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OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2015 – I-28 Wx 11/15, 28 Wx 11/15

HGB § 325; GmbHG § 5a

1. Die Offenlegungspflichten treffen ohne Zweifel auch die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG als Formkaufmann und Unterform der GmbH (vgl. auch bereits Hinweis des Senats v. 29.06.2015 – 28 Wx 9/15, n.v.).

2. Der Senat hat auch im Übrigen bereits entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB streng wörtlich zu verstehen ist und eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer Pflichterfüllung erst nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes im Grundsatz ausscheidet (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 29.06.2015 – 28 Wx 1/15, BeckRS 2015, 11719). Da das Ordnungsgeld sowohl Beugefunktion als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später erfolgte Offenlegung ohnehin auch nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 – 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Auch ist durch den Senat bereits geklärt, dass eine allgemeine (ermessensabhängige) Herabsetzungsmöglichkeit für das Ordnungsgeld neben den engen und hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 335 HGB nicht besteht (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O.; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, BeckRS 2015, 12443).

Schlagworte: GmbH, Haftung bei unterbliebener Offenlegung, UG (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft