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OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2015 – 18 U 181/14

§ 34 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG

1. Mag eine Zwangseinziehung grundsätzlich auch schon dann in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt, so setzt jede Einziehung doch mit Rücksicht auf den damit einhergehenden, denkbar tiefen Eingriff in die Rechtsposition des betroffenen Gesellschafters voraus, dass keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten vorhanden sind, den Pflichtverletzungen des betroffenen Gesellschafters hinreichend wirksam zu begegnen. Insofern liegt in der Zwangseinziehung die ultima ratio (vgl. OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 15. August 2001, 6 U 49/00).

2. Sind die wichtigen Gründe überwiegend mit dem Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen verbunden, so kann im Einzelfall die Abberufung des Gesellschafters als Geschäftsführer als ein milderes Mittel zunächst einmal zumutbar sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“ wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“ wird für nichtig erklärt.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden ab- bzw. zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 37% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt allerdings jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Die dem Senat aus einer Reihe von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten Parteien streiten in der hier vorliegenden Hauptsache um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, über die Kündigung des seiner Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses, über die Einziehung seiner Geschäftsanteile, über die der Einziehung notwendig folgende Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X sowie über die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer.

Der im vorliegenden Verfahren als Geschäftsführer und Vertreter der Beklagten auftretende Herr X war Gesellschafter der S GmbH und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 49% des Stammkapitals. Der Kläger hielt zunächst lediglich einen Geschäftsanteil in Höhe von 20% des Stammkapitals, und zwar treuhänderisch für seinen Vater, den Onkel des Gesellschafters X, der noch den übrigen Geschäftsanteil innehatte. Sowohl der Gesellschafter X als auch der Kläger waren dabei als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Der Gesellschafter X schied allerdings nach einer Kündigung vom 22. Dezember 2010 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 als Geschäftsführer aus. Dabei ist streitig, ob er einverständlich weiterhin für die Gesellschaft tätig war. In der folgenden Zeit scheiterten zunächst Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens der Gesellschaft an einen Finanzinvestor. Im Verlauf der gescheiterten Verhandlungen kam es zur Kündigung zweier Lebensversicherungen, die die Gesellschaft zur Absicherung zweier Pensionszusagen zu Gunsten der beiden Geschäftsführer geschlossen hatte. Dabei erhielt der Kläger einen geringeren Betrag als der Gesellschafter X.

Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Gesellschafter X einerseits sowie dem Kläger und seinem Vater andererseits. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 6. September 2013 wurde beschlossen, dass eine erneute Pensionszusage zu Gunsten des Klägers nicht erfolgen solle. Gleichwohl schloss der Kläger mit der Gesellschaft, die er als von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer vertrat, unter dem 28. November 2013 eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 250.821,04 EUR bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Der Zusage folgend unternahm die Beklagte vertreten durch den Kläger den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages und überwies bereits den vereinbarten Einmalbetrag von 200.000,- EUR an einen Versicherer. Außerdem vereinnahmte der Kläger Leistungen zur Urlaubsabgeltung und als Weihnachtsgeld, obgleich ein Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2009 derartige Sonderzahlungen nicht vorsah, sondern danach auch Mehrarbeit mit der übrigen Vergütung abgegolten sein sollte. Schließlich ließ er sich für private Zwecke ein Darlehen in Höhe von 180.000,- EUR gewähren, dessen Einzelheiten sich der der als Anlage B 12 eingereichten Ablichtung entnehmen lassen. Die Beklagte wurde dabei von seinem Vater, M2, vertreten.

Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2014 verlangte der Gesellschafter X von dem Kläger als Geschäftsführer der S GmbH die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung insbesondere zwecks Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und zwecks Einziehung seines Geschäftsanteils. Nachdem der Kläger dies mit einem Schreiben vom 20. Februar 2014 insbesondere unter Hinweis auf Mängel des Begehrens abgelehnt und bei dieser Gelegenheit auf Pflichtverletzungen des Gesellschafters X hingewiesen hatte, lud der Gesellschafter X mit einem Schreiben vom 25. Februar 2014 den Kläger und seinen damals noch als Gesellschafter in die Liste eingetragenen Vater zu einer Gesellschafterversammlung am 7. März 2014 unter Mitteilung der bereits zuvor angekündigten Tagesordnung. Anlässlich der Versammlung, zu der sich neben dem Gesellschafter X, dessen Bevollmächtigten und einem Vertreter des Klägers zunächst auch der Vater des Klägers einfand, übernahm der Gesellschafter X unter Bezugnahme auf die Regelung des § 9 des Gesellschaftsvertrages – der Kläger hatte zwar am 5. März 2014 auch den Geschäftsanteil seines Vaters erhalten, die entsprechende Änderung der Gesellschafterliste wurde aber erst am 13. März 2014 eingetragen – die Versammlungsleitung und stellte insbesondere die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund zur Abstimmung. Nach einer Aussprache stellte der Gesellschafter X fest, dass der Kläger von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sei. Da außerdem der Vater des Klägers die Versammlung schon zu Beginn verlassen hatte, stellte der Gesellschafter X schließlich fest, dass der Abberufungsbeschluss zustande gekommen sei. Im weiteren Verlauf der Versammlung ließ der Gesellschafter X ferner die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die Einziehung der Geschäftsanteile der beiden anderen Gesellschafter, des Klägers und seines Vaters, die Aufstockung des eigenen Geschäftsanteils sowie die eigene Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beschließen. Die weiteren Einzelheiten sind dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen.

Anschließend ließ der Gesellschafter X die gefassten Beschlüsse zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anmelden. Der Kläger reichte gegen die Anmeldung unter dem 10. März 2014 eine Schutzschrift beim Amtsgericht Köln als Registergericht ein und ergänzte diese unter dem 19. März 2014. Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Kläger angestrengten, hier vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens aus, eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

In der folgenden Zeit ordnete das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 31. März 2014 rechtskräftig die Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung durch den Gesellschafter X und den Kläger an (22 O 108/14 LG Köln bzw. 18 U 78/14 OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
). Gleichwohl lud der Kläger danach ohne Zustimmung des Gesellschafters X zu verschiedenen Gesellschafterversammlungen, wobei er teilweise als Geschäftsführer, teilweise aber auch als Gesellschafter gestützt auf § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG handelte. Der Gesellschafter X wiederum erwirkte diesbezüglich einstweilige Verfügungen und ging gegen die gefassten Beschlüsse vor.

Mit der vorliegenden, am 10. April 2014 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die o.g. am 7. März 2014 gefassten Beschlüsse der Beklagten angegriffen. Er hat sich dabei zunächst gegen die von der Beklagten im Anschluss an die Ausführungen des Gesellschafters X anlässlich der vorgenannten Gesellschafterversammlung dargelegten Abberufungs- und Einziehungsgründe gewendet. Außerdem hat er behauptet, dass dem Gesellschafter X insofern selbst erhebliche Verfehlungen zur Last fielen, als er sein Ausscheiden als Gesellschafter nicht zeitgerecht gegenüber der Krankenversicherung angezeigt und so ungerechtfertigt Krankengeldzahlungen vereinnahmt habe. Er habe auch ohne Erlaubnis einen Privatschrank des Klägers geöffnet und sich persönlich auf Kosten der Beklagten am Verkauf alter Firmenfahrzeuge bereichert. Der Vater des Klägers, der ebenfalls Zahlungen hieraus erhalten habe, habe von deren Herkunft keine Kenntnis gehabt. Schließlich habe er den Inhalt der Gesellschafterversammlung unzutreffend protokolliert und gegenüber der 22. Zivilkammer des Landgerichts bewusst falsch vorgetragen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge ergeben sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 219 R ff. GA).

2. Mit seinem am 25. September 2014 verkündeten (vgl. Bl. 218 GA) und dem Kläger am 25. September 2014 zugestellten (vgl. Bl. 241 GA) Urteil (vgl. Bl. 219 ff. GA) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in dem Verhalten des Klägers Gründe lägen, die eine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten rechtfertigten. Denn der Kläger habe ungerechtfertigt Urlaubsabgeltungen und Weihnachtsgratifikationen vereinnahmt. Er habe sich selbst eine Pensionszusage erteilt, den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung hierfür betrieben und habe sich selbst ein Darlehen von 180.000,- EUR auszahlen lassen. Diese Gründe rechtfertigten auch die Kündigung seines Anstellungsvertrages und die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Zwar könne künftigen unberechtigten Zugriffen auf das Gesellschaftervermögen durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entgegengewirkt werden. Jedoch lasse das Verhalten des Klägers nicht mehr auf ein gedeihliches Zusammenwirken in der Zukunft schließen, zumal der Kläger im laufenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass er zu den Maßnahmen berechtigt gewesen sei. Er habe ein tiefgreifendes Zerwürfnis begründet. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er nicht mehr am Interesse der Beklagten orientiert sei. Dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Familienunternehmen handele, komme im Hinblick auf die Verkaufsabsichten kein größeres Gewicht mehr zu. Wegen der gravierenden Pflichtverletzungen, der Anzahl der Verfehlungen und dem Ausmaß des Verschuldens des Klägers bedürfe es der Einziehung und genüge die bloße Abberufung nicht. Schließlich erlaubten auch die gegen den Mitgesellschafter X erhobenen Vorwürfe keine andere Beurteilung, weil die betreffenden Behauptungen substanzlos seien und etwa im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug interessen der Beklagten nicht berührt seien.

Der Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 224 ff. GA).

3. Mit seiner hier am 6. Oktober 2014 eingegangenen Berufung (vgl. Bl. 244 f. GA), die er mit einem am 25. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (vgl. Bl. 251 ff. GA), hat der Kläger die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung seiner Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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insgesamt zur Überprüfung gestellt und außerdem die Klage auf einen den Geschäftsanteil seines Vaters betreffenden Beschluss erstreckt.

Der Kläger hält dabei an seinem Vorbringen insbesondere zu den von der Beklagten dargelegten und vom Landgericht herangezogenen Abberufungs-, Kündigungs- und Einziehungsgründen fest und meint, er sei sehr wohl zur Verwendung der vertraglich nicht vorgesehenen Vergütungsbeträge berechtigt gewesen. Dabei habe es sich nämlich um Beträge gehandelt, die als „Incentive“ für den Einkäufer einer wichtigen Kundin bestimmt und unter den Gesellschafter im Mai 2012 abgestimmt gewesen seien. Nachdem sich die Beklagte auf diese Weise an den Kosten einer Hochzeit des Einkäufers beteiligt habe und aufgrund weiterer halbjährlicher Zahlungen habe sich der Umsatz der Beklagten mit der betreffenden Kundin positiv entwickelt. Der Kläger habe die Beträge jedenfalls nicht für sich behalten, sondern stets weitergereicht. Dass man wegen der Vergütungshöhe und der Abgeltung der Mehrarbeit des Klägers im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Herrn X als Geschäftsführer den Anstellungsvertrag nicht in schriftlicher Form geändert, sondern sich mit einer mündlichen Vereinbarung begnügt habe, habe jahrelanger Praxis bei der Beklagten entsprochen. Nur im Einzelfall seien schriftliche Beschlüsse gefasst worden.

Ferner habe er, der Kläger, keine Pensionszusage veranlasst, sondern er und sein Vater seien davon ausgegangen, dass die Zusage noch der Unterzeichnung durch den Mitgesellschafter X bedurft habe. Deshalb habe der Vater des Klägers dem Mitgesellschafter X auch die Dokumente übergeben.

Hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung sei die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin und es sei mangels Zustimmung des Gesellschafters X nicht zu einer Verpfändung gekommen. Dementsprechend sei die Versicherung jährlich zum 1. Dezember kündbar. Auch habe die Beklagte wegen der Verzinsung keinen Schaden erlitten, ja sie werde für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 sogar einen Gewinn erzielen und verfüge für die Zeit bis dahin über hinreichend freies Vermögen zur ungeschmälerten Fortführung des Betriebes.

Ungeachtet der seitens der Beklagten vorgelegten Erklärungen von Mitarbeitern bestreitet der Kläger ferner die Behauptungen der Beklagten über das nicht geschäftsdienliche Verhalten seines Vaters und meint, dass er jedenfalls nicht verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit seines Vaters für die Beklagte zu unterbinden.

Schließlich hält der Kläger an seinen Behauptungen zu angeblichen Verfehlungen des Gesellschafters und Geschäftsführers X fest und führt diese weiter aus: Herr X habe für das zweite Halbjahr 2001 unberechtigt Gehalt bezogen, er habe unberechtigt Krankengeld bezogen, er habe Privatschränke des Klägers geöffnet, er habe heimlich zusätzliche Erlöse aus Pkw-Verkäufen für die Beklagte für private Zwecke vereinnahmt und vertrauliche Unternehmensdaten an potentielle Kaufinteressenten weitergeleitet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – 86 O 37/14 – teilweise abzuändern und

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführer M wird aus wichtigem Grund hilfsweise gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, dem Geschäftsführer M die Abberufung mitzuteilen.“,

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Herrn M wird fristlos, außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Der Gesellschafter X wird beauftragt, gegenüber dem Geschäftsführer M die Kündigung zu erklären.,

3. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,

4. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M2 im Nennwert von Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden, wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,

5. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“,

6. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Herr X ist also vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 befreit.“

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet ferner, der Kläger und sein Vater hätten heimlich interne Daten der Beklagten an eine französische Konkurrentin (Addev, SAS) weitergeleitet, um derselben im Zuge von Verkaufsverhandlungen eine due-diligence-Prüfung zu ermöglichen. Hiervon habe der Gesellschafter X erst nach dem erstinstanzlichen Urteil überhaupt erfahren.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, im Übrigen zulässig und hat teilweise Erfolg, weil die Abweisung der die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Anfechtungsklage auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO beruht. Das weitergehende Rechtsmittel ist hingegen unbegründet. Denn zu Recht hat das Landgericht die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die Kündigung des seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses und die Bestellung des Gesellschafters X als Geschäftsführer gebilligt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmals auch den am 7. März 2014 gefassten Beschluss über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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seines Vaters anficht, ist die Klage wegen Ablaufs der zweimonatigen Anfechtungsfrist nach § 9 Ziff. 5 der Satzung unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Zutreffend hat das Landgericht formelle Mängel der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse verneint und die Wirksamkeit der Beschlüsse vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht. Richtig hat es auch das Vorliegen solcher Gründe die Abberufung und die fristlose Kündigung betreffend bejaht.

a) Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Verbleib des Abzuberufenden in der bisherigen Organstellung für die Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. insbes. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urt. v. 29. März 2012 – 23 U 4344/11 -, BeckRS 2012, 07661; OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Naumburg
, Urt. v. 23. Februar 1999 – 7 U 25/98 -, NZG 2000, S. 44 <46>; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12).

Solche Gründe hat das Landgericht hier zu Recht darin erblickt, dass 1. der Kläger ohne rechtfertigenden Grund Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung bezogen hat. Auch mit den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Dem ist selbst vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens nur wenig hinzuzufügen. Kurz: Aus dem im Anstellungsvertrag nicht vorgesehenen Bezug von Weihnachtsgeld in den Jahren 2003 bis 2009 einerseits und dem Verzicht mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 andererseits ergibt sich noch kein Anspruch des Klägers für 2012. Auch aus einem Auslaufen des Anstellungsvertrages zum 31. Dezember 2011 und der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers in der Zeit danach lässt sich hierfür nichts herleiten. Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 2011 wurde schließlich nur die Fortsetzung der Tätigkeit beschlossen, hingegen trafen die Gesellschafter keine Entscheidung über vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende Einzelheiten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der schriftliche Vertrag Grundlage des Anstellungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten bleiben sollte, und darin finden sich keine Regelungen, die den Kläger zum Bezug von Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltungen berechtigen. Die Behauptungen des Klägers über Absprachen der Gesellschafter im Mai 2012 mögen für sich betrachtet hinreichend substantiiert erscheinen. Vor dem Hintergrund der gleichfalls aufgestellten Behauptungen zu u.U. strafrechtlich relevanten Zahlungen an den Einkäufer eines Kunden bleibt der Inhalt der Absprachen indessen auch dann unklar, wenn man das diesbezügliche Berufungsvorbringen auch zur Höhe der Gratifikationen in die Betrachtung einbezieht.

Richtig hat das Landgericht 2. darauf abgestellt, dass der Kläger, ohne dazu berechtigt zu sein, sich selbst eine Pensionszusage erteilt und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat. Auch insofern treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Denn ganz unabhängig von der umstrittenen Wirksamkeit eines bestimmten Gesellschafterbeschlusses, lag jedenfalls keine Ermächtigung seitens der Gesellschafter vor. Ferner lässt der Text der Zusage keinen Zweifel darüber, dass das Versprechen bereits wirksam und damit für die Beklagte verbindlich gegeben werden sollte. Das Vorbringen des Klägers zu einer abweichenden Vorstellung des Klägers und seines Vaters über eine zuvor notwendige Unterzeichnung seitens des Gesellschafters X lässt sich mit der schriftlichen Zusage nicht vereinbaren, zumal der Kläger die Rückdeckungsversicherung bereits zum Abschluss gebracht und die Überweisung bereits veranlasst hatte.

Zu Recht hat das Landgericht schließlich 3. auf die nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gerechtfertigte und den im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zum Ausdruck kommenden interessen der Beklagten zuwiderlaufende Darlehensvergabe in Höhe von 180.000,- EUR abgestellt.

Nach den vorstehenden, schwerwiegenden und jedenfalls auch vom Kläger zu verantwortenden Pflichtverletzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger künftig an die Grenzen seiner Befugnisse als Geschäftsführer der Beklagten halten und von Eingriffen in das Vermögen der Beklagten zu eigenen Gunsten unter Missachtung der interessen der Beklagten als Gesellschaft absehen wird, wenn ihm die Organbefugnisse verbleiben. Mit Rücksicht auf die Verfehlungen des Klägers kommt auch keine mildere, aber dennoch gleichermaßen geeignete Maßnahme in Betracht.

b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich zugleich die wichtigen, zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 626 BGB berechtigenden Gründe. Denn wichtige Gründe liegen in solchen Umständen, die der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung oder bis zur Wirksamkeit der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung unzumutbar machen (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, 20. Aufl., § 35 Rn. 218). Dass der Beklagten die mit laufenden Bezügen verbundene Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses angesichts der vom Kläger zu verantwortenden Abberufung keinen Tag länger zumutbar war, ergibt sich schon daraus, dass das Anstellungsverhältnis nur auf eine Geschäftsführertätigkeit bezogen war.

2. a) Anderes gilt hingegen für die die Einziehung der beiden Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Beschlüsse. Denn mag eine Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG iVm. § 12 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich auch schon dann in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt, so setzt jede Einziehung doch mit Rücksicht auf den damit einhergehenden, denkbar tiefen Eingriff in die Rechtsposition des betroffenen Gesellschafters voraus, dass keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten vorhanden sind, den Pflichtverletzungen des betroffenen Gesellschafters hinreichend wirksam zu begegnen. Insofern liegt in der Zwangseinziehung die ultima ratio (vgl. OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Rostock
, Urt. v. 15. August 2001- 6 U 49/00 -, NZG 2002, S. 294; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 32).

Im vorliegenden Fall waren die vorerwähnten wichtigen Gründe überwiegend mit dem Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen verbunden und können überwiegend schon deshalb im Wege der ebenfalls beschlossenen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für die Zukunft verhindert, jedenfalls aber derart erschwert werden, dass ein solches milderes Mittel zunächst einmal zumutbar erscheint. Soweit das nicht der Fall ist und der Kläger auch von seinen vermeintlichen Gesellschafterrechten Gebrauch gemacht hat, reicht der darüber hinaus eröffnete Rechtsweg aus, um die interessen des Minderheitsgesellschafters und der Gesellschaft zu schützen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung seiner Treuhänderstellung unmittelbar über Geschäftsanteile in Höhe von 51% des Stammkapitals verfügt und deshalb die Geschäftsführung unter Gebrauch seiner Rechte als Gesellschafter maßgebend zu prägen vermag. Denn in einem solchen Gebrauch liegt grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch, und gegen die mit der Stimmenmehrheit verbundenen Einflussmöglichkeiten muss der Minderheitsgesellschafter grundsätzlich nicht geschützt werden, sondern er hat sie hinnehmen. Nur dort, wo ein missbräuchlicher Gebrauch von Mehrheitsrechten in Rede steht, ist der Minderheitsgesellschafter und ist die Gesellschaft selbst schutzwürdig. Insofern kommt allerdings hinzu, dass der Minderheitsgesellschafter X Rechtsverstößen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Rechten als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwehren vermag; jedenfalls kann der Senat unter Berücksichtigung der hier anhängigen Verfahren auch des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht feststellen, dass die Beklagte und der Minderheitsgesellschafter sich gegen rechtswidrige Maßnahmen des Klägers nicht auch ohne Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers hinreichend zur Wehr setzen können. So können eventuell rechts- oder satzungswidrige Beschlüsse angefochten werden und kann hinsichtlich eines Vollzuges entsprechender Beschlüsse vor dem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsachverfahren einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erwirkt werden.

Auch die Ausführungen der Beklagten zur Zugänglichmachung von Gesellschaftsinterna für eine Konkurrentin seitens des Klägers im Zuge heimlicher Verkaufsverhandlungen kann hieran nichts ändern. Denn zum einen obliegt die Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten ebenfalls der jeweiligen Geschäftsführung und ist dem Kläger dementsprechend nach seiner Abberufung aus der Hand genommen. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsschutz im Einzelfall nicht ausreicht, um entsprechende Verstöße seitens des Klägers unter Inanspruchnahme seiner Gesellschafterrechte künftig abzuwehren. Gegen einen ungerechtfertigten missbrauch von Einsichts- und Kontrollrechten als Gesellschafter durch den Kläger zwecks Informationsgewinnung und -weiterleitung muss schließlich die jeweilige Geschäftsführung der Beklagten vorgehen. Es mag zwar richtig sein, dass der Minderheitsgesellschafter X dies nicht unmittelbar erwirken kann. Es ist aber gegenwärtig nicht erkennbar, dass ihm ein gerichtliches Vorgehen in diesem Sinne unzumutbar ist.

Schließlich stehen auch die ungeachtet der jedenfalls vorläufig wirksamen Abberufung und Einziehung ausgesprochenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen und das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang sowie die daraus resultierenden Befürchtungen für die Zukunft der Einschätzung des Senats nicht entgegen, dass der Kläger durch seine dauerhafte – in einer neuerlichen Berufung des Klägers gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters läge ein derart gravierender Verstoß gegen die Treuepflicht, dass sich gegebenenfalls die Frage der Rechtsmäßigkeit einer Einziehung erneut stellte – Abberufung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Beschränkung auf seine Rechte als Mehrheitsgesellschafter hinreichend wirksam an weiteren Rechtsverletzungen und Satzungsverstößen gehindert wäre. Zum einen ist nämlich nach § 49 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Zum anderen könnte der Minderheitsgesellschafter X einerseits rechtswidrige Weisungen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter an die Geschäftsführung unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Einzelfall verhindern und andererseits zur Durchsetzung der Rechtstreue des Klägers als Mehrheitsgesellschafter und der Geschäftsführung von seinen Kontroll- und Einsichtsrechten als Minderheitsgesellschafter Gebrauch machen. Der Senat hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zu den wechselseitigen Rechtsverletzungen nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dies schon nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausreicht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Beklagten zwar unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes über die Herrschaft in der Gesellschaft streiten, dass aber die Gesellschaft unverändert wirtschaftet und jedenfalls gegenwärtig nicht hinreichend erkennbar ist, dass die Förderung des Gesellschaftszweckes, dass sich also die Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes der Beklagten sich durch die vom Senat befürworteten, begrenzten Maßnahmen nicht hinreichend sicherstellen lässt.

b) Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug mit dem neuen Antrag zu Ziff. 4 erstmals auch die Einziehung des seinem Vater, Herrn M2, zustehenden Geschäftsanteils anficht, liegt darin zwar eine nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die Anfechtung ist erst mit der Berufungsbegründung vom 25. November 2014 erfolgt, als die zweimonatige Anfechtungsfrist gemäß § 9 Ziff. 5 der Satzung der Beklagten im Anschluss an die Beschlussfassung vom 7. März 2014 schon lange abgelaufen war.

aa) Da Gegenstand des neuen Klageantrages zu Ziff. 4 ein eigenständiger Beschluss der Gesellschafterversammlung ist, der bis zur Berufungsbegründung nicht mit einem Klageantrag angegriffen worden ist, kommt dem neuen Klageantrag zu Ziff. 4 nicht lediglich eine klarstellende, erweiternde Funktion zu. Maßgebend für die Beantwortung der Frage nach einer Erweiterung der Klage bzw. nach der Hinzufügung eines weiteres Streitgegenstandes ist nicht der Umstand, dass der schon im ersten Rechtszug angegriffene Beschluss über die Einziehung auch des M zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR und der erstmals im zweiten Rechtszug angefochtene Beschluss über die Einziehung des M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR denselben, vor der Gesellschafterversammlung übertragenen Geschäftsanteil betreffen – dieser Umstand ist lediglich für die Wirkung der beiden Beschlüsse von Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es sich nach dem tatsächlichen Geschehen anlässlich der Gesellschafterversammlung (vgl. Protokoll, Anlage K 2) um zwei gesonderte Beschlüsse der Gesellschafter handelt.

bb) Es mag zwar mit Rücksicht auf die Übertragung des ursprünglich M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR an den Kläger kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014 naheliegen, dass der den Geschäftsanteil von M2 betreffende Einziehungsbeschluss ins Leere ging und deshalb nicht der Anfechtung bedarf. Das kann jedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens offen bleiben.

3. Nach den vorstehenden Erwägungen konnte die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X um den Nennbetrag der zuvor eingezogenen Geschäftsanteile nicht wirksam beschlossen werden. Denn sie diente ersichtlich nur der Einhaltung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG und ist daher in ihrer Wirksamkeit von derjenigen der zuvor erörterten Einziehung abhängig.

4. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht dagegen die gegen die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, und zwar auch dann, wenn man – wie der Senat – anders als das Landgericht von der Unwirksamkeit der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers ausgeht.

Der Kläger hat insofern zwar allgemein und über inhaltliche Fragen hinausgehend behauptet, der Gesellschafter X habe falsch protokolliert. Konkret hat er aber insofern nur vorgetragen, das Verhalten seines damaligen Vertreters X2 sei so zu verstehen gewesen, dass dieser den Beschlussantrag habe ablehnen wollen. Angesichts des insofern klaren Protokolls hätte es dem Kläger aber oblegen, die Erklärungen des Bevollmächtigten X2 so darzulegen, dass sich daraus eindeutig ein ablehnender Sinn ergibt. Der gegenwärtige Vortrag bezieht sich nur auf die Auslegung des Verhaltens des Bevollmächtigten seitens des Versammlungsleiters und lässt daher die Richtigkeit des Protokolls ebenso möglich erscheinen.

In inhaltlicher Hinsicht ist der schon vom Landgericht aufgegriffene Gesichtspunkt maßgebend, dass der Minderheitsgesellschafter X auch in der Vergangenheit die Geschäfte der Beklagte geführt hat, ohne dass die nunmehr problematisierten Vorgehensweisen zum Anlass für seine Abberufung genommen worden wären. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung von Fahrzeugen im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers X derart allgemein gehalten sind, dass eine sonst notwendige Aufklärung auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Es hätte dem Kläger insofern oblegen, einzelne Geschäftsvorgänge unter Rückgriff auf die ihm zugänglichen Geschäftsunterlagen der Beklagten und die leicht zu ermittelnden Marktlagen zur jeweils fraglichen Zeit in allen Einzelheiten darzutun und unter Beweis zu stellen. Soweit der Kläger behauptet, der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter X habe vertrauliche Informationen der Beklagte weitergegeben, sind auch diese Behauptungen allgemein gehalten. Hinzu kommt, dass unstreitig auch seitens des Klägers und seines Vaters Verkaufsverhandlungen geführt worden sind und dem allgemeinen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, wann genau wer welche Informationen Dritten zugänglich gemacht hat. Schließlich bleibt auch vollkommen unklar, inwiefern die behauptete Weitergabe von Informationen die Geschäfte der Beklagten so gefährdet hat, dass eine Bestellung des Minderheitsgesellschafters X zum Geschäftsführer nicht mehr zulässig war.

5. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen hier nicht vor. Die Entscheidung beruht zum einen auf in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärten Grundsätzen, zum anderen auf einer den Umständen des Einzelfalles folgenden Prognose über die Wirkung der Abberufung des Klägers und verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten des Minderheitsgesellschafters der Beklagten in der Zukunft.

6. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Streitwert: 1.890.000,- EUR (Antrag zu 1: 50.000,- EUR, Antrag zu 2: 120.000,- EUR, Antrag zu 3: 1.200.000,- EUR, Antrag zu 4: 470.000,- EUR <geschätzter Wert des Geschäftsanteils von M2>, Antrag zu 5: kein eigenständiger Wert; Antrag zu 6: 50.000,- EUR).

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Durchführung einer Due Diligence durch Kaufinteressenten, Einziehung des Geschäftsanteils, GmbHG § 34, missbrauch, Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen, Satzungsgrundlage der Einziehung, ultima ratio