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OLG Koblenz, Urteil vom 5.11.2004 – 5 U 875/04

§ 92 Abs 2 AktG, § 93 AktG, § 823 Abs 2 BGB, § 130 OWiG

1. Auf Erstattung einer insolvenznah an eine AG geleisteten Kaufpreisanzahlung haftet der Vorstand der AG nur dann persönlich, wenn ein für die Anzahlung ursächlicher Verstoß gegen § 92 Abs. 2 AktG feststeht.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB kann bei Geschäften der hier getätigten Art gegeben sein, wenn der Vorstand eines Unternehmens einen Wissensvorsprung hinsichtlich besonderer Risiken des Geschäftes besitzt, die den Abschluss des Vertrages durch den Geschädigten bei dessen voller Kenntnis der Risikolage verhindert hätten (vgl. BGH NJW – RR 1988, 544, 545), und wenn der Vorstand diesen Wissensvorsprung dadurch ausnutzt, dass er den Vertragspartner nicht aufklärt. Das sittenwidrige Ausnutzen eines Wissensvorsprunges im Hinblick auf Risiken, die den Erfolg des Geschäftes vereiteln können, kann sich auch auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ergeben. Wenn Kaufpreisanzahlungen lediglich dazu dienen, mit dem Geld die Insolvenz des Unternehmens zu verschleppen, ist dies nach Auffassung des Senats sittenwidrig (vgl. BGH NJW 1986, 837, 839 und BGH NJW 1989, 3277, 3278 f. zu Schädigungen durch Fortführung eines insolvenzreifen Unternehmens allgemein).

Ein sittenwidriges Ausnutzen eines Wissensvorsprunges ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn eine Aufklärungspflicht über die Vermögenslage des Unternehmens bei Abschluss oder Fortführung von Verträgen verletzt wird. Eine Pflicht zur Offenbarung der Vermögenslage besteht dann, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Verhandelnde weiß oder wissen muss, dass die juristische Person, der er vorsteht, zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten – zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit – nicht in der Lage ist. Bei einer Kapitalgesellschaft kann es ausreichen, dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei (teilweiser) Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft bereits von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (vgl. BGH NJW – RR 1991, 1312, 1315).

Eine Offenbarungspflicht besteht jedoch selbst bei einer schweren Krise der Gesellschaft für das vertretungsberechtigte Organ dann nicht, wenn der Verantwortliche realistischerweise darauf vertrauen durfte, die Krise durch Sanierungsbemühungen überwinden zu können. Denn Sanierungsbemühungen können oftmals nur dann erfolgreich sein, wenn auf die Krise der Gesellschaft nicht hingewiesen wird (vgl. Meyke, Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers, 2. Aufl., Rdnr. 176 und 365 m. w. Nachw.).

Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 27. Februar 2003    – 5 U 917/02) für den GmbHGeschäftsführer bereits entschieden, dass der vom Anspruchsteller im Schadensersatzprozess wegen Insolvenzverschleppung zu führende Nachweis der Überschuldung nicht ausreicht. Kann der Geschäftsführer demgegenüber beweisen, dass für die GmbH gleichwohl eine Fortbestehensprognose gegeben war, haftet er nicht.  Bei dieser Prognose hat der Geschäftsführer einen weiten Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die bei Betrachtung ex ante vertretbar erscheint, ist er nicht schadensersatzpflichtig (vgl. Senat a.a.O. in ZIP 2003, 571 – 573 =  NJW – RR 2003, 1198 – 1199 m.w.N.).

Ähnliche Grundsätze gelten auch für die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Richtig ist zwar, dass die Beklagten die Insolvenzantragspflicht des § 92 Abs. 2 AktG beachten mussten. Nach dieser Vorschrift waren sie jedoch  nur verpflichtet, das Insolvenzverfahren „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens aber nach drei Wochen, zu beantragen. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass das zuständige Gesellschaftsorgan bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht unbedingt sofort einen Insolvenzantrag zu stellen hat. Es muss nur ohne schuldhaftes Zögern handeln. Das schließt die Befugnis und gegebenenfalls sogar die Pflicht ein, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs 1 Satz 1 AktG) zu prüfen und zu entscheiden, ob nicht andere, weniger einschneidende Maßnahmen besser als ein Insolvenzverfahren geeignet sind, Schaden von der Gesellschaft, ihren Gläubigern und der Allgemeinheit abzuwenden. Das hierdurch der Unternehmensleitung eingeräumte Ermessen wird durch die für seine Ausübung gesetzte Höchstfrist von drei Wochen noch unterstrichen, aber auch begrenzt. Damit gibt das Gesetz einen, wenn auch zeitlich kurz bemessenen, Spielraum für Sanierungsaktionen. Der Vorstand hat, je nach Lage des Falles, Gelegenheit zu dem Versuch, das Unternehmen zu retten, sei es durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder durch Beschaffung neuen Kapitals. Solche Versuche dienen vielfach nicht nur dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, sondern vor allem auch der Gläubiger, der Erhaltung von Arbeitsplätzen und allgemeinwirtschaftlichen Belangen. Diese Gesichtspunkte können es vertretbar erscheinen lassen, zunächst einem Rettungsversuch den Vorzug zu geben vor einem alsbaldigen Insolvenzantrag.

2. Die Drei-Wochen-Frist des § 92 Abs. 2 AktG beginnt erst, wenn der Vorstand von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis hat (Abgrenzung zu BGH, 29. November 1999, II ZR 273/98, BGHZ 143, 184 = NZG 2000, 370).

Die auf längstens drei Wochen bemessene Frist für sorgfältige Überlegungen, Verhandlungen und Entscheidungen beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem das zum Handeln verpflichtete Organ von der Überschuldung positive Kenntnis hat (vgl. zu §§ 64, 84 GmbHG: BGHSt 15, 306, 310). Ob die Dreiwochenfrist schon mit dem Eintritt der objektiven Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beginnt oder erst mit der Kenntnis oder böswilligen Unkenntnis vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Bei § 92 Abs. 2 AktG ist  von der Notwendigkeit positiver Kenntnis auszugehen ( vgl. BGHZ 75, 96, 110 f.; Mertens in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 92 AktG Rn. 33; Schulze-Osterloh, AG 1984, 141 ff., 143). Denn nur so kann die Vorschrift ihren Zweck erfüllen, Sanierungsversuche zu ermöglichen, zumal sich der objektive Eintritt des Insolvenzgrundes der Überschuldung kaum jemals zeitlich genau festlegen lässt und die Geschäftsleitung in einer Krisenlage „Besseres zu tun hat”, als über diese Frage Untersuchungen anzustellen ( vgl. BGH, a.a.O., 111 ). Auch die Verpflichtung des Vorstandes in   § 92 Abs. 2 AktG, „ohne schuldhaftes Zögern” die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu betragen, geht ersichtlich von einer positiven Kenntnis aus. Schuldhaft kann der Vorstand nur dann zögern, wenn er weiß, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Soweit der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 143, 184 ff ausführt, für den subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 1 GmbHG genüge, dass dem Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennbar gewesen sei, wobei ein entsprechendes Verschulden vermutet werde ( vgl. BGH, a.a.O.,185 ), geht er hierbei – trotz vergleichbaren Wortlauts von § 64 Abs. 1 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG – weder auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 AktG ein, noch setzt er sich darin mit der Problematik auseinander, dass das Zögern schuldhaft sein muss. Deshalb kann diese Rechtsprechung angesichts der Entscheidung BGHZ 75, 96 ff nicht auf die subjektiven Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 AktG übertragen werden.

3. § 93 AktG und § 130 OWiG sind keine Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB.

Schlagworte: Abschluss neuer Verträge, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Offenbarung Vermögenslage, Verbot vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, vorsätzliche Insolvenzverschleppung