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OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2016 – 28 Wx 20/15

§ 335 HGB, § 335a HGB

1. Die Präklusionsregelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB greift auch ein, wenn bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung noch kein konkreter Anlass für einen Wiedereinsetzungsantrag bestanden hat und die 2-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung bei Einlegung der Beschwerde nicht bereits abgelaufen war; deswegen ist es im Zweifel geboten, eine Beschwerde entsprechend §§ 133 , 157 BGB zugleich auch als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln.

2. Wird dies versäumt, kann das Landgericht als Beschwerdegericht die Entscheidung über einen übersehenen Wiedereinsetzungsantrag nachholen. Das gilt für das Rechtsbeschwerdegericht indes nur, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts Erfolg verspricht; im Übrigen ist zurückzuverweisen.

3. Sinn und Zweck der 6-Wochen-Nachfrist ist nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr aufzustellen/aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten Jahresabschluss nunmehr tatsächlich offenzulegen.

4. Auf die Frage der Zurechnung von späterem Steuerberaterverschulden und/oder späteren Nachfrage- und Organisationspflichtverletzungen kommt es nicht an, wenn nur die Nachfrist als solches ohne Zweifel schuldhaft verstrichen ist und damit das Ordnungsgeld verwirkt ist.

5. Wird allein die „Chance“ zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes durch ein Steuerberaterverschulden vereitelt, ist das – ungeachtet der allgemeinen Zurechnungsproblematik – für sich genommen jedenfalls kein Grund für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes; eine Widereinsetzungsregelung für solche Fälle kennt das Gesetz ebenfalls nicht.

Schlagworte: Jahresabschluss, Veröffentlichung Jahresabschluss