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OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1999 – 3 U 1806/98

§ 823 Abs 2 BGB, § 207 Abs 1 KO, § 64 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 2 GmbHG

1. Haftet der Geschäftsführer einer GmbH einem Vertragspartner der Gesellschaft, der nach Eintritt der Konkursreife mit dieser abgeschlossen und seine Leistungen aus dem Vertragsverhältnis bereits erbracht hat, wegen verspäteter Stellung des Konkursantrages auf Schadenersatz, so hat er ihm die Einkünfte abzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen, die dieser erzielt hätte, wenn er statt mit der Gesellschaft mit einem zahlungsfähigen Geschäftspartner kontrahiert hätte.

2. Hat der Vertragspartner der GmbH an diese typische Leistungen im Rahmen seines kaufmännisch geführten Gewerbebetriebes erbracht, so besteht die widerlegliche Vermutung, daß ihm Einnahmen in Höhe des hierfür von der GmbH geschuldeten Entgelts entgangen sind.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, GmbHG § 64 Satz 1, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife