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OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2000 – 3 U 1562/99

§ 11 GmbHG, § 714 BGB

1. Erweist sich eine Gründungsgesellschaft als sogenannte unechte Vor-GmbH, weil die Eintragung endgültig gescheitert ist, und ist sie weiterhin unternehmerisch tätig, so findet das Recht der Vor-GmbH keine Anwendung. Denn die Vorgesellschaft ist als bloßes Durchgangsstadium bei der Entstehung einer GmbH notwendig auf diese ausgerichtet. Die unechte Vor-GmbH unterliegt dem Recht der BGB-Gesellschaft.

2. Die Absicht, die GmbH eintragen zu lassen, geben die Gründer auf, wenn sie über Monate hinweg nichts unternehmen, den für die Eintragung erforderlichen Nachweis einer Gewerbeerlaubnis beizubringen.

3. Hat ein Gesellschafter die Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH geduldet und sich von der Gesellschaft nach dem Scheitern der Eintragung nicht gelöst, muß er auch deren anschließendes Weiterbestehen als BGB-Gesellschaft gegen sich gelten lassen.

4. Die Beschränkung der Haftung aus der Tätigkeit einer Vor-GmbH rechtfertigt sich allein daraus, daß die Gläubiger mit dem Entstehen einer GmbH rechnen können. Entfällt diese Voraussetzung, ohne daß die Gesellschafter hieraus die notwendigen Konsequenzen einer sofortigen Abwicklung der Vorgesellschaft ziehen, so ist die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
der Gesellschafter auch für die Altschulden gerechtfertigt.

Schlagworte: Aufgabe der Eintragungsabsicht, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Vor-GmbH, Vorgesellschaft