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OLG Köln, Urteil vom 21.05.1996 – 3 U 130/95

§ 30 GmbHG, § 34 GmbHG, § 183 S 1 Halbs 2 BGB

1. Der Austritt eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH mit Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, sofern keine Gläubigerinteressen berührt werden.

2. Eine Kündigungserklärung des Gesellschafters hat gleichzeitig seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils zum Gegenstand, wobei diese Zustimmung nach BGB § 183 S 1 Halbs 2 nicht widerruflich ist.

3. Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses setzt nicht voraus, daß in dem Beschluß sogleich über die Höhe der Abfindung entschieden wird. Der Einziehungsbeschluß steht ohnehin unter der Bedingung, daß im Augenblick der Auszahlung genügend gesellschaftlich ungebundene Mittel im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind, der ausgeschiedene Gesellschafter also erst mit der ohne Verstoß gegen GmbHG § 30 erfolgten Auszahlung der Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet.

Eine Verwirkung des Einziehungsrechts hält der Senat übereinstimmend mit dem LG allein aufgrund des Zeitablaufs von 3 1/2 Jahren nicht für gegeben, zumal die schlechte finanzielle Lage der Beklagten die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG zur damaligen Zeit wohl ohnehin nicht zugelassen hätte. Die Beklagte hat ihr Einziehungsrecht auch nicht dadurch verwirkt, daß sie die Klägerin weiterhin zu den Gesellschafterversammlungen eingeladen und unverändert als Gesellschafterin behandelt hat. Die Beklagte hat damit lediglich der Rechtslage Rechnung getragen. Wie das LG in seinem Beschluß vom 29.11.1994 in der Parallelsache 11 O 141/94 zutreffend ausgeführt hat, scheidet der kündigende Gesellschafter nämlich nicht schon mit seiner Austrittserklärung aus der Gesellschaft aus; vielmehr bleiben seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Einziehung oder Veräußerung seines Geschäftsanteils bestehen.

Schlagworte: Austritt, Austritt des Gesellschafters, Beteiligungsübertragung auf den Gesellschafter, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Gesellschafter verbleibt zunächst in der Gesellschaft, Gesellschafterliste in der Überganszeit, Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in der Übergangszeit, Gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht, Kein automatischer Übergang der Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, Kündigung der GmbH, Kündigung des Geschäftsanteils, Kündigungsbedingte Einziehung der Geschäftsanteils, Rechtsfolgen der Kündigung für den ausscheidenden Gesellschafter, Reduziertes Stimmrecht soweit wirtschaftliches Interesse an Durchsetzung der Abfindung betroffen, Stimmrecht in der Übergangszeit, Teilnahme an Gesellschafterversammlungen des ausscheidenden Gesellschafters, Übertragung Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, Übertragung Geschäftsanteile auf einen Dritten, Verwaltungsrechte in der Übergangszeit