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OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.1998 – 5 U 1639/97

§ 43 GmbHG

Geschäftsführer einer GmbH haben nach GmbHG § 43 in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Firmenfahrzeugen ist eine Haftungsfreistellung oder -beschränkung jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wird. Einem Geschäftsführer ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 170-220 km/h die Autobahn befährt und dabei telefoniert.

Schlagworte: Firmenfahrzeug, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht, Verkehr