Einträge nach Montat filtern

OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2010 – 5 U 267/10

BGB § 705

1. Die Grundsätze der Geschäftschancenlehre finden auch auf die GbR Anwendung.

Nach der gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft gehalten, persönliche Interessen zurückzustellen und sich bietende Geschäftschancen eines Unternehmens für dieses zu nutzen (BGH WM 1985, 1444). In diesem Sinne dürfen die Mitgesellschafter darauf vertrauen, dass der geschäftsführende Gesellschafter seine Tätigkeit dem Gesellschaftszweck widmet und sich uneigennützig für die gemeinsamen Ziele einsetzt (BGH v. 8.5.1967, II ZR 126/65; BGH v. 10.02.1977, II ZR 79/75; BGH WM 1985, 1444). Von dieser Zuordnungs- und Ausschließungsfunktion (Fleischer, NZG 2003, 985) werden Geschäftschancen im rechtlichen und tatsächlichen Betätigungsfeld der Gesellschaft umfasst. Es muss sich also um eine Geschäftschance handeln, die der Gesellschaft aufgrund konkreter Umstände bereits zugeordnet ist (BGH NJW 1989, 2687). Eine konkrete Geschäftsaussicht liegt in diesem Sinne vor, wenn eine Geschäftschance vom Gesellschaftszweck gedeckt ist, die Gesellschaft von einer Geschäftschance informiert wurde und zumindest Interesse an Geschäften dieser Art bekundet hat. Mit jeder weiteren Tätigkeit verfestigt sich die Geschäftschance (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung bei Fleischer NZG 2003, 985) .

2. Der Gesellschafter einer GbR verstößt gegen seine Treuepflicht, wenn er zunächst Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks für die Gesellschaft führt und dann das Grundstück privat erwirbt.

 

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Geschäftschancenlehre, Treuepflicht