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OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 – I-2 Wx 191/14, 2 Wx 191/14

GmbHG § 40

1. Das Registergericht darf eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht.

2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.

3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH ZIP 2012, 623 = FGPrax 2012, 121).

Schlagworte: Ergänzende Angaben in Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, GmbHG § 40 Abs. 1, Keine inhaltliche Prüfungspflicht der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter