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OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2013 – 3 W 660/12

BGB § 705

Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich wieder aufgelöst hat.

Schlagworte: Auflösung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesamtschuldner, Gesellschafter