Einträge nach Montat filtern

OLG Köln, Urteil vom 19.04.1996 – 25 U 13/95

§ 273 Abs 1 BGB, § 985 BGB, §§ 985ff BGB, § 883 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 15 Abs 1 LuftBO, § 15 Abs 2 LuftBO, § 57 Nr 1 Buchst e LuftBO

1. Der (derzeitige) Mieter eines Flugzeuges, dem der Eigentümer seinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Lebenslaufakte des Flugzeuges, in der sich sämtliche Betriebsaufzeichnungen befinden, gegen den früheren Mieter abgetreten hat, kann Herausgabe der Akte im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dem steht nicht entgegen, daß eine einstweilige Herausgabeverfügung die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs vorwegnimmt, denn der Antragsteller ist auf eine sofortige und jederzeitige Verfügbarkeit der Lebenslaufakte, die auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden muß, im Sinne tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit angewiesen. Der antragstellende Mieter haftet nämlich als Flugzeughalter im Sinne des LuftBO § 15 Abs 1 für die Vorlage und kann bei Nichtvorlage mit einem Bußgeld belegt werden.

2. Da auch die ständige Verfügbarkeit der Lebenslaufakte im Interesse der Allgemeinheit liegt, weil es ihrer aus Gründen der Flugsicherheit bedarf, kann der Antragsgegner/Besitzer gegen den Herausgabeanspruch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3. Wird in Vollziehung der antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung die Lebenslaufakte an den Gerichtsvollzieher als Sequester herausgegeben, so führt dies für den (Hauptsache-)Rechtsstreit weder zur Hauptsacheerledigung noch zur Unzulässigkeit der Berufung, sofern der Antragsgegner den Herausgabeanspruch weiterhin bestreitet.

Schlagworte: Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Ersetzung positiver Stimmabgabe