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OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2013 – 1 SsBs 131/12

OWiG §§ 30, 130

1. Die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch den Geschäftsführer einer Spedition kann die Verhängung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegen die von ihm geleitete juristische Person rechtfertigen.

2. Vor dem „Umweg“ über § 130 OWiG ist zu prüfen, ob sich der Geschäftsführer gemäß § 9 OWiG als gesetzlicher Vertreter des (Verkehrs-)Unternehmens schuldig gemacht hat.

Schlagworte: Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG