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OLG Köln, Urteil vom 23.05.2000 – 22 U 218/99

§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 32a GmbHG, § 32b GmbHG, § 276 BGB

1. Eine Haftung des Steuerberaters einer GmbH gegenüber dem Erwerber von Geschäftsanteilen der GmbH für Unrichtigkeiten einer von ihm erstellten Bilanz oder sonstigen Unterlagen kommt unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Auskunftsvertrags mit dem Erwerber oder der Verletzung von Schutzpflichten gegenüber dem Erwerber aus dem Steuerberatervertrag nur in Betracht, wenn diese Unterlagen dem Erwerber im Zusammenhang mit den Erwerbsverhandlungen zugeleitet worden sind und er seinen Erwerbsentschluß hierauf gestützt hat.

2. Ein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen ist nur in dem Umfang als kapitalersetzend von der Rückzahlung ausgeschlossen, als an dem betreffenden Stichtag eine Unterdeckung besteht und es daher tatsächlich Eigenkapital ersetzt.

3. Ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ist wegen der Wirkungen des GmbHG § 32a auch dann nicht in einer Überschuldungsbilanz zu passivieren, wenn eine Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters fehlt.

Schlagworte: Erkennbarkeit der Insolvenzreife, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung Ratgeber, Haftung Steuerberater, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife