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OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 Wx 93/10, I-2 Wx 93/10

AktG § 130; BeurkG § 44a

Ein Notar kann den Inhalt eines von ihm beurkundeten Hauptversammlungsprotokolls nicht nachträglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin „berichtigen”, dass die Stammkapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft durch die Ausgabe von vinkulierten Namensaktien statt – wie im Protokoll vermerkt – Inhaberaktien erfolgen soll.

Schlagworte: Aktienrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Hauptversammlung, Notar