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OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 – 5 U 917/02

§ 179 BGB, § 249 BGB, § 279 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 43 GmbHG, § 63 GmbHG, § 64 GmbHG, § 19 InsO, § 286 ZPO, § 263 StGB 1. Im Schadensersatzprozess gegen den GmbHGeschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts überschuldet war. 2. Gelingt dieser Nachweis, ist der Geschäftsführer beweispflichtig, dass für die GmbH gleichwohl eine Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei hat der Geschäftsführer einen Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die bei Betrachtung ex ante vertretbar erscheint, ist er nicht schadensersatzpflichtig. 3. Eine Haftung des GmbH – Geschäftsführers aus culpa in contrahendo kommt in der Regel nicht in Betracht.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, GmbHG § 64 Satz 1, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife