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OLG Koblenz, Urteil vom 20.02.2008 – 1 U 638/07

§ 426 Abs 2 S 1 BGB, § 730 BGB, §§ 730ff BGB

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Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts können im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Einzelansprüche – auch Ausgleichsansprüche der Mitgesellschafter untereinander nach § 426 BGB (vgl. BGH NJW 1988,1375) – grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; sie werden vielmehr unselbständige Rechnungsposten im Rahmen der nach §§ 730 ff. BGB gebotenen Auseinandersetzungsrechnung (sog. Durchsetzungssperre; vgl. BGH NJW 1988, 1375,1376 f.; Timm/Schöne a.a.O. § 730 Rn. 30 ff.; zur Umdeutung eines derzeit unbegründeten Leistungsantrags in ein Feststellungsbegehren vgl. BGH NJW 1992,2757,2758; NJW-RR 1993,1187,1188). Eine Ausnahme hiervon wird aber namentlich dann anerkannt, wenn der Gesellschafter von der (2-Personen-)Gesellschaft keine Befriedigung mehr erlangen kann und schon vor der Schlussrechnung – ungeachtet etwa noch offener Gesellschaftsverbindlichkeiten – feststeht, dass er von dem Mitgesellschafter zumindest einen Ausgleich in der geltend gemachten (Mindest-)Höhe verlangen kann (BGH ZIP 1993,1307, 1309; 2006,232,233; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
DB 2003,937; Timm/Schöne a.a.O. § 730 Rn. 32); in diesem Fall genügt die Vorlage einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung, über deren Richtigkeit im Leistungsprozess zu entscheiden ist (BGH ZIP 1993,1307,1309).

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzungsbilanz, Durchsetzungssperre, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten