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OLG Köln, Urteil vom 20.03.1998 – 4 U 43/97

§ 34 GmbHG, § 50 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG

1. Für einen wirksamen Austritt aus der GmbH reicht die bloße Austritts- oder Kündigungserklärung eines Gesellschafters nicht, da erst noch deren Durchführung zu erfolgen hat, indem die GmbH nach ihrer Wahl den Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt.

Das Selbsthilferecht eines Gesellschafters gem GmbHG § 50 Abs 3 auf Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung ist nur dann gegeben, wenn zuvor die Voraussetzungen des GmbHG § 50 Abs 1 erfüllt sind, der Gesellschafter mithin zuvor unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung ohne Erfolg verlangt hat, wobei der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung, mithin die Tagesordnung, angegeben werden müssen.

Schlagworte: Einberufungsverlangen