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OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011 – I-2 Wx 27/11, 2 Wx 27/11

FamFG §§ 37, 394

1. Unter einer „Entscheidung“ im Sinne des § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall.

2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenehit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrecht erhalten.

Schlagworte: Handelsregister