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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006 – 7 U 11/06

1. Eine Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel ist in der Regel dahin auszulegen, dass dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Übernahmerecht zusteht, er aber nicht verpflichtet ist, das Unternehmen fortzuführen. Die gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung.

Der Wortlaut der Regelung im Gesellschaftsvertrag spricht für einen Automatismus der Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter. Allerdings ist bei einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern eine interessengerechte Auslegung nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vorzunehmen. Diese Auslegung ergibt hier, dass, wie in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt, die Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel dahin auszulegen ist, dass dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Übernahmerecht zusteht, er also nicht gegen seinen Willen gezwungen werden kann, das Unternehmen fortzuführen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21.01.1957 – II ZR147/56 – LM § 138 HGB Nr. 2; Baumbach/Hopt a. a. O. § 131 RN 81; Staudinger/Habermeier, 13. Bearbeitung, § 736 RN 14; Münchener Kommentar/Ulmer a. a. O. § 730 RN 77, § 736 RN 18 ff m. w. N.). Auch wenn die Frage häufig in Fällen von Bedeutung ist, in denen eine zunächst mehrgliedrige Gesellschaft zu einer Zwei-Personen-Gesellschaft geschrumpft ist, ist diese Auslegung hier ebenfalls interessengerecht. Insbesondere im Hinblick auf den mit der Kündigung grundsätzlich entstehenden Abfindungsanspruch, der maßgeblich vom Ertragswert der Gesellschaft bestimmt wird und der in der Regel bei Gesellschaften, in denen der Umsatz und Gewinn größtenteils durch die Gesellschafter und deren persönliche Tätigkeit geprägt wird, höher ist als der Substanzwert, könnte sonst der Kündigende durch taktisches Zurückhalten der Kündigung bis zum letzten Moment den anderen Gesellschafter zur Übernahme und gegebenenfalls zur Zahlung einer sehr hohen Abfindung zwingen, obwohl abzusehen ist, dass die Gesellschaft nicht mehr die Gewinne erbringen kann, die bisher erzielt wurden. Dementsprechend ist es trotz der Formulierung dem verbleibenden Gesellschafter hier freigestellt, die Gesellschaft fortzuführen oder aber sein Übernahmerecht nicht auszuüben und dann die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens des anderen Gesellschafters auseinanderzusetzen. Aus dem Zusammenhang der Regelungen in den §§ 10 und 11 des Vertrages ergibt sich, dass der Abfindungsanspruch nur dann entsteht, wenn der Kündigende aus der Gesellschaft ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fortführt, denn auf diese Situation ist sowohl die Fortsetzungsklausel in § 10 als auch die Abfindungsregelung in § 11 „bei Ausscheiden nach § 10“ ausgerichtet.

2. Ein Gesellschafter ist nicht durch die frühere (ordentliche) Kündigung des anderen Gesellschafters gehindert, seinerseits die Gesellschaft ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Gesellschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen.

Allerdings ergibt die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, dass § 11 des Gesellschaftsvertrages hier nach der Kündigung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern mit der Folge einer feststehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs nur ca. 9 Monate nach der außerordentlichen Kündigung, nicht anzuwenden ist. § 11 des Gesellschaftsvertrages geht ersichtlich davon aus, dass der Abfindungsanspruch dann gewährt wird, wenn ein Gesellschafter nach § 10 ausscheidet und der andere Gesellschafter die Gesellschaft fortführt. Nicht geregelt ist dagegen in § 11 die Konstellation, dass beide Gesellschafter die Gesellschaft kündigen. Dies ist ohne weiteres möglich, wie es im Jahre 2001 geschehen ist. Ein Gesellschafter ist nicht durch die frühere (ordentliche) Kündigung des anderen Gesellschafters gehindert, seinerseits die Gesellschaft ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Gesellschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen. Raum für einen Abfindungsanspruch gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.

Schlagworte: Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel, Fortsetzungspflicht, Kündigung, Zwei-Personen-Gesellschaft