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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2008 – 7 U 133/07

§ 53 Abs 2 GmbHG, § 133 HGB

Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers ist jeder Umstand, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten zu würdigen (vgl. BGH NJW 1960, 628; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 295; Baumbach/Hueck a.a.O., § 38 Rn. 11 ff. m.w.N.). Bei der Interessenabwägung sind dabei insbesondere die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für die Gesellschaft, die Größe der Wiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens, die Dauer der Tätigkeit für die GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft
Gesellschaft
und besondere Verdienste des Geschäftsführers um das Unternehmen zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist hingegen ebenso wenig erforderlich wie ein der Gesellschaft entstandener Schaden (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 2000, 264, 265; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 43 ff.).

Bei der zweigliedrigen GmbH sind strenge Anforderungen für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu fordern, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des Anderen beliebig beenden kann. Ein bloßer Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung kann daher für die Abberufung nicht ausreichen (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.; Scholz/Schneider a.a.O. § 38 Rn. 53). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Abberufung von Herrn F. als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund zu Recht stattgegeben.

Als Organ unterliegt der Geschäftsführer während der Dauer seines Amtes auch ohne dahingehende Vereinbarung oder Satzungsregelung einem Wettbewerbsverbot (vgl. BGH NJW 1984, 2366; BGH WM 1976, 77; Scholz/Schneider, a.a.O., § 43 Rn. 153; Baumbach/Hueck a.a.O. § 35 Rn. 41). Der Geschäftsführer ist verpflichtet, allein das Wohl der Gesellschaft unter Hintanstellung seiner persönlichen Interessen zu verfolgen. Deshalb besteht das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers unabhängig davon, ob durch die Wettbewerbstätigkeit die Gesellschaft im Einzelfall geschädigt wird oder nicht und ob die Gesellschaft selbst die Geschäfte betreiben konnte oder nicht (vgl. BGH WM 1976, 77; Scholz/Schneider a.a.O.).

Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschließungsklage, sondern, wenn die Satzung dies zulässt, auch durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1249). Eine Auflösungsklage setzt nach § 133 Abs. 1 HGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der gemäß § 133 Abs. 2 HGB insbesondere vorhanden ist, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.

Nach allgemeiner Auffassung kommt die Ausschließung eines Gesellschafters nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn keine weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Beseitigung des Missstandes bestehen. Stehen andere geeignete und zumutbare Mittel zur Verfügung, etwa die Abberufung als Geschäftsführer bei einem Gesellschaftergeschäftsführer, so gebietet es die gesellschaftliche Treuepflicht, sie zu ergreifen (vgl. BGHZ 16, 318, 322; BGH NZG 2003, 625; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2002, 294; Baumbach/Hueck a.a.O. Anh. § 34 Rn. 6; Scholz/Winter/Seibt, a.a.O., Anhang § 34 Rn. 30).

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