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OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 – 6 U 577/05

§ 246 Abs 2 AktG, § 248 Abs 1 AktG, § 249 Abs 1 AktG, § 256 Abs 1 ZPO

Die Feststellungsklage einer GmbH und eines Gesellschafters dieser GmbH, die gegen einen anderen Gesellschafter der GmbH gerichtet ist und mit der die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgestellt werden soll, ist unzulässig.

Eine Feststellungsklage ist nach allgemeiner Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, wenn eine speziellere Klageart zur Verfügung steht, mit welcher das angestrebte Ziel durch eine endgültige und umfassende Erledigung des Streits erreicht werden kann. Für die hier verlangte Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung sieht § 249 AktG, der auf die GmbH entsprechende Anwendung findet, die Nichtigkeitsklage vor, die zu einer Feststellung mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter und Geschäftsführer führt (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG in entsprechender Anwendung). Zur Erreichung dieses Zieles steht deshalb einem Gesellschafter neben der Nichtigkeitsklage die gewöhnliche Feststellungsklage nicht zur Verfügung (vgl. BGH NJW 1978, 1325). Denn an einer nur zwischen den Prozessparteien wirkenden Feststellung besteht jedenfalls für solche Beschlüsse kein schutzwürdiges Interesse, die alle Gesellschafter und nicht nur die Rechtsverhältnisse einzelner Personen betreffen (vgl. BGH aaO. S. 1326). Alle Gesellschafter sind betroffen, wenn – wie hier – die angegriffenen Beschlüsse die Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern zum Gegenstand haben. Aber auch der Beschluss über die Kaduzierung des Anteils eines Gesellschafters (TOP 5) bezieht sich nicht lediglich auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten, sondern betrifft die GmbH als Ganzes, da diese ggf. Inhaberin des kaduzierten Anteils wird.

Zwar wäre die GmbH nicht in der Lage, eine Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG zu erheben, da eine solche stets gegen die Gesellschaft zu richten ist (§§ 246 Abs. 2 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG). Daraus folgt aber nicht, dass die GmbH in anderer Form gegen die für nichtig gehaltenen Gesellschafterbeschlüsse vorgehen könnte. Ein rechtliches Interesse der GmbH an einer solchen Klage könnte nur dann bejaht werden, wenn dem Geschäftsführer die Möglichkeit eröffnet werden müsste, im Namen der GmbH die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu verlangen. Dazu besteht aber bereits deshalb kein Bedarf, weil nach wohl herrschender Meinung der Geschäftsführer entsprechend § 249 AktG befugt ist, in eigenem Namen Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. u. a. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Anhang Rdnr. 33). Will man dagegen die Klagebefugnis des Geschäftsführers für den Fall verneinen, dass – wie hier – die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses allein auf formelle Fehler zurückzuführen ist (so Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Anhang Rdnr. 32), so besteht jedenfalls aus folgenden Gründen kein Bedürfnis für eine im Namen der GmbH erhobene Feststellungsklage: Da die Gesellschafter rechtlich im Stande sind, in eigenem Namen Klage nach § 249 AktG zu erheben, ergibt sich aus ihrem Interesse an einer Klageerhebung kein solches der Gesellschaft. Lehnen aber sämtliche Gesellschafter es ab, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu erheben, so besteht auch kein Bedürfnis für eine vom Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft erhobene Klage. Denn in diesem Fall ist von einer Bestätigung des nichtigen Beschlusses durch stillschweigenden Klageverzicht der Gesellschafter und damit von einer Heilung der auf Formverstoß beruhenden Nichtigkeit auszugehen. Wenngleich eine solche Heilung erst mit Wirkung ex nunc eintreten kann, so entfällt damit doch das rechtliche Interesse an einer Klage der Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses, da durch dessen Aufhebung die Rechtslage nicht mehr geändert würde (vgl. auch OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
NZG 2000, 700, 702).

Schlagworte: actio pro socio, Aktiv- und Passivlegitimation, Aktivlegitimation, Aktivlegitimation des Gesellschafters, Allgemeine Feststellungsklage, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Beteiligte des Verfahrens, Folge der Aktivlegitimation für die einfache Feststellungsklage, Gesellschaft und Gesellschafter gegen anderen Gesellschafter, Gesellschafter, Gesellschafter als Beklagter, Gesellschafter der Gesellschaft als Kläger, Hauptsacheklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog