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OLG Koblenz, Urteil vom 03. Januar 2018 – 10 U 893/16

§ 31a Abs 1 BGB, § 286 ZPO

1. Der klagende Fußballverein kann aufgrund mündlicher Zusage des Beklagten zu 1), dem ersten Vorsitzenden des Vereins und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 2), mit der ein Sponsoringvertrag bestand, von der Beklagten zu 2) die Zahlung von 150.000,00 € verlangen.

2. Der Entzug des Sponsorings durch die Beklagte zu 2) stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des klagenden Fußballvereins dar, da das Amt des 1. Vorsitzenden nicht dazu verpflichtet, den Verein durch ein von dem Vorsitzenden geführtes Unternehmen finanziell zu unterstützen.

3. In Betracht kommt hier allein eine Verletzung der den Beklagten zu 1) als 1. Vorsitzenden treffenden Pflicht, den Verein vor Schaden zu bewahren, indem er keine Verträge für den Kläger abschließt in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Finanzierbarkeit. Dass die Haftungsprivilegierung gem. § 31a Abs. 1 BGB nicht eingreift, hat der Verein zu beweisen.

4. Aufgrund der Aussagen der jeweils glaubwürdigen Zeugen, wonach der Vorstand hinsichtlich der Details der Ausgaben für Spieler und Trainer nicht nachfragte, es vielmehr u.a. dem Beklagten zu 1) überließ, die Vertragsgespräche mit neuen Spielern, Trainern etc. zu führen, geht der Senat von einem generellen Einverständnis des Präsidiums und des Vorstands mit dieser Verfahrensweise aus, solange sich diese wie hier im Rahmen des Üblichen bewegte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Juni 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Parteien wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) zu 36 %.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 64 %, die Beklagte zu 2) 36 %.

Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Vorsitzendentätigkeit bei dem Kläger und beide Beklagte aus einer angeblichen Finanzierungszusage in Anspruch.

Der Kläger ist ein Fußballverein, dessen ehrenamtlicher 1. Vorsitzender der Beklagte zu 1) war von Juli 2007 bis zu seinem Rücktritt am 3. Dezember 2013 (so der Kläger) bzw. mit Wirkung zum 30. November 2013 (so der Beklagte zu 1)). Gemeinsam mit den beiden 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, Herrn …[A] und Herrn …[B], bildete der Beklagte zu 1) das sogenannte „Präsidium“. Nach dem Rücktritt des Beklagten zu 1) führten die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte fort.

Der Beklagte zu 1) ist außerdem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2), bei der auch die Buchführung für den Kläger durchgeführt wurde, war seit langem der Hauptsponsor des Klägers, der Sponsorvertrag (Anlage K21, Bl. 95 bis 104 des Anlagenheftes = AH) lief aufgrund der Verlängerungsoption (Bl. 96 AH) zum 30.6.2014 aus. Die Beklagte zu 2) hatte in den Jahren zuvor Sponsorenleistungen in Höhe von 40 bis 74 % des jeweiligen jährlichen Gesamtetats des Klägers erbracht. Je nach Bedarf wurden die Sponsorenleistungen auch über den für das jeweilige Jahr vereinbarten Betrag von 160.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus aufgestockt.

Nach dem Rücktritt des Beklagten zu 1) von dem Amt des 1. Vorsitzenden gab es Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) über eine Abwicklung des Sponsorings, deren Ergebnis streitig ist. Nachdem der Beklagte zu 1) am 31.3.2014 endgültig ein weiteres Sponsoring abgelehnt hatte, wurde auf den Insolvenzantrag des Klägers hin durch Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 1.4.2014 (Anlage K2, Bl. 3-4 AH) die Eigenverwaltung angeordnet und – nachdem die im Berufungsantrag zu 3. genannten Dritten dem Verein finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hatten – durch Beschluss vom 30.6.2014 wieder aufgehoben (vgl. Anlage B17, Bl. 93 bis 94 AH). Zum Stichtag 30.6.2014 bestand bei dem Kläger ein Defizit von 250.000,00 €.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.3.2014, zu der die Mitglieder nur über das Gemeindeblatt eingeladen worden waren, wurde die Vereinssatzung hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse neu geregelt. Danach wurde, soweit hier von Bedeutung, die bisherige Regelung in § 12 (Anlage B1, Bl. 28 AH), der 1. Vorsitzende sei Vorstand im Sinne des § 26 BGB, durch die Regelung ersetzt, Vorstand im Sinne dieser Vorschrift seien der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer (Anlage K18, Bl. 89 AH). Der/die Stellvertreter seien nur gemeinsam mit einem weiteren Stellvertreter oder dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt. In das Vereinsregister dagegen wurde, soweit hier von Bedeutung, eingetragen, die Stellvertreter und der Geschäftsführer seien nur zu zweit vertretungsberechtigt (Anlage B17, Bl. 93 AH). Das Amt des 1. Vorsitzenden ist seit dem Rücktritt des Beklagten zu 1) unbesetzt. Die Geschäfte werden von den Herren …[B] und …[A], den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wahrgenommen. Herr …[C], der als Geschäftsführer weiteres Vorstandsmitglied war, hat sein Amt niedergelegt, eine Nachbesetzung erfolgte nicht.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei prozessfähig. Nach der Neuregelung der Vertretungsverhältnisse durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 17.3.2014 seien die beiden Stellvertreter befugt, ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und den Klageauftrag zu erteilen, nachdem das weitere Vorstandsmitglied, der Geschäftsführer Herr …[C], sein Amt aufgegeben habe. Die beiden Stellvertreter seien der amtierende Vorstand. Die Satzungsänderung sei antragsgemäß bei dem Vereinsregister eingetragen worden. Da die Fristen, um gegen die Satzungsänderung vorzugehen, mittlerweile längst abgelaufen seien, sei den Beklagten das Berufen auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung verwehrt.

Allein der Beklagte zu 1) habe das Defizit des Klägers zum 30.6.2014 zu vertreten, weil er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Klägers nicht nachgekommen sei. Er habe den Verein faktisch allein geführt und Verträge abgeschlossen zu einem Zeitpunkt, als ihm bereits hätte klar sein müssen, dass der Kläger die Verpflichtungen im ersten Halbjahr 2014 aufgrund der zu erwartenden Einnahmen nicht mehr werde begleichen können, zumal er gewusst habe, dass der Haupt-Sponsoring-Vertrag mit seinem Unternehmen, der Beklagten zu 2), zum 31.12.2013 ausgelaufen sei und keine weiteren Zahlungen zu erwarten gewesen seien.

Nur weil der Beklagte zu 1) zur Unzeit und ohne nachvollziehbaren Grund von seinem Amt als 1. Vorsitzender zurückgetreten sei, habe der Kläger Insolvenzantrag stellen müssen, weil er die von dem Beklagten zu 1) begründeten Verbindlichkeiten nicht mehr habe erfüllen können. Die Insolvenz hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte zu 1) die Sponsoringleistungen anders gestaltet hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn er habe die Abhängigkeit des Vereins von den Sponsoringleistungen gekannt. Deshalb stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, von dem ein Teilanspruch mit dem Hauptantrag geltend gemacht werde gegen den Beklagten zu 1) für Verbindlichkeiten, die dieser bis zum 30.6.2014 eingegangen sei in der sicheren Erkenntnis, dass der Verein diese nicht tragen könne. Der Schaden betrage insgesamt 268.966,00 € (im Einzelnen Bl. 100 bis 107 GA).

Hilfsweise würden Ansprüche auf Zahlung von 150.000,00 € geltend gemacht aufgrund einer Zusage des Beklagten zu 1) vom 13.1.2014 gegenüber Herrn …[D], nochmals 100.000,00 € zur Verfügung zu stellen und weitere 50.000,00 € für die kommende Saison, falls die Oberliga gehalten werden könne und die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe. Dem Beklagten zu 1) sei überlassen geblieben, ob er den vereinbarten Betrag aus Eigenmitteln erbringe oder Sponsoringverträge mit Drittfirmen abschließe, die die Zahlung in entsprechender Höhe leisteten. Der Beklagte habe diese Zusage persönlich gegeben. Auch auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.1.2014 (Protokoll, Anlage K1, Bl. 1 bis 4 Ah), mithin 4 Tage später, habe der Beklagte zu 1) nochmals seine Zustimmung zu der gefundenen Lösung bekundet. Diese habe nicht unter dem Vorbehalt gestanden, dass kein Insolvenzantrag gestellt würde. Die Erklärung des Beklagten zu 1) sei eine Patronatserklärung, so dass er den zugesicherten Betrag schulde. Weil der Beklagte zu 1) diese Zusage nicht eingehalten habe, habe dann doch der Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Um den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehenden Zwangsabstieg zu verhindern, habe der Kläger die ungedeckten Ausgaben durch verschiedene Darlehen zwischenfinanzieren müssen.

Sollte die Zusage über die Zahlung weiterer 150.000,00 € nicht von dem Beklagten zu 1) persönlich abgegeben worden sein, sondern im Namen der Beklagten zu 2), dann hafte diese aus der abgegebenen Zusicherung.

Der Kläger hat die zunächst auf Zahlung von 119.000,00 € gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 6.4.2014 (Bl. 21 bis 31 GA) auf die Zahlung von 268.966,00 € und hilfsweise die Zahlung von 150.000,00 € erhöht sowie die Klage mit Schriftsatz vom 1.2.2016 (Bl. 178 bis 187 GA) gegen die Beklagte zu 2) erweitert.

Der Kläger hat sodann beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 268.966,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

der Kläger sei nicht gesetzlich vertreten, prozessunfähig und nicht prozessführungsbefugt. Denn nach der Satzung werde der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten, dessen Amt aber derzeit nicht besetzt sei. Daher werde der Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, dessen Zustimmung zu der Klage bestritten werde. Solange nicht alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt seien, sei der Vorstand nicht beschlussfähig. Auch sei bei der erfolgten Vereinsregistereintragung unklar, wer zur Stellvertretung berufen sei, wenn „zu zweit“ gehandelt werden solle. Zudem werde bestritten, dass der nach § 26 BGB amtierende Vorstand die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Sinne des § 16 der Vereinssatzung angewiesen habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöst worden, ein Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Fortsetzung des Vereins sei den Beklagten nicht bekannt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.3.2014 sei nicht ordnungs- und satzungsgemäß erfolgt, ein satzungsgemäßer Beschluss zur Satzungsänderung nicht erfolgt.

Die Klage sei unschlüssig, da die für eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt seien, im Übrigen auch nicht vorlägen. Der Beklagte zu 1) sei nicht zur Unzeit zurückgetreten; vielmehr sei Anlass für den Rücktritt gewesen, dass die eigentliche Vorstandsarbeit – auch die Aktivierung von Sponsoren – von ihm allein hätte erbracht werden müssen mangels Engagement der anderen Vorstandsmitglieder trotz entsprechender Aufforderung. In sämtliche geschäftliche Aktivitäten sei der gesamte Vorstand, insbesondere das Präsidium, wie in der Satzung vorgesehen, eingebunden gewesen, sämtliche Zahlen seien innerhalb des Vorstandes kommuniziert worden.

Der Kläger habe jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er die Spieler zum Jahreswechsel 2013/2014 nicht zu einem – zu diesem Zeitpunkt durchaus üblichen – Vereinswechsel gedrängt und so die laufenden Kosten reduziert habe. Die Verbindlichkeiten des Klägers seien auch nicht durch den Beklagten zu 1) hervorgerufen worden, vielmehr habe der Kläger 2007 erhebliche Verbindlichkeiten gehabt, die durch den Beklagten zu 1) während seiner Amtszeit hätten reduziert werden können. Mangels Erinnerung des Beklagten zu 1) an die einzelnen geschäftlichen Vorgänge werde der geltend gemachte Schaden der Höhe nach – zulässig – mit Nichtwissen bestritten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs von 150.000,00 € sei der Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert, denn er habe allenfalls für die Beklagte zu 2) gehandelt, als er auf der Mitgliederversammlung vom 17.1.2014 eine Zahlung nur in Aussicht gestellt und an verschiedene Bedingungen geknüpft habe. Auch zuvor sei jede Zahlung über das Unternehmen des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), abgewickelt worden, niemals habe der Beklagte zu 1) persönlich eine Zahlung geleistet. Die Beklagte zu 2) habe ja auch von den Werbeleistungen profitiert.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei parteifähig im Sinne des § 50 ZPO, da mangels eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöst worden sei. Der Kläger sei auch prozessfähig gemäß § 51 ZPO, da wegen der Vakanz der Ämter des 1. Vorsitzenden und des Geschäftsführers nur noch zwei Personen im Vorstand verblieben seien und daher die Vertretungsregelung unproblematisch sei. Auch wenn tatsächlich die Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.3.2014 nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, läge allenfalls im Hinblick auf die dort verabschiedete Satzungsänderung hinsichtlich der Vertretung des 1. Vorsitzenden eine sogenannte fehlerhafte Organbestellung vor mit der Folge, dass bis zum Widerruf seiner Bestellung dieses Organ im Amt bleibe.

Die somit zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 268.966,00 € nebst Zinsen fehle es an einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1), da zu allen Zeitpunkten, in denen der Beklagte zu 1) die von dem Kläger angeführten Verbindlichkeiten für diesen begründete, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Sponsoringvertrag bestanden habe und dieser so gehandhabt worden sei, dass die Beklagte zu 2) – vertreten durch den Beklagten zu 1) – ihre Sponsoringsumme großzügig an den jeweiligen Bedarf des Klägers nach oben angepasst habe. Der Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, weniger Verbindlichkeiten einzugehen nur auf die denkbare Gefahr hin, die Beklagte zu 2) – auf deren großzügiges Sponsoringverhalten er maßgebenden Einfluss hatte – könne nicht mehr als Sponsor zur Verfügung stehen; denn zu dem Zeitpunkt der Eingehung der hier maßgeblichen Verbindlichkeiten habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Beklagte zu 2) nach Ablauf des Sponsoringvertrages nicht mehr als Sponsor zur Verfügung stehen werde. Im Übrigen sei die Beklagte zu 2) bereit gewesen, sich auf eine Abwicklungsvereinbarung einzulassen, was der Kläger jedoch nicht angenommen habe.

Zudem sei der Kläger trotz seiner Verbindlichkeiten nicht vollkommen überschuldet gewesen, sondern wegen der von ihm vorgetragenen Darlehensaufnahmen noch kreditwürdig gewesen. Es erschließe sich deshalb nicht, weshalb der Beklagte zu 1) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hätte erkennen sollen, dass er keine Verbindlichkeiten für den Kläger mehr eingehen dürfe. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger auch eine Aufrechterhaltung seines aktuellen Spielbetriebes erwartet habe, was aber zwingend mit Ausgaben verbunden gewesen sei.

Einen Zahlungsanspruch in Höhe von 150.000,00 € gegen die Beklagte zu 2) und (geltend gemacht im Wege des Hilfsantrages) gegen den Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte zu 1) habe bei seiner Äußerung erkennbar nicht für sich selbst, sondern als Inhaber der Beklagten zu 2) gehandelt, da auch zuvor nur diese als Sponsor aufgetreten sei im Gegenzug für den Abdruck ihres Firmenlogos auf den Mannschaftstrikots. Aber auch für die Beklagte zu 2) sei keine Haftung begründet worden, weil es sich nur um die Ankündigung gehandelt habe, in entsprechende Vertragsverhandlungen einzutreten. Der Kläger habe wegen der in dem bisherigen Sponsorvertrag enthaltenen Schriftformklausel für Änderungen auch keinen mündlich abzuschließenden Sponsorvertrag erwarten können, ebenso wenig eine weitere Zahlung entsprechend der in der Vergangenheit durchgeführten Übung, nachdem der Beklagte zu 1) zuvor von seinem Amt als 1. Vorsitzender zurückgetreten war und die Beklagte zu 2) sich entschieden gehabt habe, von einem weiteren Sponsoring Abstand zu nehmen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt unter Klarstellung, dass er seine Klage gegen den Beklagten zu 1) immer nur auf maximal 269.000,00 € gerichtet habe und die Zahlung von 150.000,00 € in diesem Betrag enthalten gewesen sei.

Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) mit dem Abschluss diverser Spieler-, Trainer-, Betreuer- und sonstiger Verträge (im Einzelnen Anlage K20 sowie Bl. 402 bis 404 GA) Verpflichtungen des Klägers bis zum 30.6.2015 in mehrfacher sechsstelliger Höhe begründet habe, obwohl deren Erfüllbarkeit für die vereinbarte Vertragsdauer nach seinem Wissen schon bei Vertragsschluss nicht sichergestellt gewesen sei und er keinen Finanzplan erstellt habe, auch nicht für die Zeit nach dem Auslaufen des Sponsoringvertrages mit der Beklagten zu 2). Dem Kläger habe zum Ende der Spielzeit per 30.6.2014 allein aufgrund der in der Anlage K20 aufgeführten Verträge eine Finanzlücke von über 220.000,00 € gedroht sowie zum 30.6.2015 von weiteren 160.000,00 €, jeweils zuzüglich weiterer Verbindlichkeiten (im Einzelnen Bl. 279 bis 290 GA).

Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht die Zusage des Beklagten zu 1) zur Zahlung von insgesamt 150.000,00 € ohne Durchführung einer Beweisaufnahme als bloße Ankündigung ausgelegt, ohne dabei die Laufzeit des Sponsorvertrages zu beachten und die unstreitige Tatsache zu würdigen, dass der Beklagte zu 1) schon zuvor für weitaus höhere Beiträge der Beklagten zu 2) als in dem Sponsorvertrag vereinbart gesorgt habe. Zudem habe das Landgericht den Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Zusageerklärung verkannt. Der Kläger habe nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1) am Morgen des 17.1.2014 dem Zeugen …[D] telefonisch erklärt habe, er werde zwar nun doch nicht kandidieren, sei aber bereit, 100.000,00 € zu zahlen. Nachdem der Zeuge …[D] erklärt habe, dass diese Summe nur die Unterdeckung zum 17.1.2014 in Höhe von 103.000,00 € ausmache und auf Nachfrage des Beklagten zu 1) gesagt habe, eine Insolvenz sei zu vermeiden, wenn er für die Saison 2014/2015 noch einmal mit 50.000,00 € als Hauptsponsor zur Verfügung stünde, habe der Beklagte zu 1) darauf erklärt, er sei damit einverstanden unter der Bedingung, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufen würde und es sportlich erfolgreich weitergehe. Diese Zusage habe der Beklagte zu 1) – nach Auffassung des Zeugen …[D], aber auch wegen der für diese Saison noch offenstehenden Sponsoringleistungen – persönlich abgegeben. Er habe bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.1.2014 nochmals seine Zustimmung zu der zwischen den Parteien getroffenen Lösung bekundet (so S. 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 6.6.2014, Bl. 28 GA) bzw. dem Bericht des Zeugen …[D] von der vormittags erklärten Zusage des Beklagten zu 1) nicht widersprochen (so S. 21 der Berufungsbegründung, Bl. 292 GA). Der Beklagte zu 1) habe ergänzend über sein Engagement für den Kläger in den Jahren seines Vorsitzes berichtet, seine fortbestehende Verbundenheit mit dem Verein betont und wiederholt, den Verein auch weiterhin zu unterstützen.

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 2) sich durchaus als Dritte im Wege des Schuldbeitritts oder auch der Schuldmitübernahme habe rechtlich wirksam verpflichten können zur Zahlung der insgesamt 150.000,00 €.

Die Beklagte zu 2) sei jedenfalls für die Saison 2013/2014 noch zu Sponsoringleistungen in Höhe von 96.150,00 € aufgrund des Sponsoringvertrages, der unstreitig um zwei Jahre bis zum 30.6.2014 verlängert wurde, verpflichtet. Denn von den pro Saison geschuldeten 160.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin brutto 190.400,00 €, habe die Beklagte zu 2) bis Dezember 2013 nur brutto 94.250,00 € aufgebracht und verrechnet (im Einzelnen Bl. 22 bis 23 der Berufungsbegründung, Bl. 293 bis 294 GA), so dass noch ein Betrag von 96.150,00 € zu entrichten sei, auf den die Klageforderung gegen die Beklagte zu 2) hilfsweise gestützt werde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, insgesamt zu zahlen 269.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. von diesen 269.000,00 € zuzüglich Zinsen werden der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) (= die Beklagten) in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wie Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt,

3. die Zahlungen sind zu leisten

in Höhe von 50.000,00 € an Herrn …[D] … in …[Z],

ebenfalls in Höhe von 50.000,00 € an Herrn …[A], …, …[Z],

in Höhe von 20.000,00 € an Herrn …[E], … in …[Y],

sowie in Höhe von je 10.000,00 €

an Herrn …[F], … in …[X],

an Herrn …[G], … in …[Z] und

an Herrn …[H], …, …[W]

sowie der verbleibende Rest in Höhe von 119.000,00 € an die Klägerin, jeweils zuzüglich der beantragten Zinsen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu ersetzen, welcher dem Kläger (mit anteiliger Leistungspflicht an die zu Ziff. 3.) benannten Personen) dadurch entstanden ist, dass der Beklagte zu 1) für die Fußballsaison 2013/2014 und die Saison 2014/2015 die Verpflichtungen zu Lasten des Klägers eingegangen ist, über die sich die diversen Verträge der Anlage K20 verhalten, ohne deren Erfüllung für die jeweilige Laufzeit zum 30.6.2014 bzw. zum 30.6.2015 zu sichern.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und verweisen erneut darauf, dass sämtliche eingegangenen Spieler- und sonstigen Verträge durch das Präsidium insgesamt und den Vorstand entsprechend gebilligt und niemals beanstandet worden seien. Zudem sei dem Beklagten zu 1) in der Mitgliederversammlung zum 30.6.2013 die Entlastung erteilt worden. Wenn der Kläger Geld benötigt habe, um Forderungen zu bedienen, seien diese zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Kreditmitteln, die weitere Kosten verursacht hätten, durch die Beklagte zu 2) bezahlt worden und als Überzahlungen gegenüber dem Kläger – was mit dem Präsidium abgesprochen gewesen sei – verrechnet worden. Dementsprechend seien 35.000,00 € am 14.5.2013 und nochmals 15.000,00 € am 17.6.2013 von der Beklagten zu 2) für den Kläger gezahlt und dann am 16.9.2013 verrechnet worden.

Die Beklagten hatten zunächst mit der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 28.11.2016, Bl. 316 bis 325 GA) sowohl hilfsweise Widerklage in Höhe von 7.199,50 € erhoben als auch insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt (Bl. 324 GA). Nachdem sie diesbezüglich um Klarstellung gebeten wurden (Bl. 326 GA), haben sie mit Schriftsatz vom 19.12.2016 (Bl. 345 GA) für die Beklagte zu 2) hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Zahlung von 7.199,50 € gemäß Rechnung vom 31.12.2013 (Bl. 344 GA) für zugunsten des Klägers durchgeführte Verwaltungsarbeiten der Beklagten zu 2) und die Hilfswiderklage nicht aufrechterhalten.

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 10.7.2017 (Bl. 441 bis 445 GA) und vom 14.11.2017 (Bl. 485 bis 486 GA) durch Vernehmung der Zeugen …[D], …[I], …[J], …[K], …[L] und …[M]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 (Bl. 488 bis 511 GA) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 150.000,00 € zu, gegen den Beklagten zu 1) ist die Klage hingegen insgesamt und damit auch die Berufung insoweit unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) aufgrund der mündlichen Zusage vom 17.1.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000,00 € verlangen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Zeugen …[D] für die Beklagte zu 2) verbindlich erklärt hat, dass die Beklagte zu 2) für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000,00 € und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000,00 € an den Kläger zahlen werde.

Der Zeuge …[D] hat hierzu bekundet, er habe zunächst im Vorfeld der Mitgliederversammlung erfolglos versucht, den Beklagten zu 1) telefonisch zu erreichen. Sodann sei es in der Woche vor der Mitgliederversammlung zu einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) in dessen Büro gekommen, bei dem noch mindestens 6 weitere Personen anwesend gewesen seien. Dabei habe er, der Zeuge, erklärt, seine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass bis zum 30.6.2014 ungedeckte Kosten von 250.000,00 € für den Kläger zu verzeichnen seien und er deshalb keinen anderen Weg als die Insolvenz des Vereins sehe. Die Unterlagen habe er bei dieser Besprechung an den Beklagten zu 1) übergeben, der nach Eindruck des Zeugen von der bevorstehenden Insolvenz nicht begeistert gewesen sei. In den Tagen danach habe der Zeuge von dem Zeugen …[I] gehört, dass der Beklagte zu 1) eventuell doch noch einmal bereit sei zu kandidieren. Daraufhin habe er, der Zeuge …[D], den Beklagten zu 1) angerufen und erklärt, dass er sich freue zu hören, dass der Beklagte zu 1) möglicherweise noch einmal kandidieren wolle, es aber gleichwohl für unabdingbar halte, die Kosten drastisch zu reduzieren und er dem Beklagten zu 1) zur Unterstützung zur Verfügung stehe. Nachdem der Beklagte zu 1) die Berechnung der ungedeckten Kosten von 250.000,00 € als richtig bestätigt habe, habe der Beklagte zu 1) ihn am Tag der Mitgliederversammlung morgens gegen 9.00 Uhr angerufen und mitgeteilt, er wolle doch nicht kandidieren, sei jedoch bereit, für die laufende Saison doch noch einmal 100.000,00 € zu zahlen. Der Zeuge …[D] habe daraufhin zunächst geschwiegen, weshalb der Beklagte zu 1) gesagt habe, der Zeuge gehe offensichtlich also weiter auf Insolvenz. Darauf habe er, der Zeuge, erwidert, dass das gerade mal der gegenwärtig offene Betrag sei und dass die Insolvenz eventuell vermieden werden könne, wenn der Beklagte zu 1) in der nächsten Saison über den Betrag von 100.000,00 € hinaus noch einmal mit weiteren 50.000,00 € als Hauptsponsor zur Verfügung stehe. Der Beklagte zu 1) habe erwidert, dass er das nicht direkt zusagen wolle, sondern zunächst den Ablauf der Mitgliederversammlung abwarten wolle; je nach deren Verlauf könne er sich vorstellen, sein Engagement in dem genannten Umfang aufrechtzuerhalten, wenn es sportlich erfolgreich weitergehe. Der Zeuge ging dabei nach seiner Bekundung davon aus, dass der Beklagte zu 1) mit einem positiven Verlauf der Mitgliederversammlung meinte, dass er nicht persönlich angegriffen werde, da im Vorfeld ein Vorstandsmitglied sich recht erbost über den Beklagten zu 1) gezeigt habe. Die Mitgliederversammlung sei dann auch positiv verlaufen. Er, der Zeuge, habe der Versammlung berichtet, dass der Beklagte zu 1) noch mit 100.000,00 € für die laufende Saison und mit 50.000,00 € für die kommende Saison zur Verfügung stehe, d.h. erklärt habe, diese Beträge zu zahlen, wenn es sportlich erfolgreich weitergehe. Das Publikum habe dies mit Beifall bedacht und der anwesende Beklagte zu 1) habe der Mitteilung des Zeugen nicht widersprochen. Die von dem Beklagten zu 1) gesetzte Bedingung sei dann auch eingetreten, da der Verein mit dem zweiten Tabellenplatz sportlich erfolgreich gewesen sei und es nicht zu dem Abstieg gekommen sei, der mit der Insolvenz unvermeidlich verbunden gewesen wäre. Der Beklagte zu 1) habe bei dem Telefonat seine Zusage nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werde; allerdings habe er das in der Sache doch getan durch die Bedingung, dass es sportlich weitergehe, weil dies im Falle eines durch Insolvenz verursachten Zwangsabstieges eben nicht der Fall gewesen wäre. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, er habe sich damals keine Gedanken gemacht, aus welcher Tasche die 150.000,00 € kommen sollten, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) seien für ihn eines gewesen; allerdings sei auch klar gewesen, dass der Sponsorvertrag formal mit der Firma bestand.

Die Angaben des Zeugen …[D] sind glaubhaft. Der Zeuge hat den Inhalt des Telefonats in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargestellt. Der Zeuge hat dem Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Seine Aussage war nicht von Belastungseifer geprägt, vielmehr bekundete der Zeugen ruhig und sachlich und war ersichtlich bemüht, das objektive Geschehen wiederzugeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge …[D] der Vater des 2. Vorsitzenden des Klägers, Herrn …[A], dem Kläger als dessen Ehrenvorsitzender eng verbunden und selbst Darlehensgeber des Klägers ist, wie sich aus dem nunmehrigen Klageantrag zu 3) ergibt. Gleichwohl hat der Zeuge …[D] bei seiner Aussage nicht den Eindruck vermittelt, dass er sich von seiner persönlichen und finanziellen Verbundenheit mit dem Kläger leiten lassen würde. Vielmehr hat er durchaus Verständnis für die damals von dem Beklagten zu 1) geäußerte Erwartung gezeigt, dass diesem bei der Mitgliederversammlung keine Vorwürfe gemacht würden. Zudem hat der Zeuge …[A] auch zugunsten des Beklagten zu 1) bekundet, dass er – der Zeuge – sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wer die 150.000,00 € zahlen solle, allerdings klar gewesen sei, dass der Sponsorvertrag nur mit der Beklagten zu 2) bestand. Der Senat sieht gerade im Hinblick auf diese Bekundungen des Zeugen …[D] aufgrund seines Empfängerhorizontes die Zusage des Beklagten zu 1) als im Namen der Beklagten zu 2) erklärt an.

Die von den Beklagten benannten Zeugen …[J], …[K] und …[L] vermochten demgegenüber dem Senat weder die Überzeugung zu vermitteln, dass der Beklagte zu 1) bei der Mitgliederversammlung Zahlungen nur in Aussicht gestellt, jedoch auf Bedingungen und das Fehlen einer finalen Vereinbarung hingewiesen habe, noch den durch die Aussage des Zeugen …[A] erbrachten Beweis einer unbedingten Zusage zu erschüttern.

Der Zeuge …[J] war als Protokollführer der Mitgliederversammlung tätig und hat bei seiner Vernehmung angegeben, der Beklagte zu 1) habe der Äußerung des Zeugen …[D] zu den zu zahlenden Beträgen nicht widersprochen; die Versammlung sei so wie von ihm protokolliert, verlaufen. Später habe der Beklagte zu 1) selbst zu den Mitgliedern gesprochen und dabei dargelegt, was er in den letzten 6 Jahren an Arbeit geleistet habe und dass er den Verein weiterhin unterstützen wolle. Das habe er, der Zeuge, so aufgefasst, dass der Beklagte zu 1) damit das zuvor von dem Zeugen …[D] dargestellte finanzielle Engagement gemeint habe. Er habe keine Erinnerung daran, dass …[D] gesagt hätte, die Zahlungszusage des Beklagten zu 1) sei an irgendwelche Bedingungen geknüpft. Soweit in dem Protokoll enthalten ist „sofern es sportlich erfolgreich weitergeht“, habe er das nicht als Bedingung aufgefasst. Der Verein sei ja damals sportlich erfolgreich und in den Aufstiegsspielen beteiligt gewesen. Wenn der Zeuge damals die Äußerungen des Beklagten zu 1) so wahrgenommen hätte, dass Einschränkungen etwa dahin, dass die Zusage an Voraussetzungen geknüpft sei oder diese noch nicht endgültig sei, gemacht worden wären, so hätte er das in das Protokoll aufgenommen. Auch in einem anschließend erschienenen Artikel im Wochenspiegel sei nicht von irgendwelchen Bedingungen berichtet worden.

Demgegenüber hat der Zeuge …[K] bekundet, der Zeuge …[D] habe bei der Mitgliederversammlung bei der Frage eines weiteren finanziellen Engagements des Beklagten zu 1) oder seiner Firma erwähnt, dass der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) noch 100.000,00 € für die laufende Saison zur Verfügung stellen würde und noch weitere 50.000,00 € unter gewissen Voraussetzungen. Dann habe der Beklagte zu 1) gesprochen und bestätigt, dass er zu diesem Engagement unter gewissen Voraussetzungen bereit sei. Der Zeuge meinte, der Beklagte zu 1) hätte gesagt, dass die Zusage von 100.000,00 € unter gewissen Voraussetzungen stehe; ob sich der Beklagte zu 1) überhaupt zu der Zusage von 50.000,00 € geäußert habe, wisse er nicht mehr. Er könne sich nicht daran erinnern, dass in der Mitgliederversammlung davon gesprochen worden sei, an welche Bedingungen das weitere Engagement geknüpft sei. Er habe aber bei dem zuvor mit dem Beklagten zu 1) geführten Gespräch den Beklagten zu 1) so verstanden, dass er bzw. seine Firma die in Aussicht gestellten 100.000,00 € definitiv zahle, wenn keine Insolvenz eintrete.

Auch der Zeuge …[L], Beschäftigter bei der Beklagten zu 2), hat angegeben, bei der Mitgliederversammlung habe der Zeuge …[D] erzählt, dass er am Vormittag jenes Tages sich mit dem Beklagten zu 1) telefonisch geeinigt habe, dass dieser weitere 100.000,00 € zur Verfügung stelle und eine Inaussichtstellung von weiteren 50.000,00 € für die kommende Saison vereinbart worden sei. Der Beklagte zu 1) habe dann eine Gegenrede gehalten, in der er sein langjähriges Wirken im Verein geschildert, aber auch erklärt habe, die Angaben des Herrn …[D] teilweise korrigieren zu müssen dahin, dass seine Zusage an Bedingungen geknüpft sei. Welche Bedingungen das seien, habe der Beklagte zu 1) nicht näher ausgeführt und es habe auch niemand insoweit nachgefragt. Der Zeuge …[L] erklärte auf Nachfrage, er könne sich nicht erinnern, dass damals die Formulierung „sofern es sportlich erfolgreich weitergeht“ gefallen sei; allerdings erinnere er sich, dass gesagt worden sei, es sei von dem weiteren Verlauf abhängig. Damit sei, so der Zeuge, das künftige Vereinsschicksal gemeint gewesen, indes nicht als echte Bedingung, sondern als allgemeine Erwartung an alle Beteiligten, wie auch zuvor von Herrn …[D] geäußert. Er, der Zeuge …[L], könne sich nicht erinnern, dass der Beklagte zu 1) damals gesagt habe, eine endgültige Vereinbarung sei noch nicht getroffen oder müsse noch getroffen werden, allerdings habe er den Beklagten zu 1) damals in diesem Sinne verstanden.

Aufgrund dieser Bekundungen der Zeugen …[K] und …[L] ist mithin nicht die Überzeugung des Senates erschüttert, dass der Beklagte zu 1) eine Zahlungszusage erteilt hatte, ohne diese an echte – später nicht eingetretene – Bedingungen zu knüpfen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat keinen Anlass hat, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen …[J], …[K] und …[L] zu zweifeln. Auch diese Zeugen waren ersichtlich bemüht, nur in ihrer Erinnerung stehende Tatsachen anzugeben, ohne sich von persönlichen oder beruflichen Verbundenheiten mit einer der Parteien leiten zu lassen. Jedoch ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugen …[L] und …[K] Widersprüche, die zur Folge haben, dass der Senat eine Bedingtheit der Zahlungszusage nicht als erwiesen anzusehen vermag. Keiner der Aussagen der Zeugen …[K] und …[L] war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, der Kläger habe seine Zusage an näher bestimmbare, über bloße Erwartungen hinausgehende echte Bedingungen geknüpft.

Zunächst wird die Aussage des Zeugen …[D] bestätigt von dem Zeugen …[J], der außer der „Bedingung“ des weiteren sportlichen Erfolgs des Vereins keine Vorbehalte des Beklagten zu 1) bei der Zahlungszusage in Erinnerung hatte und angegeben hat, er hätte diese ansonsten in das Protokoll aufgenommen. Dies erscheint dem Senat überzeugend, zumal der Zeuge nach eigenen und von den Parteien nicht in Abrede gestellten Angaben bereits 20 Jahre als Protokollführer des Klägers tätig war und auch – ebenso unstreitig – in dem Artikel des Wochenspiegels über den Verlauf der Mitgliederversammlung auch nicht von einer Bedingung für die Zahlungszusage des Beklagten zu 1) berichtet wurde. Dies wäre jedoch naheliegend gewesen, wenn der Beklagte zu 1) ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass seine Zahlungszusage unter gewissen Voraussetzungen stehe.

Widersprüchlich sind die Angaben der Zeugen …[L] und …[K] insoweit, als der Zeuge …[K] erklärt hat, der Beklagte zu 1) habe nur über die Zahlung von 100.000,00 € gesprochen und hierzu auf gewisse Voraussetzungen verwiesen, während der Zeuge …[L] eine Einschränkung insoweit auf einen bestimmten Betrag nicht bestätigt hat. Maßgeblich ist jedoch, dass nach beiden Zeugen der Beklagte zu 1) die angeblichen Bedingungen nicht genannt hat und auch keiner dieser Zeugen die Behauptung des Beklagten zu 1), auf das Fehlen einer finalen Vereinbarung hierzu hingewiesen zu haben, bestätigt hat. Vielmehr hat nur der Zeuge …[L] den Beklagten zu 1) in diesem Sinne verstanden, allerdings ohne dies genauer begründen zu können. Demgegenüber hat der Zeuge …[K] angegeben, bei einem mit dem Beklagten zu 1) vor der Mitgliederversammlung geführten Gespräch diesen so verstanden zu haben, dass die Zahlung von 100.000,00 € allein unter der Voraussetzung stehe, dass keine Insolvenz eintrete. Die Angaben der Zeugen …[L] und …[K] zeigen, dass letztlich unklar bleibt, welche Bedingungen der Beklagte zu 1) mit seiner Erklärung in der Mitgliederversammlung gemeint hätte, wenn er sich so geäußert haben sollte. Einer Entscheidung dazu bedarf es daher nicht, denn die Zusage hatte der Beklagte zu 1) unstreitig bereits zuvor telefonisch erklärt, so dass seiner Äußerung im Rahmen der Mitgliederversammlung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der Beklagte zu 1) habe erklärt, die Zahlungszusage nur unter gewissen Voraussetzungen abgegeben zu haben, widerspricht dies nicht dem von dem Zeugen …[D] bekundeten Inhalt der telefonischen Zusage. Denn auch der Zeuge …[D] hat angegeben, bei der Mitgliederversammlung erklärt zu haben, der Beklagte zu 1) habe die Zahlung zugesagt, wenn es sportlich erfolgreich weitergehe. Für den Zeugen …[D] war aufgrund der drohenden Insolvenz und des Verhaltens des Beklagten zu 1) vor und während des Telefonats deutlich geworden, dass es dem Beklagten zu 1) um eine Vermeidung einer Insolvenz ging, zumal diese zu einem Zwangsabstieg und damit nicht mehr zu einem sportlichen Erfolg geführt hätte.

Der Senat sieht deshalb als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) die Zusage der Zahlung von 100.000,00 € unbedingt oder allenfalls unter der Bedingung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet werde, und die Zusage weiterer 50.000,00 € unter der zusätzlichen Bedingung eines für ihn nicht negativen Verlaufs der Mitgliederversammlung und des weiteren sportlichen Erfolgs des Klägers erklärt hat. Das Angebot zur Zahlung von 100.000,00 € hat der Kläger, vertreten durch den Zeugen …[D], zumindest konkludent angenommen, indem der Zeuge …[D] erklärte, die 100.000,00 € seien nur gerade der Betrag, der gegenwärtig offenstehe. Indem der Zeuge …[D] sodann erklärte, zur Abwendung der Insolvenz sei ein weiterer Betrag von 50.000,00 € für die nächste Saison erforderlich, gab er ein Angebot zum Abschluss eines einmaligen Sponsorvertrages über diesen Betrag für die nächste Saison ab, das von dem Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) sodann unter der aufschiebenden Bedingung angenommen wurde, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufen und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde. Diese Voraussetzungen sind jeweils eingetreten, da ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, die Mitgliederversammlung für den Beklagten zu 1) nicht negativ verlief und der Verein mit dem zweiten Tabellenplatz auch sportlich weiterhin erfolgreich war.

Damit ist die Beklagte zu 2) zur Zahlung des versprochenen Betrages von insgesamt 150.000,00 € verpflichtet. Da die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Sponsorleistungen ausschließlich von der Beklagten zu 2) erbracht wurden und diese im Gegenzug dafür Werbeaufdrucke auf den Mannschaftstrikots und bei der Präsentation des Klägers im Internet etc. erhielt, war aus der Sicht des Erklärungsempfängers – dem Kläger, vertreten durch den Zeugen …[D] – nur die Beklagte zu 2) diejenige, die mit der Zusage verpflichtet werden sollte.

Die Klage ist daher begründet, soweit die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 150.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.2.2016 (Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte zu 2), Bl. 191 GA) gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen wird.

2. Da die Klage gegen die Beklagte zu 2) somit in voller Höhe begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung aus dem Sponsoringvertrag für die Saison 2013/2014 noch offenstehender 96.150,00 €.

Der Senat hat hierzu, namentlich zu der von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Verrechnung von Mehrzahlungen aus der Vorsaison mit dem laufenden Sponsoringvertrag, die Zeugen …[M] und …[K] vernommen. Nachdem sich aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch eine Haftung der Beklagten zu 2) aus der Zahlungszusage über insgesamt 150.000,00 € ergeben hat, bedarf es aber keiner Entscheidung mehr über die hilfsweise geltend gemachte Klagebegründung hinsichtlich der Beklagten zu 2).

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger eine Haftung des Beklagten zu 1) (gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2)) aufgrund der Zahlungszusage über insgesamt 150.000,00 € geltend macht.

Für eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten zu 1) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Unstreitig bestand ein Sponsorvertrag lediglich mit der Beklagten zu 2) und ebenso unstreitig waren zuvor keine Sponsorleistungen von dem Beklagten zu 1) persönlich erbracht worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Fall auch anders als in der Entscheidung des BGH vom 14.1.2008 – II ZR 245/06 -. In der dortigen Fallkonstellation hatte der 1. Vorsitzende eines gemeinnützigen Breitensportvereins Arbeitsverträge mit ausländischen Spielerinnen geschlossen, obwohl er wusste, dass er zur Finanzierung die erforderlichen Mittel erst noch durch Gewinnung von Werbekunden und Sponsoren beschaffen müsse. Nachdem etwa 2 Jahre später die durch die Beschäftigung dieser Spielerinnen eingetretene Unterdeckung Tagesordnungspunkt in einer Vorstandssitzung wurde, erklärte der 1. Vorsitzende dort, dass er mit seinem Wort für den Ausgleich bis zum Jahresende einstehe. Der BGH hat diese Erklärung des 1. Vorsitzenden als persönliche und wirksame Verpflichtungserklärung angesehen, weil es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zur Entscheidung des Streits über die Beanstandung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge gehandelt habe, das nicht den Formvorschriften einer Schenkung unterliege, zumal es auch dem Zweck gedient habe, naheliegende Schadensersatzforderungen des Vereins zu vermeiden.

Demgegenüber ist der vorliegende Sachverhalt anders gelagert. Denn die Beklagte zu 2) war bereits jahrelang mit dem Kläger aufgrund eines Sponsorvertrages verbunden, der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (17.1.2014) auch noch etwa ein halbes Jahr weiterlief, nämlich bis zum 30.6.2014. Im Rahmen dieses noch bestehenden Sponsorvertrages hat der Beklagte zu 1) – wie häufiger in der Vergangenheit – über die vereinbarte Sponsorenleistung hinaus weitere Zahlungen zugesagt, somit ersichtlich für die von ihm vertretene Beklagte zu 2) gehandelt. Auch wenn der Beklagte zu 1) möglicherweise damit gerechnet haben sollte, dass gegen ihn Schadensersatzansprüche wegen seiner Vertretungstätigkeit für den Kläger erhoben werden könnten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich deshalb bei der erklärten Zahlungszusage hätte zusätzlich zu der Beklagten zu 2) auch noch persönlich verpflichten wollen. In dem von dem BGH entschiedenen Fall kam hingegen aufgrund der dortigen Zahlungszusage nur eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des 1. Vorsitzenden in Betracht, nachdem keine andere natürliche oder juristische Person als Erklärender ersichtlich war.

4. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in Höhe von 269.000,00 € in Anspruch nimmt; insoweit fehlt es nämlich an einer schadensbegründenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 1).

Der Kläger macht geltend, der Beklagte zu 1) habe sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch die Amtsniederlegung Ende des Jahres 2013 dem Kläger ein Schaden entstanden wäre, der bei einer Weiterführung des Amtes durch den Beklagten zu 1) bis zum Saisonende nicht eingetreten wäre. Denn das Ausbleiben von Sponsorenleistungen der Beklagten zu 2) war nicht zwingend mit dem Amt des 1. Vorsitzenden durch den Beklagten zu 1) verknüpft, beruhte vielmehr auf einer gesonderten Entschließung der Beklagten zu 2) zu einem späteren Zeitpunkt. So hatte der Beklagte zu 1), worauf der Kläger selbst verweist, in seinem Schreiben vom 4.12.2013 (Anlage B5, Bl. 49 bis 50 AH) erklärt, dass er das Sponsoringengagement weiterführen werde.

Da das Amt des 1. Vorsitzenden auch nicht dazu verpflichtet, den Verein durch ein von dem Vorsitzenden geführtes Unternehmen finanziell zu unterstützen, stellt auch der Entzug des Sponsorings durch die Beklagte zu 2) keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Klägers dar.

In Betracht kommt somit allein eine Verletzung der ihn als 1. Vorsitzenden treffenden Pflicht, den Verein vor Schaden zu bewahren, indem er keine Verträge für den Kläger abschließt in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Finanzierbarkeit. Dies gilt auch bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1) gemäß § 31 a Abs. 1 BGB, da diese bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht eingreift, was gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 3 BGB der Verein zu beweisen hat. An diesem Beweis fehlt es jedoch.

Der Senat vermag aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten zu 1) erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) beim Abschluss der von dem Kläger im Rahmen seiner Schadensberechnung aufgeführten Verträge in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Finanzierbarkeit und des fehlenden Einverständnisses des Vorstands hiermit gehandelt hätte.

Zunächst kommt indes eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1) durch die ihm am 5.7.2013 in der Mitgliederversammlung erteilte Entlastung nicht in Betracht. Denn diese bezog sich naturgemäß zunächst lediglich auf Handlungen bis zum 30.6.2013, da nach § 1 Nr. 4 der Satzung des Klägers zu diesem Zeitpunkt das Geschäftsjahr endete. Der Kläger hat jedoch mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 5.7.2013 (Bl. 406 bis 411 GA) und dem Bericht der Kassenprüfer vom 5.7.2013 (Bl. 413 GA) nachgewiesen, dass dem Beklagten zu 1) die Entlastung nur bis zum 30.6.2012 erteilt wurde, da klar darauf hingewiesen worden war, dass nur bis zu diesem Zeitpunkt prüffähige Zahlen vorgelegt worden waren. Die Entlastung bezieht sich aber nicht auf Dinge, die der Mitgliederversammlung gar nicht bekannt gemacht wurden (BGH, NJW-RR 1988, 745), mithin vorliegend nicht auf die Geschäftsführung des Vereins ab dem 30.6.2012.

Der Beklagte zu 1) hat zwar im Sommer 2013 Spieler- und sonstige Verträge geschlossen mit einer Laufzeit von 1 bis 2 Jahren, obwohl ihm bekannt war, dass der Sponsoringvertrag mit der Beklagten zu 2) zum 30.6.2014 auslief und keine Verlängerungsoption mehr enthielt, somit die Finanzierung des Klägers nach dem 30.6.2014 fraglich erschien, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsoren in ähnlicher Größenordnung eines regelmäßigen finanziellen Engagements zu finden.

Indes kann dem Beklagten zu 1) insoweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Diesen Nachweis vermochte der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erbringen.

Hierzu hat der von dem Kläger benannte Zeuge …[I] zunächst bekundet, nichts darüber zu wissen, ob die von dem Beklagten zu 1) geschlossenen Spielerverträge Nr. 1 bis 23 der Anlage K20 mit dem Präsidium zuvor abgestimmt gewesen seien. Sodann hat der Zeuge erklärt, er habe bei Gesprächen nach dem Rücktritt des Beklagten zu 1) erfahren, dass die Herren …[A] und …[B] beim Abschluss der Spielerverträge weder involviert noch informiert worden seien. Der Zeuge selbst, als damaliger Jugendleiter auch Vorstandsmitglied, habe die Verträge Nr. 24 bis 26 und Nr. 28 jeweils dem Beklagten zu 1) vorgeschlagen und dieser habe sie abgeschlossen. Bei den Vertragsverhandlungen der Nr. 27 und Nr. 29 sei der Zeuge selbst anwesend gewesen, ebenfalls der Zeuge …[K], der Beklagte zu 1) habe den beiden Trainern unüblich hohe Honorare angeboten und dem Zeugen …[I] gesagt, er solle dem …[A] und dem …[B] nichts sagen, sondern im Falle deren Nachfrage diese an ihn, den Beklagten zu 1), verweisen. Das habe der Zeuge …[I] dann auch so gemacht. Der Zeuge …[I] bekundete weiter, die Verträge der Nr. 1 bis 23 hätten nach seiner Kenntnis der Beklagte zu 1) und der Zeuge …[K] alleine abgeschlossen. Bei Vorstandssitzungen sei jeweils nur eine Gesamtsumme der Aufwendungen mitgeteilt worden, hingegen sei über die Spielerverträge und die damit verbundenen Kosten nicht detaillierter gesprochen worden. Inoffiziell sei immer die Rede gewesen von einem Betrag von 200.000,00 € bis 300.000,00 € pro Saison, was für eine Oberligamannschaft der damaligen Qualität des Klägers nicht außergewöhnlich gewesen sei.

Diese Angaben des Zeugen …[I] werden im wesentlichen bestätigt durch die von dem Beklagten zu 1) benannten Zeugen …[L] und …[K].

Der Zeuge …[L] hat angegeben, in den Vorstandssitzungen sei jährlich über die Ausgaben des Vereins gesprochen und dabei seien Bilanzen vorgelegt worden in Gestalt eines DIN-A-4-Blattes, auf dem Einnahmen und Ausgaben nach Bereichen getrennt und mit Gesamtsummen gegenübergestellt gewesen seien. Dieser Zettel sei herumgereicht worden und jeder habe die Möglichkeit der Einsichtnahme gehabt. Er habe die Geschäftsstelle des Klägers betreut und in dieser Eigenschaft jeweils Fotos von neuen Spielern angefertigt, wobei regelmäßig daneben auch der Beklagte zu 1) und der Zeuge …[K] als sportlicher Leiter des Klägers abgebildet worden seien. Inwieweit Spielerverträge inhaltlich mit dem Präsidium abgestimmt gewesen seien, wisse er nicht.

Aus diesen Angaben des Zeugen …[L] ergibt sich, dass – ebenso wie von dem Zeugen …[I] bekundet – in den Vorstandssitzungen nicht über die Konditionen der einzelnen Spielerverträge gesprochen wurde, sondern lediglich eine allgemeine Information über die diesbezüglichen Gesamtausgaben erfolgte, und neben dem Beklagten zu 1) der Zeuge …[K] als sportlicher Leiter in die Vertragsschlüsse involviert war.

Dies hat auch der Zeuge …[K] so bestätigt, indem er angegeben hat, in die von dem Kläger genannten Verträge seien hauptsächlich er und der Beklagte zu 1) eingebunden gewesen, bei den Vorstandssitzungen sei er als sportlicher Leiter jeweils anwesend gewesen und dabei sei die Budgetplanung in Form von Gesamtausgaben für Spieler vorgelegt worden, die rundgegeben worden sei, aber in die keiner richtig hineingesehen habe.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen …[I], …[L] und …[K] zu zweifeln. Die Zeugen vermittelten jeweils einen glaubwürdigen Eindruck und verstrickten sich auch bei Nachfragen nicht in Widersprüche. Nachdem alle drei Zeugen übereinstimmend geschildert haben, dass der Vorstand des Klägers hinsichtlich der Details der Ausgaben für Spieler und Trainer nicht nachfragte, vielmehr dem Zeugen …[K] und dem Beklagten zu 1) gemeinsam – gegebenenfalls unterstützt durch den Zeugen …[I] als Jugendleiter – es überließ, die Vertragsgespräche mit neuen Spielern, Trainern etc. zu führen, geht der Senat von einem generellen Einverständnis des Präsidiums und des Vorstands mit dieser Verfahrensweise aus, solange sich diese im Rahmen des Üblichen bewegte, was nach den Angaben des Zeugen …[I] der Fall war. So trägt der Kläger selbst nicht vor, dass in der Zeit vor dem Abschluss der vorliegend als Schaden angegebenen Verträge der Vorstand oder das Präsidium jeweils vorab über die einzelnen Verträge und deren Konditionen informiert worden wären und jeweils zugestimmt hätten.

Dem gesamten Vorstand war bekannt, dass Spieler für den Vereinsbetrieb benötigt werden und deshalb finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden müssen. Gleichwohl hat der Vorstand sich hiermit nicht näher befasst, sondern die bloße Angabe von Gesamtausgaben hierzu als ausreichend angesehen und weder hinterfragt noch kontrolliert. Das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Verhalten des Vorstands bei der Präsentation der Einnahmen und Ausgaben lässt dessen Desinteresse an Einzelheiten der Vertragskonditionen erkennen. Dann jedoch durfte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass er gemeinsam mit den Zeugen …[K] und …[I] im Rahmen des für einen guten Oberligaverein üblichen Finanzbereichs Verträge abschließen darf, ohne zuvor jeweils die Zustimmung des Präsidiums oder des Vorstands einzuholen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Zeugen …[I] er den Herren [A] und …[B] nichts von der Höhe des mit …[N] (Vertrag Nr. 27) und …[O] (Vertrag Nr. 29) vereinbarten Honorars habe erzählen dürfen. Denn der Zeuge …[I] hat weiter bekundet, der Beklagte zu 1) habe gesagt, er solle …[A] und …[B] an ihn, den Beklagten zu 1), hierzu verweisen, falls diese nachfragten. Das indiziert jedoch nicht, dass der Beklagte zu 1) vor diesen Personen die Honorarhöhe hätte verbergen wollen. Vielmehr ist dies ohne Weiteres dadurch zu erklären, dass der Beklagte zu 1) selbst diesen Personen die Beweggründe für die vereinbarten Konditionen darstellen wollte.

Da mithin bereits aufgrund der von dem Zeugen …[I] bekundeten Verfahrensweise ein generelles Einverständnis des Präsidiums/des Vorstandes mit dem Abschluss von Spielerverträgen durch den Beklagten zu 1) ohne vorherige Absprache anzunehmen ist, kommt es nicht darauf an, ob die weitere Schilderung des Zeugen …[K], sowohl …[A] als auch …[B] seien bei jeweils einem Vertragsschluss dabei gewesen, zutreffend ist. Zudem bedarf es nicht der weiteren Beweisaufnahme durch die von dem Kläger zusätzlich benannten Zeugen …[G] und …[P] für den bereits durch den Kläger nachgewiesenen Vortrag, der Beklagte zu 1) habe die in der Anlage K20 aufgeführten Verträge ohne vorherige Abstimmung mit dem Präsidium abgeschlossen. Dass die Klägerin – abweichend von der vorangegangenen ständigen Praxis – für den streitgegenständlichen Zeitraum detailliertere Informationen über den Abschluss von Spielerverträgen erwartet oder gar verlangt hätte, ist weder behauptet noch ins Wissen der Zeugen gestellt.

Dem Vorstand des Klägers war – ebenso wie dem Beklagten zu 1) – die Beendigung des Sponsorvertrages mit der Beklagten zu 2) zum 30.6.2014 bekannt und auch der Umstand, dass neue Spieler für lediglich eine Saison in der Regel nicht zu bekommen sind, so dass über den Zeitpunkt des 30.6.2014 hinausgehende Verträge bei Abschluss im Sommer 2013 durchaus üblich waren. Dennoch hat sich der Kläger weiterhin nicht darum gekümmert, zu welchen Konditionen neue Spieler und Trainer verpflichtet werden, sondern den Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem Zeugen …[K] und gegebenenfalls dem Zeugen …[I] ohne Rückfrage handeln lassen. Dann jedoch würde jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben dem Kläger die Geltendmachung eines durch den Abschluss der Verträge i. S. des § 31a BGB grob fahrlässig herbeigeführten Schadens untersagen.

5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich auch der Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) wegen des Abschlusses der in der Anlage K20 aufgeführten Verträge als unbegründet.

6. Mithin ist die Klage gegen den Beklagten zu 1) insgesamt unbegründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen jedoch begründet.

Die von der Beklagten zu 2) erklärte Hilfsaufrechnung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig, da der Kläger hierin nicht eingewilligt hat und der Senat sie auch nicht für sachdienlich erachtet. Denn es handelt sich um eine Rechnung für Verwaltungsarbeiten und damit um einen vertraglichen Bereich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist und für den es neuen Sachvortrags der Parteien zu den vertraglichen Elementen bedürfte. Damit kann die Hilfsaufrechnung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Behandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: für das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) auf 419.000,- €; für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) auf 150.000,- €; für den Rechtsstreit insgesamt auf 419.000,- €.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 269.000,00 €, sodann aber auch der als Hilfsbegründung herangezogene Anspruch auf Zahlung von 150.000,00 € aufgrund einer Zahlungszusage (Klageantrag zu 2)). Auch wenn der Kläger letztlich, wie er in der Berufungsbegründung ausführt, nur maximal 269.000,00 € gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend macht, handelt es sich bei der Hilfsbegründung dennoch um einen den Streitwert erhöhenden Hilfsantrag im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, da darüber entschieden wurde (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 12.1.2012 – I-18 W 76/11 -, juris). Hingegen kommt dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, der über den Wert des Klageantrags zu 1) hinausginge.

Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage ist der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 150.000,00 € bei der Streitwertbemessung anzusetzen. Eine Erhöhung durch die Hilfsaufrechnung erfolgt nicht, da über deren Berechtigung nicht sachlich entschieden wurde. Auch die Hilfswiderklage bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, nachdem die Person des Widerklägers unklar war und deshalb die Widerklage zurückgenommen wurde.

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