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OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2013 – 6 U 1359/12

Wohl der Gesellschaft

GmbHG § 43; BGB §§ 314, 626

1. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. In diesem Rahmen hat der Geschäftsführer die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben (BGH, Urteil vom 23. September 1985 -II ZR 246/84, NJW 1986, 585, Rdnr. 6 m. w. N.).

2. Im Rahmen der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund und/oder der Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund hat eine Gesamtschau und Abwägung der dafür sprechenden Umstände mit den Interessen des Geschäftsführers zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 -II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rdnr. 24 m. w. N.).

3. Einer Abmahnung eines Geschäftsführers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2001 -II ZR 14/00, ZIP 2001,1957, Rdnr. 10 m. w. N.; Beschluss vom 2. Juli 2007 -II ZR 71/06, NZG 2007, 674); sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der Geschäftsführer andernfalls mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen konnte.

4. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach Satz 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 -II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, Rdnr. 6 m. w. N.). Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis beziehungsweise die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an (BGH, Urteil vom 9. April 2013 -II ZR 273/11, ZIP 2013, 971, Rdnr. 12 m. w. N.). Eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, aaO, Rdnr. 15 m. w. N.). Kennen müssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, aaO).

5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 -II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, Rdnr. 12 m. w. N.).

6. Die Bezahlung von Nachhilfeunterricht für eine Bekannte des Geschäftsführers einer GmbH aus Mitteln der GmbH kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sein.

7. Die Pflichtwidrigkeit erlangt durch die Nähebeziehung zusätzliches Gewicht.

8. Eine Treuepflichtverletzung kann darin bestehen, der Lebensgefährtin zu ermöglichen, die Einrichtungen der GmbH – vorliegend Konvektomat der Küche zum Garen von Gänsekeulen – zu nutzen.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Abmahnung, Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Alleingesellschafter, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, beiderseitige Interessen, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Erklärungsfrist, Fristbeginn, Gesamtwürdigung, Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, im Interesse der Gesellschaft, Interessen der Gesellschaft, Interessen des Geschäftsführers, Interessenabwägung, Keine Abmahnung, Kündigung, Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Kündigungsfrist, Kündigungsfristen, Maßgeblicher Kenntnisträger, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke, Nachschieben von Gründen, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen der GmbH durch den Geschäftsführer, Verdachtskündigung, Verwendung für eigene Zwecke, Wichtiger Grund