch bis Mai 1995 für die Klägerin tätig gewesen und habe keine anderweitigen Geschäfte im Bereich des Messebaus abgewickelt; eine Auskunft werde daher allenfalls für die Zeit ab 01.06.1995 geschuldet (II 23). Die Klägerin hat keinen weiteren Beweis für ihre gegenteilige Behauptung angetreten. Die Vernehmung des Zeugen St in erster Instanz (I 119) ist insoweit unergiebig. Damit verfällt nicht nur die Feststellungsklage der Abweisung, sondern auch die Klage auf Auskunft. Eine Verpflichtung hierzu kommt hier nur als Folge eines rechtswidrigen Verhaltens in Betracht. Dieses muß als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs feststehen. Daran fehlt es.

3.Für die Zeit nach dem 01.06.1995 unterlag der Beklagte keinem Wettbewerbsverbot mehr.

a)Es folgt nicht aus seiner Stellung als Geschäftsführer.

Diese hatte er am 01.06.1995 durch Abberufung in der Gesellschafterversammlung vom selben Tag verloren; (Anlage K 13). Diese Maßnahme war gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG wirksam. In die Beendigung des Anstellungsvertrags vom 01.06.1995 gemäß Schreiben vom 01.06.1995 (Anlage K 14) hat der Beklagte eingewilligt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, daß der Kündigung nicht widersprochen hat und seine Gehaltsnachforderungen auf die Zeit bis Mai 1995 begrenzt hat (vgl. Anlage K 14).

Den aus dem Amt und seinem Dienstvertragsverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft aber kein allgemeines Wettbewerbsverbot mehr (allgemeine Meinung, vgl. zum Beispiel BGH, WM 1977, 194). Eine zeitliche Erstreckung über die Amtszeit hinaus ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Die von der Klägerin erwogene Herleitung durch Ergänzende VertragsauslegungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ergänzende Vertragsauslegung
Vertragsauslegung
(vgl. BGH, BB 1990, 213 = WM 1990, 13 = GmbHR 1990, 77) scheitert an jeglichem Anknüpfungspunkt für eine solche Auslegung; auch die Klägerin zeigt keinen auf.

b)Ein Wettbewerbsverbot kann aber auch nicht aus der Stellung des Beklagten als Gesellschafter, die er noch bis Ende 1997 hatte, hergeleitet werden. Die hieraus folgende Treupflicht des Gesellschafters rechtfertigt nicht die Annahme eines den Beklagten treffenden Wettbewerbsverbots entsprechend § 112 HGB. Die von Rechtsprechung und Literatur erwogenen Voraussetzungen eines solchen Verbots liegen zum Teil nicht vor, zum Teil rechtfertigen sie das Verbot nicht.

aa)Der BGH hat das Verbot insbesondere dann u.a. auf den Gesellschafter einer GmbH bezogen, wenn ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung vorliegt (BGHZ 89, 162, 165 f; ebenso die hM in der Literatur, vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 14 Rn. 20; Scholz/Winter, a.a.O., § 14 Rn. 59). Als solcher kommt hier allein die 50 %ige Beteiligung am Stammkapital in Betracht; weitere Einflußmöglichkeiten des Beklagten sind nicht vorgetragen. Dies genügt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Daß keine wesentliche Entscheidung ohne seine Zustimmung getroffen werden kann, führt noch nicht dazu, daß er allein die Geschicke der Gesellschaft ausschlaggebend bestimmt. Diese Stellung verleiht ihm noch nicht diejenige Herrschaftsmöglichkeit, die im Falle unternehmerischer Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft für diese eine besondere Gefahrenlage schafft. Vielmehr wird seine unternehmerische Macht begrenzt durch die gleich große des anderen Mitgesellschafters.

bb)In der Literatur wird ein Wettbewerbsverbot darüber hinaus bei Vergleichbarkeit der Stellung der GmbH-Gesellschafter mit derjenigen persönlich haftenden Gesellschafter befürwortet (z.B. Scholz/Winter, a.a.O.: Wenn das Gesellschaftsverhältnis auf eine enge persönliche Bindung und/oder Zusammenarbeit angelegt ist; Lutter/Hommelhoff, a.a.O.: Wenn die Gesellschaft insgesamt betont personalistisch strukturiert ist). So liegt der Fall hier.

Ein Wettbewerbsverbot entsprechend dem gemäß § 112 HGB für den persönlich haftenden Gesellschafter geltenden kann daraus indessen nicht hergeleitet werden. Dabei kann offenbleiben, ob die fehlende persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
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des GmbH-Gesellschafters eine gegenüber der OHG geringere und deshalb die Analogie zu § 112 HGB nicht mehr rechtfertigende Treupflicht zur Folge hat. Denn die Erweiterung des Wettbewerbsverbots auf die Gesellschafter einer GmbH überschritte den durch § 1 GWB gesetzten Spielraum. Nach der Rechtsprechung des BGH fallen wettbewerbsbeschränkende Teile der Satzung einer GmbH nur dann nicht unter das Verbot des § 1 GWB, wenn sie notwendig sind, um das Unternehmen in seinem Bestand und in seiner Funktionsfähigkeit zu schützen; das Verbot soll verhindern, daß ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (vgl. BGHZ 104, 246, 251). Damit wäre ein die Gesellschafter der Klägerin treffendes satzungsgemäßes Wettbewerbsverbot unwirksam gewesen. Denn bei einer nur jeweils 50 %igen Beteiligung am Stammkapital wäre aus den obengenannten Gründen keiner der beiden Gesellschafter in der Lage gewesen, das Unternehmen durch seine Wettbewerbstätigkeit auszuhöhlen. Maßgebend dafür ist nicht das Maß der persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander, sondern die Einflußmöglichkeit des einzelnen Gesellschafters auf das Unternehmen. Dann aber ist es auch unzulässig, ein solches Wettbewerbsverbot aus der Treupflicht der Gesellschaft herzuleiten.

An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch das Aussetzungsgebot des § 96 Abs. 2 GWB gehindert. Die Vorfrage der Zulässigkeit wettbewerbsbeschränkender Teile der Satzung einer GmbH hat der Kartellsenat des BGH in dem oben angeführten Urteil entschieden. Ob die darin genannten Kriterien im Einzelfall erfüllt sind, ist keine kartellrechtliche Frage mehr.

cc)Ob ein aus den besonderen Umständen des jeweiligen Geschäfts oder Geschäftskreises herzuleitendes Wettbewerbsverbot eines GmbH-Gesellschafters mit § 1 GWB vereinbar ist, braucht nicht geklärt zu werden. Die in der Literatur hierzu erwogenen Gestaltungen liegen nicht vor. Das gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der Verwertung spezieller Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der GmbH (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 3, Rn. 29; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., § 14, Rn. 64). Der Beklagte war im Geschäftsbetrieb der Klägerin der für den Messebau Zuständige. Die daraus resultierenden Geschäftsverbindungen hatte er unstreitig bereits als — vom Wettbewerbsverbot als Geschäftsführer befreiter — Einzelunternehmer gehabt. Er hatte sie nach Veräußerung des Anlagevermögens seines Unternehmens und Erweiterung des Geschäftskreises der Klägerin auf den Messebau sozusagen in die Klägerin eingebracht. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Geschäftsbeziehungen durch ihre Übernahme in die Klägerin wesentlich erweitert oder vertieft worden sind. Weder die bloße Geschäftsführung des Beklagten in diesem Bereich noch die Tatsache, daß der Messebau den überwiegenden Geschäftsanteil der Klägerin ausmachte, gaben der Tätigkeit des Beklagten ein sich auf die Treupflicht eines Gesellschafters auswirkendes besonderes Gepräge. Daß es ihm hierdurch erleichtert wurde, Kunden der Klägerin auszuspannen, liegt in der Natur in der Tätigkeit als Geschäftsführer.

4.Eine Ersatzpflicht des Beklagten folgt schließlich auch nicht aus § 1 UWG. Sein Verhalten war nicht wettbewerbswidrig.

Mangels eines vertraglichen Wettbewerbsverbots durfte der Beklagte Kunden der Klägerin zu sich oder zur entstehenden M + W GmbH herüberziehen. Sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig wäre dies nur unter besonderen Umständen (BGH, GR 1970, 182; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rn. 601). Sie hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht.

a)Von einer Verleitung zum Vertragsbruch kann keine Rede sein. Richtig ist, daß zwischen der Klägerin und der Firma P und F GmbH eine laufende Geschäftsbeziehung bestanden hat. Ein Abbruch durch Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zum Beklagten oder zur Firma M + W GmbH bedeutete noch keinen Vertragsbruch. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Firma P und F GmbH aus laufenden Verträgen ausgestiegen ist.

b)Daß der überwiegende Teil des Umsatzes der Klägerin im Bereich des Messebaues mit den Unternehmen P und F GmbH und HBM H B M Ltd. gemacht wurde, qualifiziert deren Abwerben allein noch nicht als Sittenwidrig. Den von der Klägerin hierzu herangezogenen Entscheidungen (BGH, GR 1964, 215; 1970, 182) kann dies nicht entnommen werden.

c)Die Gründung des Konkurrenzunternehmens M+ W GmbH, die bereits im Mai 1995 eingesetzt hat, ist ohne Bedeutung, solange es nicht nach außen in Erscheinung getreten ist.

d)Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß es Sittenwidrig ist, wenn ein Angestellter das Ausspannen von Kunden schon während seines Dienstverhältnisses vorbereitet. Daß der Beklagte in dieser Weise bis zum 01.06.1995 tätig geworden ist, steht indessen nicht fest.

Die Klägerin hat dazu in der Berufungsinstanz (II 95 i.V.m. I 20 f; II 99) vorgetragen, es sei „davon auszugehen“, daß der Beklagte schon „im Vorstadium“ der Gründung der M + W GmbH „erhebliche Aktivitäten zur Vorbereitung deren Geschäftstätigkeit“ entfaltet habe, insbesondere auch das Ausspannen ihrer Kunden. Das ist zu allgemein. Auf den weiteren Vortrag in erster Instanz hat sie nicht Bezug genommen.

Der Beklagte hat behauptet, der Mitgesellschafter B in der M + W GmbH habe sich im „Frühjahr 1995“ mit dem Mitarbeiter St der Firma P und F GmbH getroffen und mit ihm vereinbart, daß dieses Unternehmen künftig anstelle der Klägerin die „noch zu gründende“ M + W GmbH beauftrage (S. 5 der Berufungsbegründung — II 27; S. 2/3 des Schriftsatzes vom 05.10.1998 — II 131/133). Ob dieses Verhalten des Mitgesellschafters dem Beklagten zugerechnet werden kann, braucht nicht geklärt zu werden. Denn es bleibt offen, ob das Gespräch noch vor der Kündigung des Anstellungsvertrags des Beklagten am 01.06.1995 stattgefunden hat. Die M + W GmbH wurde laut Handelsregister durch Gesellschaftsvertrag vom 03.05.1995 und 09.06.1995 gegründet (Anlage K 8); in notarieller Form ist nur ein Gesellschaftsvertrag vom 09.06.1995 vorgelegt (Anlage K 8). Der Vortrag des Beklagten läßt danach die Möglichkeit offen, daß die M + W GmbH bis zum 09.06.1995 als „zu gründende“ Gesellschaft verstanden worden ist.

II.

In der Berufungsinstanz wehrt sich der Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, daß er der Klägerin die Rückzahlung zweier Darlehen über 5.500 DM und 9.172,84 DM schulde. Seine Berufung ist insoweit gleichwohl teilweise gerechtfertigt, weil die erste Forderung in voller Höhe und die zweite in Höhe von 5.462 DM durch die nunmehr primär erklärte Aufrechnung mit seiner Forderung auf Zahlung des Geschäftsführergehalts für April und Mai 1995 von je 5.481 DM erloschen ist. In Höhe von restlichen 3.710,84 bleibt der Beklagte aus der zweiten Forderung zur Zahlung verpflichtet, weil die Aufrechnung mit der Forderung auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 1994 mangels einer solchen Forderung unwirksam ist.

1.Der Beklagte hat auf das Weihnachtsgeld durch Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Sch der Klägerin verzichtet. Dies hat das Landgericht zutreffend der Aussage der Zeugin Sch entnommen (I 123). Hiernach waren sich beide anläßlich einer Besprechung im Büro der Klägerin noch vor Ende des Jahres 1994 einig. Anlaß war die schlechte finanzielle Lage der Klägerin.

Die Bedenken des Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin teilt der Senat nicht. Daß sie die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ist, macht ihrer Aussage noch nicht unglaubhaft. Auf die Plausibilität der bezeugten Vereinbarung angesichts der Lage der Klägerin hat schon das Landgericht hingewiesen.

2.Dagegen ist ein Vertrag über den Verzicht über die Gehaltsforderungen für April und Mai 1995 nicht bewiesen. Die Zeugin Sch hat dazu bekundet, der Geschäftsführer der Klägerin sei von den Erklärungen des Beklagten — Ausstieg aus der GmbH und Verzicht auf das Gehalt — sehr überrascht gewesen und habe sich nicht dazu geäußert. Damit fehlt es an der gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 BGB sofort zu erklärenden Annahme. Die von der Klägerin beantragte wiederholte Vernehmung der Zeugin zum Beweis, daß ihr Ehemann den Verzicht angenommen habe, ist nicht angebracht (vgl. § 398 ZPO). Die Klägerin hat nicht dargetan, wieso von der Zeugin nunmehr eine andere Aussage zu erwarten ist.

III.

Wegen Verletzung seiner Vertragspflicht aus der Überlassung des geleasten PKW ist der Beklagte nur zur Zahlung von 1.807,78 DM verpflichtet. Soweit ihn das Landgericht darüber hinaus zur Zahlung weiterer 903,90 DM und zur Zahlung von 18.027,12 DM verurteilt hat, ist seine Berufung gerechtfertigt.

1.Der Beklagte war aufgrund der Aufforderung im Schreiben der Klägerin vom 01.06.1995 (Anlage K 14) zur Rückgabe des PKW, Marke BMW, verpflichtet. Das Fahrzeug war ihm zur Geschäftsführung überlassen worden. Mit ihrer Beendigung durch Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und Kündigung des Anstellungsvertrages durfte die Klägerin das Fahrzeug von ihm herausverlangen. Seine Auffassung, er habe es in seiner — weiterbestehenden — Eigenschaft als Gesellschafter weiter nutzen dürfen, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine besondere Abrede hat der Beklagte nicht behauptet.

Da somit der Rechtsgrund für die Nutzung des Fahrzeugs entfallen ist, kann die Klägerin gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt., 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs verlangen. Der Wert der Nutzung entspricht den Leasingraten und beträgt monatlich 1.355,84 DM. Für die Zeit vom 01.06. bis 10.07. = 1 1/3 Monate sind dies 1.807,78 DM.

2.Im übrigen schuldet der Beklagte nichts.

a)Die restliche Leasingrate für Juli 1995 kann die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. Zwar ist der Beklagte durch Schreiben vom 01.06.1995 (Anlage K 14) sogleich in Verzug geraten. Worin ihr Verzugsschaden bestehe, hat die Klägerin indessen nicht dargelegt. Zur Zahlung der Leasingraten war sie ohnehin verpflichtet. Daß sie den Leasingvertrag bei rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs früher gekündigt hätte und Leasingraten hätte einsparen können, hat sie nicht geltend gemacht.

b)Der Beklagte schuldet der Klägerin auch keinen Ersatz in Höhe der Kosten von 18.027,12 DM für die vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages (vgl. Anlage K 17).

aa)Die von der Klägerin behauptete Verletzung seines Geschäftsführervertrages hätte ihn zwar zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß der Klägerin Leasingkosten aufgrund des mit dem Leasinggeber geschlossenen Vertrages unabhängig davon erwachsen wären. Damit fehlt es an der Ursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten für den Schaden. Zwar wären die Zahlungspflichten der Klägerin im Falle der Weiterführung des Vertrages andere gewesen als bei der vorzeitigen Vertragsaufhebung. Ob sie niedriger gewesen wären als die nunmehr entstandenen Kosten von 18.027,12 DM, hat die Klägerin indessen nicht dargelegt.

bb)Die Klägerin begründet ihre Forderung in erster Linie mit der Verletzung einer vertraglich übernommenen Pflicht des Beklagten zum Eintritt in den Leasingvertrag anstelle der Klägerin. Die Ursächlichkeit könnte in diesem Falle nicht verneint werden.

Eine solche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer Sch der Klägerin ist indessen nicht bewiesen. Aus der Aussage der Zeugin Sch (I 123) ergibt sie sich nicht. Sie hat zwar bekundet, der Beklagte habe anläßlich einer Besprechung im Mai 1995 auf ihre Frage nach dem weiteren Schicksal des Leasingvertrages nach der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit erklärt, er werde den Vertrag übernehmen. Es kann offenbleiben, ob darin bereits eine Willenserklärung und nicht nur eine — rechtlich unverbindliche — Absichtserklärung liegt. Denn ein — rechtsgeschäftliches — Angebot des Beklagten wäre nicht angenommen worden und damit gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen. Die Zeugin hat nicht bekundet, daß ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin, zugestimmt habe. Auf das Gegenteil deutet ihre in anderem Zusammenhang gemachte Bekundung, ihr Ehemann sei von der neuen Lage überrascht gewesen und habe sich nicht weiter geäußert. Die Auffassung der Klägerin, die Zeugin habe mit der Wiedergabe der Erklärung des Beklagten, er werde den Leasingvertrag übernehmen, zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin dem Beklagten zuvor ein entsprechendes Angebot gemacht und dieser es sodann angenommen habe, ist unzutreffend. Von einem Angebot der Klägerin hat sie nichts bekundet. Ihre Frage an den Beklagten, was mit dem Leasingvertrag werden solle, war noch kein Angebot. Dem Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin (vgl. § 398 ZPO) gibt der Senat nicht statt, weil nicht ersichtlich ist, daß die Zeugin etwas anderes aussagen werde. Daß schließlich der Geschäftsführer der Klägerin selbst keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten angenommen hat, zeigt das Schreiben vom 01.06.1995 (Anlage K 14). Anderenfalls hätte es nahe gelegen, sich dort auf die Verpflichtung zum Eintritt in den Leasingvertrag zu beziehen. Statt dessen bot der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten erst an, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen und in den Vertrag einzutreten.

IV.

Auf die jedenfalls gemäß § 267 ZPO zulässige Änderung der Klage ist der Beklagte anstelle der Herausgabe der Fotoausrüstung zur Zahlung von 2.000 DM Schadensersatz gemäß § 280 BGB zu verurteilen.

Der Beklagte bestreitet nicht, die Fotoausrüstung, bestehend aus den in Nr. 3 des angefochtenen Urteils aufgeführten Bestandteilen (6 x 4,5 Mittelformat-Kamera, Stativ, Beleuchtungsschirm, Objektive) im April 1995 aus dem Betrieb der Klägerin an sich genommen zu haben.

Zur Rückgabe war er spätestens aufgrund des Schreibens vom 01.06.1995 (Anlage K 14) verpflichtet. Die Klägerin durfte die Rückgabe verlangen, weil nach der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten eine Weiterbenutzung zu geschäftlichen Zwecken ausschied.

Die Erfüllung dieser Pflicht ist dem Beklagten unmöglich geworden. Die Klägerin hat seine Behauptung, nicht im Besitz der Ausrüstung zu sein (II 39), in der Berufungserwiderung zugestanden (II 107); ihre Richtigkeit steht damit gemäß § 288 ZPO fest.

Gemäß § 288 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte Schadensersatz. Daß er die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht verschuldet habe (vgl. § 282 BGB), hat er nicht dargetan; hierzu fehlt jeder Vortrag.

Der Schaden der Klägerin entspricht dem Wert der Ausrüstung. Ihn kann sie als Eigentümerin ersetzt verlangen. Die Übereignung vom Beklagten an sie hat das Landgericht zu Recht aus der Abschreibungsliste der Klägerin „Entwicklung des Anlagevermögens vom 01.01.1993 bis 31.12.1994“ (Anlage K 3), gefolgert. Dort sind die genannte Kamera und eine gebrauchte Blitzanlage jeweils mit dem Zusatz „Übernahme v. M + W“ und dem Anschaffungsdatum des 31.12.1992 aufgeführt. Damit teilten sie das Schicksal des übrigen Anlagevermögens der M + W, das ebenfalls zum 31.12.1992 auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. oben II 2 b). Die Behauptung des Beklagten, die Gegenstände seien ohne seine Zustimmung in die Liste aufgenommen worden, ist unbeachtlich. Weil er damals noch (Mit –) Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist, hätte dies näherer Darlegung bedurft. Der Beklagte hat schließlich nicht bestritten, daß die Ausrüstung einen Zeitwert von 2.000 DM habe (§ 138 Abs. 3 ZPO).

V.

Den Ausspruch über die Zinsen hat der Beklagte nicht angegriffen.

VI.

1.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I ZPO.

2.Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Wettbewerbsverbot der Gesellschafter I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt, 2022

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