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OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2013 – 3 U 635/13

GmbHG §§ 29, 46; HGB § 266

1. Sollen im Rahmen der Ergebnisverwendungsentscheidung Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, insbesondere in Gewinnrücklagen eingestellt werden, so können die Gesellschafter hierüber im Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden (§§ 29 Abs. 2, 46 Nr. 1, 2. Alt. GmbHG). Durch diesen Beschluss werden zu thesaurierende Beträge von der Verteilung an die Gesellschafter ausgenommen und entweder der Gewinnrücklage (§ 266 Abs. 3 Position A III 4 HGB) oder dem Gewinnvortrag (§ 266 Abs. 3 Position A IV HGB) zugewiesen.

2. Bei dem Gewinnvortrag bleiben die Erträge, anders als bei der Gewinnausschüttung, noch in der Gesellschaft. Die Gesellschafter belassen der Gesellschaft vorübergehend bereits vorhandene Mittel (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, Urteil vom 09. Juli 2008 – 12 U 690/07 –, juris). In diesem Sinne kann ein Gewinnvortrag auch als vorübergehende Rücklage – bis zum nächsten Ergebnisverwendungsbeschluss – bezeichnet werden (vgl. Fastricht, in: Baumbach/Hueck, GmbH, 20. Aufl. 2013, § 29 Rn. 23). Die Erträge gehen automatisch in den verteilungsfähigen Gewinn und stehen im nächsten Geschäftsjahr wieder zur Disposition der Gesellschafter, ohne dass es, wie bei der Bildung von Rücklagen, einer Auflösung durch Beschluss bedarf (vgl. Fastrich, a.a.O., § 29 Rn. 23).

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Einstellung in Rücklagen, Einstellung in Rücklagen (Gewinnrücklage Thesaurierung), Ergebnisverwendung, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Gewinnvortrag, Thesaurierung, Vortrag auf neue Rechnung, Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag), Zuständigkeiten nach § 46 GmbHG