Einträge nach Montat filtern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2012 – 7 U 32/12

BGB §§ 31, 823, 831; GmbHG § 43

1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Da auch ein Restaurantbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der Restaurantbetreiberin (GmbH) auszugehen.

2. Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, sodass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 9).

3. Für eine eigene unerlaubte Handlung, die der Geschäftsführer als Täter, Anstifter oder Gehilfe begeht, haftet er jedoch persönlich (BGH, NZG 2012, 992, 994 Tz. 24 m. w. N.).

4. Wird durch den Betreiber eines Lokals eine Gefahrenquelle eröffnet, trifft grundsätzlich ihn die deliktische Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, NJW 2008, 561 ff., juris Tz. 16 m. w. N.).

5. Pflichten des Geschäftsführers aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 23 m. w. N.). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ.

6. Anderes gilt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Unter besonderen Voraussetzungen kann deshalb die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zu ihrem Organ bestellten Personen treffen, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat.

7.Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.).

Schlagworte: Garantenstellung, Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Restaurantbesuch, unternehmensbezogene Geschäfte