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OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2006 – 8 U 314/05

Behauptung wichtiger Grund

GmbHG §§ 38, 46, 47

1. Für ein Stimmverbot bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund genügt es nicht, dass ein solcher nur behauptet wird. Der Stimmrechtsausschluss greift nur dann ein, wenn die Pflichtverletzung als wichtiger Grund wirklich vorliegt

2. Ist der betroffene Geschäftsführer von der Abstimmung über seine Abberufung nicht ausgeschlossen, kann für einen nicht als Mitgeschäftsführer betroffenen Mitgesellschafter nichts anderes gelten, nur weil ihm der Vorwurf gemacht wird, er habe den wichtigen Grund mitgeschaffen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14.12.2005 -4 O 44/05 KfH -wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung unter Einschluss der Kosten der Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1. Der Kläger Ziff. 1 (i. F. Kläger) und sein Sohn, der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Kläger Ziff. 2, sind Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger, bis 30.06.2002 Geschäftsführer der Beklagten, ist an dieser mit 10,92 % beteiligt, sein Sohn mit 0,7 %. Beide haben mit der kombinierten Beschlussanfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage geltend gemacht, dass entgegen dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2005 (B 14) zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die sofortige Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer H. und S. und des Fremdgeschäftsführers W. aus wichtigem Grund beschlossen worden ist.

Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Weitere beim Senat anhängige und ebenfalls am 20.07.2006 verhandelte Verfahren (4 O 40/05 KfH -LG Mosbach / 8 U 312/05; 4 O 48/05 KfH LG Mosbach / 8 U 5/06; 4 O 51/05 KfH -LG Mosbach / 8 U 6/06) sind auf Seiten 11/12 des angefochtenen Urteils dargestellt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten am 02.06.2005 seitens der Hauptgesellschafterin S…kapital Beteiligungs-Gesellschaft (im folgenden: S…-KB, Streithelferin der Beklagten), die mit Schriftsatz vom 23.06.2005 (I 207) als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist, sei unwirksam, weil die Streithelferin nach den vom BGH zu § 47 Abs. 4 GmbHG entwickelten Grundsätzen nicht stimmberechtigt gewesen sei (BGHZ 97, 28). Denn Beschlussgegenstand seien Abberufungsgründe gewesen, die pflichtverletzendes Verhalten der Geschäftsführer betroffen hätten, an dem die Streithelferin maßgeblich beteiligt gewesen sei.

Die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen betreffen überwiegend Geschäfte, die Gegenstand der Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
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vom 04.05.2005 (K 11) gewesen sind, nämlich:

– Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F.-GmbH (im folgenden: F-GmbH) gem. notariellem Vertrag vom 28.12.2004 (K 2) nebst Nachtrag vom 23.03.2005 an die W. -GmbH (TOP 6);

– Teilverzicht auf zwei Darlehensforderungen der Beklagten gegen die F-GmbH (1.533.875,64 Euro) in Höhe von 783.980,62 Euro vom 21./23.12.2004 (K 3, 4) -(TOP 6);

– Abgabe einer Rangrücktrittserklärung der Beklagten gegenüber der O. Landesbank AG am 07.12.2004 (K 6a) bzgl. der Darlehensforderung gegen die F-GmbH;

Vollmachtserteilung an den Prokuristen M. der Streithelferin zur Veräußerung der F-GmbH-Anteile vom 22.12.2004 (K 5);

Bestellung des Geschäftsführers R. bei der F-GmbH durch Beschluss der Streithelferin und zweier Geschäftsführer der Beklagten vom 23.03.2005 (K 6);

– Übergehung der Beklagten bei Übernahme der Beteiligung des Gesellschafters K. bei der F-GmbH;

– Umgehung von vorherigen Zustimmungserfordernissen der Gesellschafterversammlung der Beklagten und nachträgliche Fehlinformationen gegenüber dem Kläger und seinem Sohn als Minderheitsgesellschaftern sowie treuwidriges Abstimmungsverhalten;

– Verstoß gegen das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG und die Verpflichtung zur Geltendmachung der Rückzahlung gem. § 31 Abs. 1 GmbHG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen der Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das nur vom Kläger Ziff. 1 mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.

2. Zur Begründung seiner Rechtsmittels führt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens ergänzend aus:

Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der F-GmbH habe schon nach allgemeinen Grundsätzen als ungewöhnliche Maßnahme der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedurft, aber auch nach der Satzung der Beklagten und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Entgegen dem Landgericht habe keine Einigkeit über die Veräußerung der Anteile an der F-GmbH bestanden. Der Kläger habe die Veräußerung vielmehr als strategischen Fehler bezeichnet. Ausweislich der Anlagen K 12, 27 seien die Geschäftsführer und die Streithelferin vom Widerstand des Klägers gegen den Verkauf ausgegangen und hätten ihn deshalb umgehen wollen.

Die Umgehung der Minderheitsgesellschafter auf Veranlassung der Streithelferin stelle eine besonders schwere Pflichtverletzung der Geschäftsführer dar. Dass die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung nicht mehr angewandt worden sei, habe das Landgericht nicht unterstellen dürfen, nachdem die Kläger dies im Schriftsatz vom 27.09.2005 (I 527) bestritten hätten. Die Geschäftsführer hätten nicht davon ausgehen dürfen, es genüge, dass die Streithelferin einverstanden sei. Diese habe nur im Eigeninteresse gehandelt, nämlich der Erzielung eines höheren Kaufpreises (4,9 Mio. Euro statt 4,07 Mio. Euro unter Erhaltung der Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die F-GmbH), und damit gegen § 17 der Satzung verstoßen.

Das vorherige Zustimmungserfordernis wegen Ungewöhnlichkeit der Geschäfte gelte auch für die Vollmachtserteilung (K 5), den Rangrücktritt (K 6a), die Darlehensteilverzichte (K 3, 4) und den Verkauf der Immobilie in W. .

Die Missachtung der Kompetenzverteilung durch die Geschäftsführer habe zum Vertrauensverlust bei dem Kläger und seinem Sohn geführt. Ob bei der Beklagten durch den Rangrücktritt ein Vermögensnachteil entstanden sei, wie das Landgericht argumentiere, sei unbeachtlich. Ein Rangrücktritt habe vorher gegenüber der O. Landesbank AG nicht bestanden. Ohne Mitwirkung der Kläger im Rahmen der Gesellschafterversammlung habe er nicht begründet werden dürfen.

Entgegen dem Landgericht hätten die Darlehen nicht als wertlos behandelt werden dürfen. Bei der F-GmbH seien die Darlehen voll passiviert gewesen. Diese habe schließlich im Dezember 2004 auch einen Teil des Darlehens zurück gezahlt. Im Parallelverfahren 4 O 40/05 KfH -LG Mosbach (8 U 312/05 -OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) habe das Landgericht schließlich die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs gegen die F-GmbH gem. § 31 Abs. 1 GmbHG, der in der Bilanz der Beklagten zu passivieren sei, wegen entsprechender Leistungsfähigkeit der Gesellschaft verneint.

Auch habe die W. -GmbH als Käuferin der Anteile das Darlehen vom Kaufpreis (5,6 Mio. Euro) abgezogen.

Der Verkauf der Immobilie in W…habe dem Willen der Gesellschafter ohne Kenntnis des konkreten Kaufpreises nicht entsprechen können. Die Geschäftsführer hätten daher die Zustimmung der Gesellschafter vorher einholen müssen.

Entgegen dem Landgericht liege eine gemeinsame Pflichtverletzung der Geschäftsführer und der Streithelferin vor. Denn die Streithelferin habe alle Verträge zum eigenen Vorteil ausgehandelt, habe für ihren Abschluss durch die Geschäftsführer ohne vorherige Information der Minderheitsgesellschafter gesorgt und das Vorgehen mit den Geschäftsführern abgesprochen und unbequeme Fragen der Kläger sowie Schadensersatzansprüche im Keim erstickt. Dass der Pflichtenkatalog von Geschäftsführung und Gesellschaftern nicht identisch sei, treffe nur zum Teil zu. Weise der Gesellschafter die Geschäftsführung zu treuwidrigem Verhalten an, liege eine gemeinsame Pflichtverletzung vor.

Die Konsequenz der genannten Pflichtverletzungen sei das Stimmverbot für die Streithelferin. Ob die Streithelferin von den Konsequenzen der Pflichtverletzungen betroffen sei, spiele keine Rolle. Bei der Abstimmung gegen die Abberufung der Geschäftsführung billige sie als Richterin in eigener Sache ihr Verhalten. Es sei auch inkonsequent, ihr Stimmrecht bei der Abberufungsfrage zu bejahen, bei den weiteren Tagesordnungspunkten vom 02.06.2005 über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
der Gesellschafter-Geschäftsführer und der Streithelferin aber zu verneinen.

Unter Treuegesichtspunkten habe die Streithelferin jedenfalls für die Abberufung der Geschäftsführer stimmen müssen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.06.2005 unter TOP 4 gefasste Beschluss, wonach die Gesellschafterversammlung die sofortige Abberufung der Geschäftsführer Martin W. , Bernhard H. und Uwe S. ablehnte, wird für nichtig erklärt, hilfsweise wird seine Nichtigkeit festgestellt.

2. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.06.2005 unter TOP 4 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Geschäftsführer der Gesellschafter unter der Fa. P…-P… GmbH, Martin W. , Bernhard H. und Uwe S. werden mit sofortiger Wirkung abberufen bzw. deren Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
jeweils widerrufen.“

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Standpunkte und vertiefen diese.

Die Beklagte führt ergänzend aus:

Die Streithelferin habe keinem Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen, da es -anders als im Fall BGHZ 97, 28 -beim Gegenstand der Abstimmung nicht um drohende Sanktionen gegen sie gegangen sei. Eklatante Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die eine positive Stimmpflicht der Streithelferin hätten begründen können, seien nicht Gegenstand der Abstimmung gewesen.

Die Anteilsveräußerungen an der F-GmbH nebst Nachtrag, Darlehensteilverzicht und Rangrücktrittserklärung, Vollmachtserteilung und die Geschäftsführerbestellung bei der F-GmbH am 23.03.2005 stellten einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Über die Veräußerung habe im Gesellschafterkreis Einverständnis geherrscht, die konkreten Vertragskonditionen habe die Mehrheitsgesellschafterin als Partnerin des Veräußerungsgeschäfts gekannt, die Geschäftsführung der Beklagten ebenso. Wegen der Eilbedürftigkeit hätten die Geschäftsführer eine nachträgliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren einholen dürfen, zumal eine vorherige Zustimmung aus Rechtsgründen nicht zu verlangen gewesen sei.

Bei der Veräußerung der F-GmbH-Anteile habe es sich um ein materiell positives Geschäft gehandelt. Für den Darlehensteilverzicht und die Rangrücktrittserklärung habe es keiner Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurft.

Ohne Veräußerung an die W. -GmbH wären die schon abgeschriebenen Darlehensforderungen wertlos gewesen. Die Kaufpreisreduzierung für die F-GmbH-Anteile von 5,6 auf 4,9 Mio. Euro infolge des Darlehensteilsverzichts sei -nach zähen Verhandlungen durch die Streithelferin -vorwiegend zu deren Lasten gegangen, während der Beklagten ein Teil der Darlehen nebst dem Kaufpreisanteil zugeflossen sei. Mehr habe die F-GmbH nicht aufbringen können; einer weiteren Rückführung habe die W. -GmbH nicht zugestimmt und sie habe auch die Übernahme der Darlehen abgelehnt.

Die Teilrückführungen der Darlehen seien extrem eilbedürftig gewesen; die Verzichtsvereinbarung sei erst am 21./23.12.2004 geschlossen worden und die Zahlung der Beklagten am 27.12.2004 zugeflossen. Sie sei unabhängig vom Vollzug des Anteilsverkaufs gewesen.

Die Veräußerung des Hallengrundstücks in W…zum bestmöglichen Preis sei von der vorherigen Übereinkunft aller Gesellschafter aus den Jahren 1998, 1999 und 2002 (B 23 -B 26) umfasst gewesen. Auf den K.-Anteil an der F-GmbH habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Für die Entscheidung, den Anteil nicht zu erwerben, habe es keiner vorherigen Gesellschafterversammlung bedurft.

Der etwaige einmalige Verstoß der Geschäftsführung, die Anteilsveräußerung hinsichtlich der F-GmbH nicht vorher der Gesellschafterversammlung unterbreitet zu haben, rechtfertige keine Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund, zumal diese von dem Einverständnis der Mehrheitsgesellschafterin hätten ausgehen können.

Eine gemeinsame Pflichtverletzung der Geschäftsführung und der Streithelferin liege nicht vor. Den Rangrücktritt habe die Geschäftsführung der Beklagten allein verhandelt. Auch beim Darlehensteilverzicht sei die Streithelferin nicht Verhandlungsführerin gewesen. Die Bestellung des Geschäftsführers bei der F-GmbH sei ohne Verhandlungen erfolgt. Am Verkauf der Immobilie in W…sei sie nicht beteiligt gewesen. Die Streithelferin habe die Geschäftsführung der Beklagten auch nicht zur Einholung oder Nichteinholung von Gesellschafterversammlungen bewogen.

Das Prozessverhalten des Klägers und seines Sohnes sei rechtsmissbräuchlich. Beide verfolgten nicht das Unternehmensinteresse, sondern eigene kurzfristige Vermögensinteressen. Das belege ihr Verhalten im Vorfeld und im Zuge der Gesellschafterversammlungen vom 04.05. und 02.06.2005 sowie die Prozessstrategie in sämtlichen anhängigen Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten.

Die Streithelferin führt unterstützend aus:

Sie habe bei der Abstimmung zu TOP 4 keinem Abstimmungsverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen, da es nicht um einen hinsichtlich der Geschäftsführer und ihrer eigenen Person identischen Pflichtenverstoß mit ein und derselben Sanktion gehe. Anders als im Falle BGHZ 97, 28 sei es nicht um Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer und Streithelferin gegangen, sondern um die Abberufungsfolge hinsichtlich der Geschäftsführer. Die bloße Behauptung der Minderheitsgesellschafter, der Mehrheitsgesellschafter habe einen Pflichtenverstoß begangen und die Geschäftsführer hätten sich daran beteiligt und diesen nicht verhindert, könne nicht zum Stimmrechtsausschluss der Mehrheitsgesellschafterin führen mit der Folge, faktisch einen Organwechsel zu erzwingen und damit die Gesellschaft unter Umständen auf Jahre hinaus vollständig lahm zu legen. Die Grundsätze der genannten BGH-Entscheidung könnten daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Die Streithelferin habe auch nicht aufgrund Treuverpflichtung für die Abberufung der Geschäftsführer stimmen müssen.

Das gelte selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung nicht einschränkungslos. Es müsse vielmehr ein evidenter Verstoß gegeben sein; außerdem müsse beim Verbleib der Geschäftsführer die Gefahr der Schädigung der Gesellschaftsinteressen bestehen. Grobe, unentschuldbare Pflichtverletzungen hätten die Geschäftsführer -wie erstinstanzlich von der Beklagten und der Streithelferin ausgeführt -nicht begangen. Die Streithelferin habe gegenüber der Geschäftsführer keinerlei Anordnungen getroffen.

Die Streithelferin wiederholt und vertieft im übrigen ihr bisheriges Vorbringen unter mehrfachem Verweis auf die Ausführungen der Beklagten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parallelprozessakten 4 O 40/05 KfH -LG Mosbach / 8 U 312/05 -OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 4 O 48/05 KfH -LG Mosbach / 8 U 5/06 -OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und 4 O 51/05 KfH LG Mosbach / 8U 6/06 -OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Anfechtungsfrist ist durch die Zustellung der Klage beider Kläger am 13.06.2005 gewahrt worden. Die Frage, ob der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Fristwahrung genügte, stellte sich daher nicht.

1. Die Klage des Klägers ist nicht schon wegen Rechtsmissbrauchs unbegründet, wie die Beklagte meint. Der Senat kann sich bei einer Gesamtbetrachtung der vorgetragenen und unstreitigen Umstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Wesentlichen aus eigensüchtiger Interessenverfolgung die -teilweise gemeinschaftlich mit seinem Sohn -angestrengten Anfechtungsprozesse führt. Die Streithelferin hat als Klägerin in dem Anfechtungsprozess 8 U 6/06 vor dem Senat zuletzt in dem Schriftsatz vom 27.04.2006 (die genannten Beiakten AS 263 ff, 283) vorgetragen, die Beklagte sei in Anbetracht eines Fehlkapitals von 2 Mio. Euro und eines fehlenden Stammkapitals von über 1 Mio. Euro noch nicht einmal in der Lage, die satzungsmäßige Mindesteinziehungsvergütung (Nominalwert der Beteiligung) zu zahlen. Der Kläger und sein Sohn machen im Rechtsstreit 8 U 5/05 vor dem Senat ebenfalls geltend, die Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile verstoße gegen §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG. Bei dieser Sachlage spricht wenig dafür, dass der Kläger mit Aussicht auf Erfolg prozessiert, um eine ungerechtfertigt hohe Ablösesumme zu erzielen. Dass er die Streithelferin als vermögende Mehrheitsgesellschafterin zur Übernahme einer unverhältnismäßigen Abfindung kaum veranlassen kann, liegt auf der Hand.

Überdies kann nicht von eigensüchtigen Motiven gesprochen werden, wenn sich der Kläger gegen seine Zwangsausschließung aus der Gesellschaft zur Wehr setzt. Auch wehren sich der Kläger und sein Sohn gegen weitere Beschlussfassungen vom 04.05. und 02.06.2005 insofern nicht ohne Grund, als die Geschäftsführung wie der Senat in seiner nachfolgenden Begründung und in seinem mit dem heutigen Tage verkündeten Urteil in dem Parallelrechtsstreit 8 U 312/05 feststellt -die der Kläger bei Abschluss der Verträge im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils der Beklagten an der F-GmbH umgangen hat, indem sie nicht für eine vorherige Abstimmung sorgte. Sachlich begründet ist die Anfechtung des Beschlusses vom 04.05.2005, durch welchen der Geschäftsführung die Entlastung erteilt wurde (Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 8 U 312/05). Auch wenn die Angriffe des Klägers im Übrigen im Wesentlichen unbegründet sind, wurzeln sie doch überwiegend in dem vorstehend genannten Fehlverhalten der Geschäftsführung. Selbst wenn man das Verhalten des Klägers und seines Sohnes für überzogen und insbesondere die Einziehung ihrer Anteile -wie im Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 8 U 5/05 erörtert -für gerechtfertigt hält, kann die vorliegende Fallkonstellation nicht derjenigen gleich erachtet werden, die der BGH in BGHZ 107, 296, 308 ff. zu beurteilen hatte. Dort hatten kleine Aktionäre einen „Interessenausgleich“ unter Hinweis auf andere Fälle, die durch einen solchen erfolgreich abgeschlossen waren, ins Spiel gebracht und damit gedroht, sie würden die Anfechtungsklagen notfalls bis zum BGH treiben. Ein derart eindeutiges Drohverhalten vermag der Senat in der Rechtsverteidigung des Klägers, der als Mitgründer eine immerhin nicht unbeachtliche Beteiligung an der Beklagten inne hat, nicht zu erkennen. Das Ziel der zur Abstimmung am 02.06.2005 gestellten Anträge des Klägers und seines Sohnes, fortan ohne die Mitgesellschafter die Geschicke der Beklagten zu lenken, spricht gegen die Ansicht der Beklagten, der Kläger wolle nur seinen „Lästigkeitswert“ zur Erzielung einer hohen Abfindung erhöhen.

2. Unwirksamkeit der Ablehnung der Abberufung der drei Geschäftsführer (Klageantrag 1):

Die Anfechtung des Beschlusses, der vom Versammlungsleiter zu TOP 4 der Versammlung vom 02.06.2005 festgestellt worden ist (Versammlungsprotokoll B 14, S. 14, 19), ist nicht begründet. Die die qualifizierte Mehrheit gem. § 7 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (K 1) begründenden Nein-Stimmen der Streithelferin sind nicht wegen Stimmverbots nichtig.

a) Ein unmittelbarer Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 GmbHG liegt unstreitig nicht vor. Bei dem Beschlussgegenstand ging es weder um die Entlastung der Streithelferin oder ihre Befreiung von einer VerbindlichkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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noch um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsgeschäfts ihr gegenüber.

b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 97, 28) wendet die genannte Vorschrift allerdings sinngemäß an, wenn der Gesellschafterbeschluss darauf abzielt, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
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zu billigen oder zu missbilligen. Das sieht der BGH bspw. als gegeben an, wenn es darum geht, ob ein Gesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll oder nicht. Dieser kann den fraglichen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen, sondern steht gleichsam in der Rolle des „Richters in eigener Sache“. In demselben Maße befangen sind aber auch Mitgesellschafter, die die Pflichtverletzung gemeinsam mit diesem Gesellschafter begangen haben. Denn bei der Abstimmung ist die gegen den Mittäter erhobenen Beschuldigung auch „eigene Sache“ der übrigen Mitbeteiligten. Es geht also auch um die Billigung oder Missbilligung ihres Verhaltens. Daher sind sie von der Abstimmung ebenfalls ausgeschlossen (BGH a. a. O. S. 34). Für das Stimmverbot genügt es, wenn der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (BGH a. a. O. S. 36).

aa) Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur scheinbar um eine derartige Fallgestaltung. Bei der Abberufung von Geschäftsführern sind aber besondere weitere Grundsätze zu beachten, die dazu führen, die Behauptungen des Klägers Ziff. 1 und seines Sohnes allein nicht zur Begründung eines Stimmverbots genügen zu lassen.

Im einzelnen:

aaa) Mit der „sofortigen Abberufung“ der drei Geschäftsführer der Beklagten bezweckten der Kläger und sein Sohn, wie sich aus dem am 02.06.2005 protokollierten Erörterungen zu TOP 4 ( B 14, S. 13), der Antragsbegründung des Klägers Ziff. 1 vom 26.04.2005 (K 7), den umfänglichen protokollierten Erörterungen zu TOP 6 des Versammlungsprotokolls vom 04.05.2005 (K 11) und den Ausführungen des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigens angefertigten Protokoll der Versammlung vom 04.05.2005 (K 12, insbesondere S. 7) sowie dem Prozessvortrag des Klägers Ziff. 1 ergibt und worüber zwischen den Parteien im Ergebnis Einigkeit herrscht, eine Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund i. S. d. § 38 Abs. 2 GmbHG. Die jederzeit mögliche Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG, die durch die Satzung nicht ausgeschlossen ist, hätte die Erörterung des Stimmrechtsauschlusses (s. B 14, S. 13 unten) erübrigt, da insoweit unzweifelhaft kein Stimmverbot bestanden hätte. Den wichtigen Grund sahen der Kläger und sein Sohn, wie sich aus den vorstehend bezeichneten Unterlagen und Erklärungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ersehen lässt, insbesondere im Abschluss aller Vereinbarungen, die mit der Veräußerung der F-GmbH-Anteile im Zusammenhang stehen, und in der Umgehung einer vor deren Abschluss für notwendig erachteten Beschlussfassung darüber in der Gesellschafterversammlung. Die alleinige Verhandlung des die Anteile der Beklagten wie der Streithelferin betreffenden Veräußerungsvertrages (K 2) durch die Mehrheitsgesellschafterin (Streithelferin) und die mit diesem Geschäft Hand in Hand gehenden Vereinbarungen zum Darlehensteilverzicht und dem Rangrücktritt der Beklagten gegenüber der O. n Landesbank AG werteten sie als Beleg eines abgestimmten Verhaltens der Streithelferin und der Geschäftsführung. Dieses sahen sie durch das Schreiben der Streithelferin an den Geschäftsführer W. der Beklagten vom 21.12.2004 (K 27), den übersandten Kaufvertrag streng vertraulich zu behandeln, und den Umstand, dass ihnen die Verträge erst nachträglich zur Kenntnis gebracht wurden, als belegt an. Durch das Ergebnis der Anteilsveräußerung in Verbindung mit dem Darlehensteilverzicht sehen der Kläger Ziff. 1 und dessen Sohn die Vermögensinteressen der Beklagten als verletzt an (ebenso ihre eigenen als Minderheitsgesellschafter), weil ohne den Teilverzicht neben dem Kaufpreis das Darlehen hätte realisiert werden können, das Gesamtergebnis für die Gesellschaft daher besser ausgefallen wäre.

bbb) Mit dem Darlehensteilverzicht ohne Not und der gezielten Verhinderung einer vorherigen Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung haben der Kläger Ziff. 1 und dessen Sohn eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung der Beklagten behauptet, die als wichtiger Grund zur Abberufung geeignet sein konnte. Die -unter Umständen auch kurzfristige -Einberufung einer Gesellschafterversammlung vor Abschluss des Vertrages vom 28.12.2004 (K 2) und des vorherigen Darlehensteilverzichts war nicht entbehrlich. Es handelte sich um ungewöhnliche Maßnahmen (s. dazu Scholz/Schneider, GmbH, 9. Aufl., § 37 Rn. 15), die gegenüber dem Tagesgeschäft der Beklagten Ausnahmecharakter trugen, mag der Wert der Beteiligung auch auf einen Euro wertberichtigt gewesen sein. Die Geschäftsführung der Beklagten musste daher gem. § 5 Abs. 2 i des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafterversammlung einberufen. Das musste im Interesse des Präventivschutzes der Gesellschaft und der Gesellschafter auch durch vorherige Billigung des beabsichtigten Vertrages geschehen (BGH NJW 1984, 1461, 1462; Scholz/K. Schmidt, § 49 Rn. 20). Insbesondere der Kläger Ziff. 1 und dessen Sohn als Minderheitsgesellschafter durften nicht etwa deshalb übergangen werden, weil die Geschäftsführung oder die Streithelferin die Verweigerung der Zustimmung beider befürchteten, diese für treuwidrig hielten und die Geschäftsführung das mutmaßliche Beschlussergebnis im Sinne der mehrheitlichen Zustimmung -namentlich der Streithelferin als maßgeblicher Verhandlungsführerin -unterstellte (BGH NJW 1991, 1681, 1682; Scholz/K. Schmidt, § 49 Rn. 20).

ccc) Wie oben schon angeschnitten, führt an sich die schlüssige Behauptung gemeinschaftlicher Pflichtverletzungen bereits zum Stimmverbot des mitbeteiligten Gesellschafters, dessen Verhalten nicht selbst Beschlussgegenstand ist.

Jedoch ist im Ergebnis der Streithelferin darin zuzustimmen, dass Gleiches jedenfalls nicht bei der Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund gilt, sofern -wie hier -Identität zwischen den den Geschäftsführern vorgeworfenen Pflichtverletzungen und den wichtigen Gründen i. S. d. § 38 Abs. 2 GmbHG besteht.

In einem solchen Fall werden die dargestellten Grundsätze zum Stimmverbot bei abgestimmten Pflichtverletzungen überlagert durch die Sonderproblematik, ob es für ein Stimmverbot bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund genügt, dass ein solcher bloß behauptet wird (so z. B. Scholz/K. Schmidt, § 46 Rn. 76; w. N. bei Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbH, 18. Aufl., § 38 Rn. 32), oder ob der Stimmrechtsausschluss nur greift, wenn der wichtige Grund (die Pflichtverletzung) wirklich vorliegt (so Hachenburg/Hüffer, Großkommentar zum GmbH, 8. Aufl., § 47 Rn. 173; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, a. a. O., § 38 Rn. 31 m. w. N.; BGHZ 86, 177, 181 f. für die zweigliedrige GmbH mit gleich hoher Beteiligung beider Gesellschafter).

Denn, sollte der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer -wie die letztzitierte Ansicht annimmt -von der Abstimmung über seine Abberufung nicht ausgeschlossen sein, kann für einen nicht als Mitgeschäftsführer betroffenen Mitgesellschafter nichts anderes gelten, nur weil ihm der Vorwurf gemacht wird, er habe den wichtigen Grund mitgeschaffen. Der Senat hält die letztzitierte Auffassung für zutreffend, dass nur das wirkliche Bestehen eines wichtigen Grundes das Stimmverbot auslöst. Jedenfalls soweit es um die Entscheidungen geht, die auf die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und ihrer Organe besonderen Einfluss haben, geht es nicht an, bloße Behauptungen -besonders einer Minderheit -genügen zu lassen, um der Mehrheit das Stimmrecht abzuschneiden.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist daher im Anfechtungsprozess zu überprüfen.

bb) Die mit der Klage vorgetragenen Umstände rechtfertigen die Annahme eines wichtigen Abberufungsgrundes nicht. Hierzu nimmt der Senat zunächst zustimmend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 18 bis 21 seines Urteils. Ergänzend ist auszuführen:

aaa) Veräußerung des Anteils an der F-GmbH:

Der Vortrag des Klägers, er habe den Anteilsverkauf stets als einen strategischen Fehler bezeichnet, ist unbeachtlich. Welcher Nachteil der Beklagten aus der Verkaufsstrategie als solcher entstanden sein soll, lässt er offen. Eine andere Strategie stellt noch keine Pflichtverletzung dar. Außerdem hat das Landgericht zutreffend festgestellt (Urteilstatbestand S. 5, Beschluss vom 17.02.2006 über die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung, I 815 ff.), zwischen den Gesellschaftern habe bei den Gesellschafterversammlungen ausweislich der Protokolle vom 11.03.2002, 24.02.2003, 09.05.2003, 29.09.2003, 19.11.2003 und 26.11.2004 (B 16 -21) Einigkeit über den bestmöglichen Verkauf der Anteile an der F-GmbH geherrscht. Damit entsprach die Verkaufsstrategie dem grundsätzlichen Willen aller Gesellschafter. Das hatte der Kläger in der Vorinstanz und auch im Schriftsatz vom 05.10.2005 im Verfahren 4 O 40/05 KfH -LG Mosbach (dort I 355) nicht substantiiert bestritten und auch im Schriftsatz vom 27.09.2005 in der ersten Instanz nicht dargetan. Unbestritten waren der Kläger und sein Sohn bei den genannten Gesellschafterversammlungen anwesend gewesen. An die landgerichtlichen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Kläger trägt auch im Berufungsrechtszug nichts Erhebliches hinsichtlich der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Feststellungen vor. Aus S. 6, 3. Abs. des Versammlungsprotokolls vom 04.05.2005 (K 11) ist im übrigen zu entnehmen, dass der Kläger mit dem Anteilsverkauf an sich einig ging. Denn dort ist die Äußerung des Klägers Ziff. 1 festgehalten, er habe den Anteilsverkauf nicht verhindern wollen.

Die Verkaufsentschließung als solche stellt damit keine Pflichtverletzung der Geschäftsführer dar.

Eine solche lässt sich auch nicht aus den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere der Verknüpfung von Kaufpreisgestaltung und Darlehensteilverzicht nach Abgabe der Rangrücktrittserklärung zugunsten der O. Landesbank AG herleiten. Den Kaufpreis von 4,9 Mio. Euro beanstandet der Kläger nicht. Er stellt auch nicht in Abrede, dass der Ausgangspunkt von 5,6 Mio. Euro für alle Anteile sehr günstig war. Die Anteilsübertragung stellte für die Beklagte daher keinen durch Pflichtverletzung der Geschäftsführer verursachten Nachteil dar.

bbb) Darlehensteilverzicht und Rangrücktrittserklärung:

Den Nachteil für die Beklagte (auf die Verhältnisse der an ihr beteiligten Gesellschafter kommt es hier nicht an) sieht der Kläger im Ergebnis allein darin, dass der Teilverzicht auf die Gesellschafterdarlehen unnötig gewesen sei, so dass ein Kaufpreis von 4,07 Mio. Euro neben der Realisierung des vollen Darlehens von 1,533 Mio. Euro möglich gewesen wäre. Das ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass ein Teilbetrag aus dem Kassenbestand der F-GmbH und Zahlungen des früheren Mitgesellschafters K. realisiert werden konnte, lag allein in den Besonderheiten der Übernahme der Anteile durch die W. -GmbH und deren Zustimmung zu dieser Verfahrensweise im Zuge des Übernahmegeschäfts begründet. Das bedeutet nicht, dass die Beklagte auf diese Mittel durch Darlehensrückführung ohne dieses Geschäft hätte zugreifen können, ohne mit den Kapitalerhaltungsbestimmungen in Konflikt zu geraten (§§ 30, 31 GmbH). Der Kläger hat -wie auch im Parallelverfahren 8 U 312/05 -im Gegenteil den Standpunkt geäußert, die F-GmbH habe sich in der Krise befunden, deshalb sei das Darlehen abgeschrieben worden und die Teilrückzahlung begründe einen in der Bilanz der Beklagten zu passivierenden Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte analog § 31 Abs. 1 GmbH.

Die Beklagte und die Streithelferin haben demgegenüber detailliert die Verhandlungen mit der W. -GmbH unter Einschluss der Gläubigerbanken dargestellt und vorgetragen, die W. -GmbH habe einer weiteren Rückführung der Darlehen nicht zugestimmt und diese auch nicht übernehmen wollen. Dass die W. -GmbH bereit war, der F-GmbH die Mittel zur Darlehensrückführung zur Verfügung zu stellen, scheint der Kläger Ziff. 1 im Schriftsatz vom 14.11.2005 (S. 3, I 665) unter Berufung auf den Zeugen R. behaupten zu wollen, wenn er vorträgt, die W. -GmbH hätte ohne Darlehensverzicht 4,07 Mio. Euro gezahlt und die F-GmbH hätte dann bei Fälligkeit das volle Darlehen zurück zahlen müssen. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass mit der Übernahme der Anteile durch die W. -GmbH automatisch die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen in voller Höhe wieder hergestellt gewesen wäre, ist dieser Vortrag, auf den die Berufung nicht zurück kommt, gem. §§ 296 a, 283 ZPO unbeachtlich. Das Landgericht hat ihn mit Recht nicht zugrunde gelegt, weil er außerhalb des bis 10.11.2005 gewährten Schriftsatzrechts (I 617) erst am 15.11.2005 beim Landgericht eingegangen ist und damit außerhalb der mündlichen Verhandlung. Im Berufungsrechtszugs wäre jener -nicht einmal substantiierte Vortrag ohnehin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig.

Musste die Geschäftsführung der Beklagten damit die abgeschriebenen Darlehen als in absehbarer Zeit uneinbringlich betrachten, wie es auch die Mehrheitsgesellschafterin tat, war die mutmaßlich vom Mehrheitswillen der Beklagten getragene Kombination von Kaufpreisreduzierung und Darlehensteilverzicht, auch im Zusammenhang mit der Perpetuierung des Rangrücktritts (Belassungserklärung) zugunsten der O. Landesbank als wirtschaftlicher Nachfolgerin der D. Bank, auf der die erstere mit Schreiben vom 13.09.2004 bestanden hatte (B13), an sich nicht pflichtwidrig.

ccc) Ein Pflichtenverstoß folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften. Diesen Aspekt greift die Berufung nicht mehr auf. Der Senat hat ihn im Übrigen in dem Parallelverfahren 8 U 312/05 im Urteil vom 28.11.2006 verneint. Hierauf wird Bezug genommen. Die der Streithelferin aus dem Anteilsverkauf zugeflossenen Mittel betreffen allein deren Vertragsverhältnis zur W. -GmbH. Es handelte sich dabei auch nicht mittelbar um Leistungen der Beklagten an ihre Gesellschafterin.

ddd) Die Erteilung einer unbeschränkten Vollmacht an den Prokuristen M. (K 5) zur Beurkundung des Anteilskaufvertrages stand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft und begründete keine Pflichtverletzung der Geschäftsführer.

eee) Wie bereits oben ausgeführt, mussten die Geschäftsführer allerdings vor dem Abschluss der Vereinbarungen, die mit der Veräußerung der Anteile an die F-GmbH einher gingen, die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
einholen. Dass sich die Geschäftsführer mit dem Einverständnis der Streithelferin als Mehrheitsgesellschafterin begnügten, lag hier allerdings nahe, nachdem diese letztlich selbst alle Weichen im Sinne der vorweg abgeschlossenen Geschäfte gestellt hatte. Ihr Fehlverhalten erscheint daher nicht so schwerwiegend, dass ein wichtiger Abberufungsgrund angenommen werden müsste (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1681, 1682), zumal sie für die nachträgliche Befassung der Gesellschafterversammlung mit der Gesamtthematik Sorge trugen.

fff) Geschäftsführerbestellung in der F-GmbH am 23.03.2005:

Da unbestritten seit Februar 2005 der Vollzug des Veräußerungsvertrages feststand, konnte die Bestellung des Geschäftsführers ohne vorherige Beschlussfassung bei der Beklagten offensichtlich keinerlei schädliche Folgen zeitigen. Auch insoweit lag das Einverständnis der Mehrheitsgesellschafterin vor.

ggg) Verkauf der Immobilie in W. :

Hier verbleibt es bei den Ausführungen des Landgerichts. Unbestritten wurde der bestmögliche Preis erzielt. Dass unter diesen Umständen grundsätzlich verkauft werden sollte, war übereinstimmender Wille aller Gesellschafter. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann unter den Gesamtumständen des vorliegenden Falles nicht allein darin gesehen werden, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages diesen nicht vorlegten.

hhh) Übernahme der K.-Anteile an der F-GmbH durch die Streithelferin:

Ein Pflichtenverstoß der Geschäftsführer der Beklagten lag nicht darin, dass sie die Streithelferin die Anteile übernehmen ließen. Nachdem schon die Beteiligung der Beklagten an der F-GmbH auf einen Euro wertberichtigt war, ist nicht erkennbar, welchen Anlass die Geschäftsführer gesehen haben sollten, die Anteile K. zu übernehmen. Der Kläger trägt hierzu nichts Erhebliches vor. Ein Vorkaufsrecht der Beklagten oder eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung sah die Satzung der F-GmbH (B 27) unbestritten nicht vor.

iii) Soweit der Kläger in mehr allgemeinen Wendungen Täuschungsverhalten und Informationsunterdrückung durch die Geschäftsführung in den Raum stellt, bietet nach der Überzeugung des Senats der gesamte Prozessstoff keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, die Geschäftsführer der Beklagten hätten schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, die einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen.

Zusammenfassend lässt sich nicht feststellen, dass die Abberufung der drei Geschäftsführer der Beklagten am 02.06.2005 gem. § 38 Abs. 2 GmbHG begründet gewesen wäre.

c) Die Streithelferin unterlag somit keinem Abstimmungsverbot, noch war sie unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht gehalten, für die Abberufung zu stimmen.

Die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung geht daher ins Leere.

3. Positive Feststellung der Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten (Klageantrag 2):

Aus den vorstehenden Gründen folgt zwangsläufig die Unbegründetheit dieses Klageantrags.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die unter II. 2 b) aa) ccc) erörterte Frage, ob bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund Mitgesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sind, wenn ihnen die Beteiligung an den den wichtigen Grund betreffenden Pflichtverletzungen vorgeworfen wird, und die weitere Frage, ob generell das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Begründung eines Abstimmungsverbots tatsächlich vorliegen muss, von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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