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OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2007 – 6 U 1170/07

Störung Betriebsfrieden

GmbHG § 35, § 36, § 37, BGB § 31Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 31

1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen.

2. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.

3. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 02.08.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, dem Verfügungskläger bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache die unbehinderte Ausübung seiner Informations-, Frage- und Einsichtsrechte als Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
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… (N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
) zu gewähren und entgegenstehende Weisungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen.

Der gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichtete, hilfsweise gestellte Antrag zu 2. (gemäß Antragsschrift vom 05.07.2007; in der Berufungsschrift: Antrag zu 3.) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat bis 31.12.2007 beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtet.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte. Die Verfügungsbeklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers.

Der Verfügungskläger ist neben seinem Sohn, dem Verfügungsbeklagten zu 2), Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und verlangt von dieser, hilfsweise vom Verfügungsbeklagten zu 2), die Aufhebung einer Weisung, durch die der Verfügungskläger daran gehindert wird, Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft von den Mitarbeitern des Unternehmens einzuholen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist Komplementärin der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
… (im Folgenden: N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
). Ihr alleiniger Gesellschafter ist der Verfügungsbeklagte zu 2). Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2) sind untereinander zerstritten. In einer Vereinbarung vom 28.08.2006 haben sie unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH und des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Verfügungsklägers u. a. vereinbart, dass die operative Geschäftsführung allein dem Verfügungsbeklagten zu 2) zustehe und der Verfügungskläger als Geschäftsführer „auf den repräsentativen Bereich beschränkt“ sei.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) hat die Mitarbeiter der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
angewiesen, dem Vater auf dessen Anforderung keine Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, und hat diesen aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses abgemahnt mit der Aufforderung, die unmittelbare Kommunikation mit den Mitarbeitern zu unterlassen.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, ihm lägen gewichtige Indizien dafür vor, dass es in der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
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zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Zur Überprüfung dieses Verdachts sei er u. a. auf Informationen seitens der Mitarbeiter des Unternehmens angewiesen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, dem Verfügungskläger bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache die unbehinderte Ausübung seiner Informations-, Frage- und Einsichtsrechte als Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Elektrotechnische Spezialfabrik für Industrie-Schaltanlagen-Systeme (N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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) zu gewähren und entgegenstehende Weisungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen;

hilfsweise,

2. den Verfügungsbeklagten zu 2) zu verpflichten, gegenüber den Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine Weisung dergestalt zu erteilen, dass die Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet seien, dem Geschäftsführer Herrn W N direkt die von ihm verlangten Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von ihm angeforderten Geschäftsunterlagen unmittelbar an ihn herauszugeben.

Die Verfügungsbeklagten haben Zurückweisung der Anträge beantragt und vorgetragen, der Verfügungskläger sei ressortloser Geschäftsführer und habe deshalb kein Recht, Angestellte des Unternehmens über Angelegenheiten der Gesellschaft zu befragen. Zudem habe er durch die Befragung von Mitarbeitern den Betriebsfrieden gestört. Diese fühlten sich durch seine Anfragen, die in einem unangemessenen, beleidigenden Ton gehalten seien, bedroht. Zu Unregelmäßigkeiten sei es im Unternehmen nicht gekommen.

Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Verfügungskläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Landgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz und ergänzt ihn unter Vorlage weiterer Mittel der Glaubhaftmachung.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, dem Verfügungskläger bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache die unbehinderte Ausübung seiner Informations-, Frage- und Einsichtsrechte als Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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Elektrotechnische Spezialfabrik für Industrie-Schaltanlagen-Systeme (N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
) zu gewähren und entgegenstehende Weisungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen;

hilfsweise zu 1.,

2. die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, die Weisung, dass die Mitarbeiter dem Verfügungskläger auf dessen unmittelbare Anfrage keinerlei Auskünfte mehr zu geben hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit aufzuheben, als

a) die Auskunftsersuchen den Geschäftsführungsbereich des Verfügungsklägers betreffen (repräsentatives Ressort) oder

b) leitende Angestellte, insbesondere Herr Dr. H und Frau J, um Auskunft ersucht werden oder

c) die Auskunftsersuchen die Buchführung betreffen, insbesondere hinsichtlich der Liquiditätssituation, der aktuellen Kreditstände bei den Banken oder der Verbuchung von Geschäftsvorfällen von nicht unerheblicher Bedeutung;

hilfsweise zu 2.,

3. den Verfügungsbeklagten zu 2) zu verpflichten, gegenüber den Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine Weisung dergestalt zu erteilen, dass die Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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bis zur entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet seien, dem Geschäftsführer Herrn W N direkt die von ihm verlangten Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von ihm angeforderten Geschäftsunterlagen unmittelbar an ihn herauszugeben;

hilfsweise zu 3.,

4. den Verfügungsbeklagten zu 2) zu verpflichten, die Weisung, dass die Mitarbeiter dem Verfügungskläger auf dessen unmittelbare Anfrage keinerlei Auskünfte mehr zu geben hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit aufzuheben, als

a) die Auskunftsersuchen den Geschäftsführungsbereich des Verfügungsklägers betreffen (repräsentatives Ressort) oder

b) leitende Angestellte, insbesondere Herr Dr. H und Frau J, um Auskunft ersucht werden oder

c) die Auskunftsersuchen die Buchführung betreffen, insbesondere hinsichtlich der Liquiditätssituation, der aktuellen Kreditstände bei den Banken oder der Verbuchung von Geschäftsvorfällen von nicht unerheblicher Bedeutung.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

der Gegenseite aufzugeben, innerhalb von 4 Wochen Klage zur Hauptsache zu erheben.

Sie schließen sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und vertiefen ihrerseits ihren Vortrag aus der Vorinstanz. Die Verfügungsbeklagten machen außerdem geltend es fehle vorliegend an einem Verfügungsgrund.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingereicht (bis Bl. 413 GA).

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) Anspruch darauf, dass ihm die uneingeschränkte Informationsmöglichkeit über die Tätigkeit der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auch unmittelbar gegenüber den Mitarbeitern der Gesellschaft gewährt wird. Dieser Verfügungsanspruch ist Ausfluss des Geschäftsführeramtes, welches der Verfügungskläger innehat. Dass er dieses Amt im Rahmen der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 28.08.2006 (Anlg. KS&P 1 zu Bl. 41 ff. GA) mit Wirkung zum 31.12.2010 niedergelegt hat, ist ohne Einfluss auf seine derzeitige Stellung als Geschäftsführer.

Passivlegitimiert ist die Verfügungsbeklagte zu 1), nicht der Verfügungsbeklagte zu 2) als Mitgeschäftsführer. Denn das zugrunde liegende Rechtverhältnis besteht allein zwischen dem Verfügungskläger und der GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Ebenso wie die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung seines Amtes hat, so ist sie es auch, die ihm gegenüber verpflichtet ist, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen. Soweit der Verfügungsbeklagte zu 2), der als Mitgeschäftsführer für die Gesellschaft handelt, den Verfügungskläger in seiner Tätigkeit behindert, hat hierfür die Gesellschaft nach § 31 BGB einzustehen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 992, 993; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
NJW-RR 1994, 497, 498).

Ein Geschäftsführer hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die GmbH, für die er tätig ist, Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Unternehmens einschließlich der Einsicht in die Buchführung und in andere Unterlagen der Gesellschaft. Das gilt ebenso, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern – wie hier – eine Ressortverteilung besteht. Auch in einem solchen Fall kann jeder der Mitgeschäftsführer Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, einschließlich derjenigen, die nicht zu seinem eigenen Ressort gehören (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2000, 264, 266; vgl. z. B. Baumbach / Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 62). Insofern gilt für alle Geschäftsführer das Prinzip: „Jeder darf alles wissen, und jeder hat Anspruch darauf, über alles informiert zu werden“ (Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 37 Rdnr. 25).

Dieses Informationsrecht folgt notwendiger Weise daraus, dass selbst der nur für ein bestimmtes Ressort zuständige Geschäftsführer eine unverzichtbare Gesamtverantwortung für die Gesellschaft trägt und dementsprechend verpflichtet ist, die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer zu überwachen (vgl. BGH NJW 1997, 130, 131 f.; Rowedder / Koppensteiner aaO.). Selbst einem ressortlosen Geschäftsführer (sog. Zölibatsgeschäftsführer) verbleiben diese Überwachungspflichten und damit auch die entsprechenden Informationsrechte (Scholz § 37 Rdnr. 37). Die Pflichten eines Geschäftsführers können durch eine Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen mehreren Mitgeschäftsführern jedenfalls hinsichtlich eines Kernbereichs nicht abbedungen werden (Ulmer / Paefgen, GmbHG, § 36 Rdnr. 107). Das gilt nach einhelliger Meinung u. a. für die laufende Buchhaltung (arg. § 41 Abs. 1 GmbHG) und jährliche Rechnungslegung (§ 42 a Abs. 1 GmbHG), den Schutz der Gesellschaftsgläubiger (arg. §§ 9 a Abs. 1, 64 GmbHG) und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft (z. B. § 34 Abs. 1 AO), aber auch für Einzelmaßnahmen, die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind (BGH NJW 1990, 2560, 2565), so etwa die Auswahl und Überwachung der leitenden Mitarbeiter (Scholz § 43 Rdnr. 40) und existentielle Entscheidungen wie z. B. Pläne für die Unternehmenspolitik (aaO.).

Im vorliegenden Fall bestehen für den Verfügungskläger jedoch nicht nur die Pflichten des o. bez. Kernbereichs, sondern aus der vereinbarten Ressortverteilung in der N GmbH ergeben sich bereits Pflichten – und dementsprechend Informationsrechte -, die unmittelbar Ausfluss seines Ressorts sind. Der Gesellschaftsvertrag i. d. F. der not. beurk. Vereinbarung 28.08.2006 bestimmt unter § 8:

Abs. 4 Ein satzungsmäßiges Recht zur Geschäftsführung haben Herr F N und bis zum 31.12.2010 Herr W N …

Abs. 5 So lange Herr F N Geschäftsführer ist, steht die operative Geschäftsführung ausschließlich Herrn F N zu. Herr F N ist daher nach dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter der N GmbH auch zur alleinigen Entscheidung über die Vornahme aller Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, befugt.

Der mit dem Verfügungskläger bestehende Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält dazu folgende Bestimmungen:

§ 1

Abs. 1 (gemäß der Vereinbarung vom 28.08.2006 aufgehoben mit der Maßgabe, dass die Veränderung frühestens am 02.01.2011 zum Handelsregister angemeldet werden darf und Herr W N im Rahmen der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben weiter zur Einzelvertretung befugt ist)

Abs. 2 Der Geschäftsführer ist jedoch auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt, die Führung des operativen Geschäfts obliegt daher dem oder den weiteren Geschäftsführern.

§ 2

Abs. 1 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft und damit die der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm als Geschäftsführer nach Gesetz sowie diesem Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Abs. 2 Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und strafrechtlichen Vorschriften wahr.

§ 3

Abs. 1 Der Geschäftsführer hat, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu ihrer Verfügung zu stehen und ihre Interessen wahrzunehmen. … Insbesondere ist er entsprechend seiner Beschränkung auf die repräsentative Tätigkeit regelmäßig nur zur Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtet.

In der not. beurk. Vereinbarung 28.08.2006 ist außerdem festgelegt:

Herr F N ist von etwaigen Beschränkungen durch Zustimmungskataloge befreit und allein für die operative geschäftliche Leitung der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der N GmbH zuständig. Herr W N bleibt bis zur Niederlegung seines Amtes nur aus wichtigem Grund abberufbar und auf den repräsentativen Bereich beschränkter Geschäftsführer.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelt die Ressortverteilung demnach lediglich insoweit, als der Verfügungskläger als Geschäftsführer nicht zuständig ist für das „operative Geschäft“, d. h. nach dem im Geschäftsleben üblichen Sprachgebrauch, diejenigen Tätigkeitsfelder des Unternehmens, die seinem eigentlichen Zweck entsprechen und mit denen es Gewinne erzielen möchte (vgl. z. B. Wikipedia, http://de.wikipedia.org, Stichwort: „Operatives Geschäft“). Das sind bei dem Unternehmen der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ausschließlich Produktion und Vertrieb von Industrie-Schaltanlagen-Systemen. Dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das Ressort des Verfügungsklägers auch bezüglich des nicht-operativen Geschäfts eingeschränkt sein soll. Wenngleich es allerdings in § 1 Abs. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages heißt, die Tätigkeit des Verfügungsklägers sei auf die „Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben“ beschränkt, so ergibt sich doch aus anderen Bestimmungen des Vertrages, dass er auch zur Einzelvertretung befugt ist und die Rechte des Arbeitgebers wahrzunehmen hat. Unabhängig davon, wie diese Regelungen in ihrer Gesamtheit auszulegen sind, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass der Verfügungskläger kein ressortloser Geschäftsführer ist und deshalb ein Recht auf alle Informationen hat, die sein Ressort betreffen. Hinzukommen die Informationsrechte, die zur Erfüllung der bereits behandelten unverzichtbaren Geschäftsführerpflichten erforderlich sind. Diese betreffen nicht nur die Vorgänge innerhalb der GmbH, deren Geschäftsführer er ist, sondern auch die Tätigkeit der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Denn alle Angelegenheiten der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind zugleich solche der Verfügungsbeklagten zu 1), da deren Tätigkeit darin besteht, als Komplementärin die Geschäfte der KG zu führen.

Der Verfügungskläger ist in seinem Recht auf Information nicht auf die Auskünfte und Unterlagen beschränkt, die er vom Verfügungsbeklagten zu 2) als seinem Mitgeschäftsführer erhält. Der Ressort-Geschäftsführer kann die erforderlichen Informationen über Angelegenheiten aus einem anderen Ressort zwar in erster Linie von dem Mitgeschäftsführer verlangen, der hierfür zuständig ist (vgl. Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 37 Rdnr. 32). Ggf. ist er jedoch auch verpflichtet, Dritte (BGH NJW 2001, 969, 971: z. B. die Bank des Unternehmens), insbesondere aber das Personal des Unternehmens (vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 1293, 1294), zu befragen. Denn nur so kann er seine Überwachungsfunktion in jeder Hinsicht effektiv ausüben. Eine gegenseitige Kontrolle aller Mitgeschäftsführer wäre nur in begrenztem Umfang möglich, wenn diese sich darauf zu beschränken hätte, dass allein der zu Kontrollierende über seine – möglicherweise pflichtwidrige – Tätigkeit befragt würde. Daraus folgt, dass es dem Geschäftsführer nicht von vornherein verwehrt sein darf, Auskünften auch von Mitarbeitern der Gesellschaft einzuholen. Vielmehr hat er hierauf ein Recht, das sich unmittelbar und zwingend aus seinem Amt als Geschäftsführer ergibt.

Zu Unrecht wendet die Verfügungsbeklagte zu 1) hiergegen ein, der Verfügungskläger sei aufgrund der bestehenden Ressortverteilung nicht befugt, in den Tätigkeitsbereich seines Mitgeschäftsführers einzugreifen, und dürfe die Mitarbeiter des Unternehmens deshalb nicht über Angelegenheiten aus diesem Tätigkeitsbereich befragen. Es ist vielmehr streng zwischen aktiver und kontrollierender Geschäftsführung zu unterscheiden. In der Tat folgt aus einer Ressortverteilung zwischen Geschäftsführern, dass keiner der Geschäftsführer sich in den Bereich des anderen Ressorts aktiv „einmischen“ darf (vgl. Ulmer / Paefgen § 35 Rdnr. 108), d. h., Entscheidungen treffen oder Maßnahmen ergreifen darf, für die ausschließlich der Mitgeschäftsführer zuständig ist. Eine solche Intervention ist erst erlaubt – und geboten -, wenn ein Geschäftsführer erkennt, dass der andere die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt (BGH NJW-RR 1986, 1293; Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 37 Rdnr. 32). Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser ihm im Normalfall Auskünfte über Angelegenheiten des eigenen Ressorts verweigern oder insofern eine Auskunfterteilung durch Dritte unterbinden dürfte. Es wäre widersinnig, wenn ein Geschäftsführer nur dann verpflichtet wäre, eine Kontrolle seiner Tätigkeit zuzulassen, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er pflichtwidrig handele. Denn dadurch würde die gesetzlich gebotene gegenseitige Überwachung von Mitgeschäftsführern weitgehend unmöglich gemacht.

Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) vertretene Meinung, dem Informationsrecht des Verfügungsklägers sei bereits durch die ihm eingeräumte Möglichkeit Genüge getan, an Geschäftsführersitzungen mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) teilzunehmen, ist abzulehnen. Insofern kann die Verfügungsbeklagte sich nicht auf die Entscheidung des OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
in NZG 2000, 264 ff. berufen. Dort wird lediglich die Frage behandelt, ob ein Geschäftsführer über die Teilnahme an regelmäßigen Geschäftsführerkonferenzen hinaus von einem Mitgeschäftsführer verlangen könne, dass dieser ihm über die täglichen Geschäfte Bericht erstatte. Wenn das OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dies verneint, so mag das damit zu begründen sein, dass eine solche zusätzliche Inanspruchnahme dem Mitgeschäftsführer möglicherweise nicht zuzumuten ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer in einem solchen Fall auch kein Recht hätte, die Angestellten der Gesellschaft zu befragen. Denn diese Kontrollmöglichkeit ist ohnedies eine zusätzliche und tritt neben das Recht, die notwendigen Informationen vom Mitgeschäftsführer – sei es in persönlichen Gesprächen, sei es innerhalb der Geschäftsführersitzungen – zu verlangen. Der Verfügungskläger ist sogar verpflichtet, eine solche ergänzende Kontrolle auszuüben, wenn ihm dies erforderlich erscheint (vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 1293, 1294).

Soweit die Verfügungsbeklagte (u. a. unter Berufung auf OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
NJW-RR 1994, 497, 498) geltend macht, einer GmbH stehe es frei, das Recht eines Geschäftsführers auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu beschränken, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Eine Beschränkung des Informationsrechts eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft ist allenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, wie z. B. ein besonderes Geheimhaltungsinteresse oder eine zu befürchtende Interessenkollision (vgl. Baumbach / Hueck § 35 Rdnr. 62). Es mag dahinstehen, inwieweit eine solche Beschränkung mit den gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers vereinbar sein kann. Jedenfalls ist ein ausreichender Grund für eine solche Einschränkung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Zerwürfnis zwischen zwei Geschäftsführern – wie hier – darf nicht dazu führen, dass der eine von ihnen der Kontrolle durch den anderen teilweise entzogen wird. Denn die Gesellschafterversammlung ist rechtlich nicht in der Lage, einen Geschäftsführer ganz oder teilweise von seiner zwingend vorgeschriebenen Überwachungspflicht und der damit verbundenen Haftung zu entbinden (BGH NJW-RR 1995, 669, 670; Scholz § 37 Rdnr. 37). Diese aber lässt es nicht zu, dass dem Geschäftsführer die Möglichkeit völlig genommen wird, sich außer über den Mitgeschäftsführer auch auf andere Weise über wesentliche Umstände in der Gesellschaft zu unterrichten.

Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) dem Verfügungskläger vorwirft, er übe sein Fragerecht in unangemessener Form und unter Störung des Betriebsfriedens aus, kann sie daraus nicht das Recht herleiten, das Informationsrecht des Verfügungsklägers zu beschneiden. Es mag dahinstehen, ob die Vorwürfe der Verfügungsbeklagten berechtigt sind. Sollte dies der Fall sein, so stünde der Gesellschaft das rechtliche Mittel der Abmahnung zu Gebote (vgl. zum Dienstvertrag aber BGH NZG 2007, 674), wodurch der Verfügungskläger aufzufordern wäre, die Mitarbeiter des Unternehmens nur in der gebotenen Form um Auskunft zu bitten. Sollte eine solche Abmahnung zu keinem Erfolg führen, so stünde es der Gesellschaft im Falle einer schwerwiegenden Störung des Betriebsfriedens frei, den Verfügungskläger von seinem Geschäftsführeramt wegen wichtigen Grundes abzuberufen. Möchte die Verfügungsbeklagte diesen Weg nicht beschreiten, will sie also den Verfügungskläger in seinem Amt belassen, so darf sie ihn nicht andererseits seiner unverzichtbaren Rechte berauben und dadurch in die Gefahr bringen, wegen Verstoßes gegen seine Überwachungspflicht einer entsprechenden Haftung ausgesetzt zu sein. Die Gesellschaft ist rechtlich nicht in der Lage, einen ihrer Geschäftsführer ‚auf kaltem Wege‘ abzusetzen, ohne dies im Handelsregister eintragen zu lassen.

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Verfügungsbeklagten zu 2) erteilte Weisung, wonach die Mitarbeiter der Gesellschaft dem Verfügungskläger in keinem Fall Auskunft erteilen dürfen, rechtswidrig ist. Gleich, wie weit das Informationsrecht des Verfügungsklägers im Einzelnen gehen mag, so steht doch fest, dass es in einem bestimmten Umfang auch gegenüber den Mitarbeitern ausgeübt werden darf und deshalb in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, wenn dem Verfügungskläger diese Informationsmöglichkeit vollständig verwehrt wird.

Die mit der einstweiligen Verfügung angegriffene Anweisung kann auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden.

Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Weisung des Verfügungsbeklagten zu 2) in sinnvoller Weise einzuschränken, etwa derart, dass der Verfügungskläger die Mitarbeiter nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in einem bestimmten Umfang um Auskunft ersuchen dürfe. Solche Voraussetzungen sind im Rahmen einer generellen Weisung der Gesellschaft hier praktisch kaum festzulegen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Geschäftsführer nicht verpflichtet ist, jede einzelne Maßnahme im Unternehmen selbst zu überwachen (vgl. z. B. Scholz § 43 Rdnr. 35). Diese Begrenzung der Pflichten des Geschäftsführers ist jedoch nicht deckungsgleich mit einer Begrenzung seiner Rechte. Dem Geschäftsführer muss vielmehr schon im Vorfeld seiner Pflichtausübung das Recht eingeräumt werden, sich über Vorgänge in der Gesellschaft zu informieren und auf diese Weise zu erfahren, ob eine Verpflichtung zu einer weiteren Prüfung und ggf. zu einer Intervention besteht. Eine verbindliche Festlegung der Grenzen, innerhalb derer der Geschäftsführer in Zukunft berechtigt sein soll, Auskünfte von Angestellten einzuholen, ist nach Auffassung des Senates jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Das zeigt sich auch darin, dass der Verfügungskläger in der Vergangenheit zum Teil durchaus Anlass zu einer eingehenderen Überprüfung hatte.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) hatte bereits in der Vergangenheit mindestens zweimal gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Mitgeschäftsführer über Angelegenheiten zu informieren, die zum Kernbereich notwendiger Allzuständigkeit der Geschäftsführer gehörten. So hatte der Verfügungsbeklagte zu 2) im Mai 2006 und im Januar 2007 jeweils einen leitenden Angestellten, die Herren Schöntag und Dr. H, eingestellt, ohne den Verfügungskläger zuvor zu Rate gezogen zu haben, obwohl dieser hierauf einen Anspruch hatte. Bei der Auswahl eines leitenden Angestellten handelt es sich um eine Maßnahme, die für die Gesellschaft naturgemäß von grundlegender Bedeutung ist und deshalb – unabhängig von der Ressortverteilung – nur von den Geschäftsführern in ihrer Gesamtheit entschieden werden darf (Scholz § 43 Rdnr. 40). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Verfügungskläger, wie von der Gegenseite behauptet, nachträglich ausreichend über die Vorgänge unterrichtet wurde; denn die Pflichtwidrigkeit lag bereits darin, dass dieser vor vollendete Tatsachen gestellt wurde.

Anlass zu Misstrauen mussten außerdem die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Projekt einer J V in China geben. Da dieses unstreitig bereits rund sechs Wochen nach der hierzu vom Verfügungskläger im August 2006 formell erklärten Zustimmung liquidiert werden musste, bestand Anlass zu dem Verdacht, dass der Verfügungskläger im Zeitpunkt seiner Zustimmung nicht über die erkennbare Gefahr eines Scheiterns unterrichtet worden war. Die Verfügungsbeklagten tragen keine konkreten Umstände dazu vor, weshalb diese Gefahr sich anderthalb Monate vor deren Verwirklichung noch nicht abgezeichnet haben soll. Angesichts eines möglichen Verlustes von knapp 2,5 Mio. EUR bedurfte dieses Projekt wegen seiner grundlegenden Bedeutung für die Gesellschaft der Zustimmung des Verfügungsklägers als Mitgeschäftsführer (vgl. dazu Scholz aaO.). Selbst wenn dieser seine Zustimmung zuvor bereits mündlich erteilt haben sollte, so würde es doch eine Beschneidung seiner Informationsrechte darstellen, wenn ihm anlässlich der förmlichen Bestätigung wesentliche negative Veränderungen in diesem Zusammenhang verschwiegen worden wären.

Konkreter Anlass für den Verdacht, dass es im Unternehmen zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte, bestand für den Verfügungskläger auch aufgrund der Tatsache, dass der in seinen Besitz gelangte „Monatsbericht April 2007“ vom 29.05.2007 einen Verlust von 40.000,00 EUR aufwies, während in dem offiziell vorgelegten „Monatsbericht April 2007“ vom 04.06.2007 ein Gewinn von 398.000,00 EUR genannt wird. Insofern ist es unerheblich, ob diese Differenz tatsächlich allein auf Probleme der EDV-Anlage zurückzuführen war, wie der Verfügungsbeklagte zu 2) an Eides Statt versichert hat. Denn bereits der Verdacht, die offiziellen Gewinnzahlen seien möglicherweise nicht korrekt, verpflichtete den Verfügungskläger zu Nachforschungen, die auch in der Befragung von Mitarbeitern liegen konnten (vgl. dazu z. B. BGH NJW-RR 1986, 1293, 1294). In seinem Verdacht konnte sich der Verfügungskläger zudem dadurch bestärkt sehen, dass die Kreditlinie der Gesellschaft bei deren Hausbank um etwa 550.000,00 EUR überschritten worden war. Dies mag für sich allein bei einem Unternehmen der Größenordnung der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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weniger schwer wiegen; in Verbindung mit den unterschiedlichen Monatsberichten jedenfalls lag darin ein konkreter Anlass für den Verfügungskläger, sein Kontrollrecht auszuüben.

Unter welchen Voraussetzungen in Zukunft für den Verfügungskläger der Anlass für einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten und damit ein konkretes Informationsrecht als gegeben gelten soll, lässt sich allenfalls in Form einer Generalklausel festlegen. Eine solche hätte jedoch in der Praxis keinen Wert, so dass eine entsprechende Einschränkung der vom Verfügungskläger angegriffenen Weisung nicht sinnvoll wäre. Da andererseits die Weisung des Verfügungsbeklagten zu 2) in ihrer jetzigen Form nicht bestehen bleiben kann, ist die Verfügungsbeklagte zu 1) verpflichtet, sie insgesamt zurückzunehmen.

Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht (§§ 935, 940 ZPO).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) die Angestellten der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anwies, Anfragen des Verfügungsklägers betreffend Angelegenheiten der N GmbH sowie der N GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht zu beantworten, und dass diese Anordnung bislang nicht wieder rückgängig gemacht wurde. Dem Vortrag des Verfügungsbeklagten ist überdies zu entnehmen, dass er nicht beabsichtigt, seine diesbezügliche Anweisung freiwillig zurückzunehmen. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass die von ihm um Information ersuchten Mitarbeiter sich gemäß dieser Weisung verhalten haben, insbesondere E-Mails des Verfügungsklägers nicht beantwortet, sondern lediglich an den Verfügungsbeklagten weitergeleitet haben. Sollte dieser Zustand fortbestehen, so ergäbe sich für den Verfügungskläger die Gefahr, wegen Verstoßes gegen seine Geschäftsführerpflichten zivilrechtlich und strafrechtlich belangt zu werden. Denn er könnte sich gegenüber einem solchen Vorwurf grundsätzlich nicht darauf berufen, durch interne Regelungen an der Ausübung seiner Rechte als Geschäftsführer gehindert worden zu sein (Baumbach / Hueck § 41 Rdnr. 14).

Da der Verfügungskläger jederzeit in die Situation geraten kann, dass sich für ihn als Geschäftsführer ein Anlass ergibt, seine Überwachungspflicht durch Befragen von Mitarbeitern des Unternehmens auszuüben, ist es ihm nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich jeweils im Einzelfall durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit ausreichender Information zu verschaffen. Dies wäre z. B. bei rasch zu treffenden Entscheidungen im Unternehmen, wie z. B. darüber, ob Insolvenzantrag zu stellen ist, nicht praktikabel. Vielmehr ist eine Regelung geboten, durch welche der Verfügungskläger sofort in den Stand gesetzt wird, seine Informationsrechte uneingeschränkt auszuüben und dadurch die Gefahr seiner Inanspruchnahme als Geschäftsführer abzuwenden.

Dem Hauptantrag des Verfügungsklägers war daher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben.

Der gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) gerichtete Antrag zu 3. (gemäß Berufungsschrift; im Schriftsatz vom 05.07.2007: Antrag zu 2.) ist unzulässig, da er zu den gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichteten Anträgen in einem subjektiven Eventualverhältnis steht. Ein solches verbietet sich, da es dazu führen würde, dass bis zur Entscheidung über den Hauptantrag in der Schwebe bliebe, ob überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zu der hilfsweise verklagten Partei besteht (BAG NJW 1994, 1084, 1086; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 60 Rdnr. 12). Eine Deutung des Antrags als Streitverkündung (vgl. dazu Musielak aaO.) scheidet hier nach Auffassung des Senates aus. Wenngleich der Antrag nur hilfsweise gestellt worden ist, war über ihn u. a. im Hinblick auf die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden.

Eine Entscheidung über den Antrag zu 4. dagegen war nicht geboten. Er war nicht als unzulässig zurückzuweisen, da er in einem zulässigen objektiven Eventualverhältnis zu dem Antrag zu 3. steht. Der Antrag zu 4. ist zwar hilfsweise zum Antrag zu 3. gestellt worden, d. h., dem Wortlaut nach für den Fall, dass der Antrag zu 3. – wie geschehen – zurückgewiesen wird. Aus der Staffelung der Hilfsanträge zu 2. bis 4. ergibt sich jedoch, dass eine Entscheidung hierüber nur gewünscht ist, sofern sämtliche vorrangig gestellten Anträge zurückgewiesen werden. An dieser Voraussetzung fehlt es, da dem gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gestellten Hauptantrag stattgegeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Anordnung der Klageerhebung hatte auf Antrag der Verfügungsbeklagten zu 1) gemäß §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO zu erfolgen.

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

 
Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte zu 1)

50.000,00 EUR

Verfahren gegen den Verfügungsbeklagten zu 2)

50.000,00 EUR

insgesamt

50.000,00 EUR

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Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftspflicht Geschäftsführer, Auskunftsverweigerung, dem anderen Geschäftsführer keine Auskunft zu erteilen, Eingriff in die Ressortzuständigkeit eines Mitgeschäftsführers, Eingriff Ressortzuständigkeit, Geschäftsführer, Informationspflicht, Informationspflichten, Kooperationsverweigerung mit Mitgeschäftsführern, Ressortverteilung, Ressortzuständigkeit Mitgeschäftsführer, Schwere Verletzung der Informationspflicht, Störung des Betriebsfriedens, Weisung eines Mitgeschäftsführers an die Mitarbeiter I dem anderen Geschäftsführer keine Auskunft zu erteilen, Zerstörung der Vertrauensgrundlage