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OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2016 – I-18 U 113/15

§ 48 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 3 GmbHG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.06.2015 – 83 O 46/14 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Brüder und mit Anteilen von 38% (Kläger) und 47% (Beklagter zu 1) an der Privatbrauerei H & Co. oHG (im Folgenden: H) beteiligt. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1) und als alleiniger Geschäftsführer mit einem Anteil von 15% an der H beteiligt.

Zwischen den Gesellschaftern bestehen seit langem (auch) gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten. So wurde der Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2007 gegen seine Stimme aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen. Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenso ohne Erfolg wie die Anträge des Klägers und der Beklagten, die jeweils andere Seite aus der Gesellschaft auszuschließen. Auf Betreiben des Klägers hat der Senat dem Beklagten zu 1) durch (später) rechtskräftig gewordenes Urteil vom 19.12.2013 die Geschäftsführungsbefugnis entzogen (18 U 218/11 OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
).

Die Parteien haben über die Rechtmäßigkeit der gegen die Stimmen des Klägers und mit den Stimmen der Beklagten zustande gekommenen Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der H vom 17.11.2008 gestritten, die jährliche Vergütung des Beklagten zu 1) von rund 90.000,00 Euro auf 210.000,00 Euro und diejenige des Beklagten zu 2) von 110.000,00 Euro auf 180.000,00 Euro zu erhöhen. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (18 U 129/09 OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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).

Bei allen Auseinandersetzungen hat sich Kläger von Rechtsanwalt G, einem geschäftsführenden Gesellschafter der nunmehr unter E mbH, anwaltlich vertreten lassen. Diesen hat er auch nahezu durchgängig zu Gesellschafterversammlungen als Berater hinzugezogen. An der Mandatsbearbeitung war auch der für die Sozietät tätige Rechtsanwalt L beteiligt.

Am 20.03.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der H gegen die Stimmen des Klägers und mit den Stimmen der Beklagten, die Vergütung des Beklagten zu 1) ab 01.04.2014 auf jährlich 230.000,00 Euro und diejenige des Beklagten zu 2) auf jährlich 210.000,00 Euro zu erhöhen sowie beiden ein variables Gehalt von jährlich bis zu 50.000,00 Euro zu bewilligen. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Diese hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich die noch beim Senat anhängige Berufung des Klägers (18 U 116/15 OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
).

Am 03.06.2014 luden die Beklagten zu einer Gesellschafterversammlung auf den 18.06.2014, um die Bemessungskriterien für die variable Vergütung festzulegen. Der Kläger zeigte mit Anwaltsschreiben vom 04.06.2014 seine und die Verhinderung von Rechtsanwalt G an und beanstandete, von den Beklagten nicht ausreichend über die wirtschaftliche Entwicklung der H für das Geschäftsjahr 2013 informiert worden zu sein. Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2014 traten die Beklagten dieser Rüge unter Überlassung weiterer Unterlagen entgegen und gaben im Übrigen zu erkennen, an dem Termin für die Gesellschafterversammlung festhalten zu wollen. Mit Anwaltsschreiben vom 10.06.2010 teilte Rechtsanwalt G mit, dass der Kläger und er aufgrund seit längerem geplanter Auslandsaufenthalte ortsabwesend seien. Dessen ungeachtet wurden am 18.06.2014 – wie in der Einladung angekündigt – Bemessungskriterien für die variable Vergütung der Beklagten in Abwesenheit des Klägers, der auch keinen Bevollmächtigten entsandt hatte, beschlossen.

Der Kläger will die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt wissen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 25.06.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der gestellten Anträge und der Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegte und unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründete Berufungen der Beklagten.

Diese beantragen,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.06.2015 – 83 O 46/14 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen waren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat – auch in dieser Besetzung – einstimmig der Überzeugung ist, dass die Rechtsmittel der Beklagten offensichtlich unbegründet sind und eine Entscheidung darüber durch Urteil nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 25.04.2016 (Bl. 237 ff GA) Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Beklagten zu 1) vom 18.05.2016 (Bl. 243 ff GA), dessen Inhalt sich der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 19.05.2016 (Bl. 261 GA) zu Eigen gemacht hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie geben lediglich zu folgender Ergänzung Anlass:

1. Der Senat sieht keinen Anlass, seinen mit Beschluss vom 25.04.2016 erläuterten Rechtsstandpunkt zu revidieren, wonach die Beklagten das Teilnahmerecht des Klägers bereits deshalb verletzt haben, weil die Verhinderung rechtzeitig mitgeteilt worden ist, lediglich kurzfristig war und nachvollziehbare Gründe für der Erfordernis einer Beschlussfassung gerade zu dem anberaumten Termin nicht ersichtlich sind. Die Beklagten waren zwar rechtlich nicht gehalten, den Termin der Gesellschafterversammlung mit dem Kläger abzustimmen. Ohne Terminabsprachen mussten sie aber jederzeit mit einer Verhinderung des Klägers und/oder von Rechtsanwalt G rechnen. Ob der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, sich durch bestimmte Personen bei der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2014 vertreten zu lassen, mag auf sich beruhen. Auf die Möglichkeit einer Vertretung durch andere Personen als Rechtsanwalt G – wie sie laut Protokoll der Gesellschafterversammlung am 08.01.2016 stattgefunden hat (Anlage B18, Bl. 252 ff) – musste sich der Kläger für die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2014 schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die Beklagten ihrerseits nicht nachvollziehbar dargelegt haben, weshalb die beabsichtigte Beschlussfassung keinen kurzfristigen Aufschub duldete. Für die von ihnen befürchtete „Lähmung“ der Gesellschaft aufgrund der vom Senat im konkreten Einzelfall für geboten gehaltenen Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers besteht kein Anhalt. Einem missbräuchlichen Verlegungsantrag hätten die Beklagten durch die Aufforderung entgegenwirken können, Art, Umfang und Grund der Verhinderung zu erläutern und glaubhaft zu machen. Da sie davon – soweit ersichtlich – vor Abhaltung der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2014 keinen Gebrauch gemacht, insbesondere Anlass und Dauer der nach Darstellung des Klägers „lange geplanten Auslandsreise“ nicht weiter hinterfragt haben, können die Beklagten nachträglich nicht einwenden, der Kläger habe triftige Gründe für die Verhinderung nicht angeführt.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben. Eine mündliche Verhandlung ließe weder neue Erkenntnisse erwarten noch ist sie aus anderen Gründen geboten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aus den mit Beschluss vom 25.04.2016 angeführten Gründen, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht vor. Diese werden durch die Ausführungen der Beklagten nicht entkräftet. Diese verkennten dass die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 15.11.1999 – 2 U 2303/99, NJW-RR 2000, 565-567) die Frage der Wartepflicht bei Verspätung des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung, mithin einen anders gelagerten Sachverhalt betraf und dass der Senat nicht anders als die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (Urteil vom 31.07.2014 – 23 U 3842/13, MDR 2015, 44-45, zitiert nach juris, Rn. 41), Bremen (Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09, GmbHR 2010, 1152-1155, zitiert nach juris, Rn. 55) und Saarbrücken (Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05, GmbHR 2007, 143-152, zitiert nach juris, Rn. 59 ff) maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Schlagworte: Ausschluss vom Teilnahmerecht, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, Teilnahmerechte, Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht