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OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2015 – I-28 Wx 1/15, 28 Wx 1/15

HGB § 335; FamFG §§ 135, 390

1. Bei einer Erfüllung der Veröffentlichungspflichten erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB eine Herabsenkung nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB nicht mehr in Betracht und zwar weder durch das Bundesamt für Justiz noch durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren.

2. Die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung ist trotz des weit gefassten Verweises in § 335 Abs. 2 S. 1 HGB ebenfalls nicht anwendbar. Die Spezialregelung in § 335 Abs. 4 HGB ist ebenso abschließend wie es die früheren § 335 Abs. 1 S. 4 u. Abs. 3 S. 5 HGB  a.F. im Verhältnis zu der von dem pauschalen Verweis in § 335 Abs. 2 HGB  a.F. erfassten Parallelregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG waren (Anschluss an BVerfG v. 1.2.2011 – 2 BvR 1236/10 , BeckRS 2011, 47827 = GmbHR 2011, 528).

Schlagworte: Veröffentlichung Jahresabschluss