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OLG Köln, Urteil vom 18.09.1996 – 26 U 4/96

§ 276 BGB

1. Ein Geschäftsführer ist nicht zur vorzeitigen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt, wenn der Arbeitgeber in einem Rundschreiben an die Gesellschafter bzw. an Vertragslieferanten mitteilt, daß der Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen um vorzeitige Beendigung seines Dienstvertrages gebeten habe und u.a. aus diesem Grund vorläufig freigestellt worden sei.

2. Ein Kündigungsgrund liegt auch nicht in der vorläufigen Freistellung von den Aufgaben als Geschäftsführer, denn dies stellt sich aufgrund des Wunsches nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses als zulässige Weisung des Arbeitgebers dar.

3. Bei der unberechtigten Kündigung eines Geschäftsführervertrages vier Jahre vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer obliegt die Beweislast dafür, daß der Schaden des Arbeitgebers auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, dem kündigenden Geschäftsführer. Er muß darlegen und beweisen, daß die dem Arbeitgeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten auf jeden Fall auch bei ordentlicher Vertragsbeendigung angefallen wären. Die Rechtsprechung des BAG (23. März 1984, 7 ARZ 3/81, NJW 1984, 2846) zur Beweislastverteilung bei sogenannten „Verfrühungsschäden“ findet auf eine derartige Fallkonstellation keine Anwendung.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Rechtsmissbrauch