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OLG Köln, Urteil vom 01.06.2010 – 18 U 72/09, I-18 U 72/09

tiefgreifendes Zerwürfnis

GmbHG §§ 38, 47

1. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaftermehrheit ist für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
aus wichtigem Grund ausreichend. Missachtet der Geschäftsführer in einer für die Gesellschaft existenziellen Frage die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, indem er eigenmächtig und mit existenzgefährdenden Folgen einen Darlehensvertrag kündigt, weil er zu Recht davon ausgeht, dass er hierfür nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit erhalten werde, so ist er für die Gesellschaft nicht länger als Geschäftsführer zumutbar.

Bei der Kündigung des Darlehensvertrages mit der GbR handelte es sich um ein ungewöhnliches Geschäft i. S. dieser Satzungsbestimmung. Das der GbR von der GmbH gewährte Darlehen hat einen erheblichen Umfang, im Zeitpunkt der Kündigung valutierte es mit ca. 800.000 € und stellt damit eines der wesentlichen Aktiva der GmbH dar. Schon dies zeigt, dass es sich bei der Darlehenskündigung nicht um ein „den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens“ betreffendes Geschäft gehandelt hat, bei dem es einer Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht bedarf. Hinzu kommt, dass dieses Darlehen Teil der Aufspaltung zwischen der GmbH als Betriebs- und der GbR als Besitzgesellschaft ist. Die GmbH, die aus Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren Einnahmeüberschüsse erzielt (hat), hat diese der GbR als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese mit diesem Kapital die für den Betrieb des H.-Platzes erforderlichen Grundstücke anschaffen konnte, ohne die wiederum der Betrieb des H.-Platzes durch die GmbH nicht möglich war und ist. Die Rückforderung des Darlehens und die beabsichtigte Verrechnung dieses Anspruchs mit den Pachtzinsforderungen der GbR musste dazu führen, dass diese ihrerseits die Zahlungen für die lediglich angepachteten Teile des H.-Platzes nicht mehr leisten konnte, sodass zumindest die Gefahr der Kündigung dieser Pachtverträge bestand, was wiederum die Fortsetzung des Betriebs auf dem H.-Platz gefährdet hätte. Die Kündigung des Darlehensvertrages berührte damit letztlich die Existenzgrundlage der GmbH.

Der Geschäftsführer hat die erforderliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
vor der Erklärung dieser Kündigung nicht eingeholt. Dies wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, dieses vor Erklärung der Kündigung zu tun. Die Kündigungserklärung sollte nämlich den Gesellschaftern der GbR am 16.06.2009 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ausgehändigt werden. Es wäre deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, vor der Aushändigung der Kündigung an die Gesellschafter der GbR eine entsprechende Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer dies unterlassen hat, lässt sich nur damit erklären, dass ihm klar gewesen ist, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nur mit Zustimmung der Klägerin zu erreichen gewesen wäre. Von einer Zustimmung der Klägerin zu einer solchen, für die GbR, an der sie selbst wiederum maßgeblich beteiligt ist, existenzgefährdenden Maßnahme konnte der Geschäftsführer aber nicht nur nicht ausgehen, sie war vielmehr von vorneherein ausgeschlossen. Damit stellt sich das Verhalten des Geschäftsführers so dar, dass er durch die Überschreitung seiner internen Bindungen an die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
vollendete Tatsachen schaffen wollte, um so Druck auf die GbR und deren wesentliche Gesellschafterin, die Klägerin, auszuüben. Er hat der Gesellschafterversammlung damit zugleich die Möglichkeit genommen, über alternative Mittel zur Beseitigung der Liquiditätsprobleme der GmbH nachzudenken. Solche Alternativen bestanden aber durchaus, wie der spätere von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen die Stimmen der Beklagten gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 (Anlage BB 6, Bl. 337 d. A.) – ungeachtet seiner Wirksamkeit, die Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. Anlage BE 16, Bl. 499 ff. d. A.), – zeigt. Dieser läuft auf eine deutliche Reduzierung der Pachtzahlungsverpflichtung der GmbH an die GbR hinaus, die – möglicherweise – die Liquiditätsprobleme der GmbH beseitigt hätte, ohne der GbR die für die Bedienung der Pachtverträge erforderliche Liquidität zu entziehen.

Es entlastet den Geschäftsführer auch nicht, dass er sich zu dieser Maßnahme aufgrund anwaltlicher Beratung zur Abwendung einer die Existenz der GmbH gefährdenden Liquiditätskrise gezwungen gesehen haben soll. Selbst wenn man hiervon ausgeht, entband dies den Geschäftsführer nicht von der Einhaltung der ihm durch die Satzung der GmbH auferlegten Bindungen. Diese war für ihn auch mit keinerlei Risiken verbunden, denn wenn sich die aus seiner Sicht möglicherweise drohende ZahlungsunfähigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
drohende Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit
aufgrund der fehlenden Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht abwenden ließ, konnte er seinen gesetzlichen Verpflichtungen immer noch durch Insolvenzantragstellung nachkommen.

Der Verstoß gegen die Satzung der GmbH erscheint auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Ehemann der Klägerin im Jahre 2001, als er selbst noch Geschäftsführer der GmbH war, ebenfalls zur Beseitigung einer Liquiditätskrise der GmbH den Darlehensvertrag mit der GbR ohne vorherige Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
und damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 der Satzung gekündigt hat. Insofern bestehen deutliche Unterschiede zum Verhalten des jetzigen Geschäftsführers der GmbH, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Kündigung damals bezog sich nur auf einen Teil des Darlehensbetrages, nämlich 300.000 DM. Dies ergibt sich aus Top 7 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2001 (Anlage BE 17, Bl. 645 d. A.). Der damalige Geschäftsführer hat die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
am 07.06.2001 und damit zeitnah zu Kündigungserklärung vom 28.05.2001 eingeholt. Er hat damit zwar die von der Satzung vorgegebene zeitliche Reihenfolge missachtet, aber nicht die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung geleugnet. Schließlich – und das ist der wesentliche Unterschied – konnte der damalige Geschäftsführer I. Y. bei Abgabe der Kündigungserklärung davon ausgehen, dass die Gesellschafterversammlung sein Handeln billigen würde, weil die Klägerin und er über die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügen. Tatsächlich ist die Genehmigung dann sogar einstimmig erfolgt (Anlage BE 17, Bl. 646 d. A.).

Dieses Fehlverhalten des Geschäftsführers der GmbH wiegt so schwer, dass die Ablehnung des hierauf beruhenden Wunsches der Klägerin, den Geschäftsführer abzuberufen, durch die Beklagten eine Verletzung der ihnen obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht darstellt. Ein Geschäftsführer, der in einer existentiellen Frage für die Gesellschaft die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung grob missachtet, weil er davon ausgeht, hier nicht die erforderliche Zustimmung zu erfahren, ist der GmbH nicht länger zumutbar. Hinzu kommt, dass der Dauerkonflikt zwischen Gesellschaftermehrheit und Geschäftsführer, wie er sich im Rahmen dieses Rechtsstreits nur zu deutlich zeigt, nahezu zwangsläufig zu Lasten der GmbH gehen muss. Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mitgeschäftsführern – unabhängig von der Verschuldensfrage – für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2009 – II ZR 27/08 -, Rn 15), muss dies auch für das Zerwürfnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftermehrheit gelten. Im einen wie im anderen Fall führen die nicht überbrückbaren Differenzen dazu, dass es ständig zu Konflikten kommt, die den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen. Gerade dieses kann aber auch nicht im Interesse der Beklagten liegen.

2. Gesellschafter sind auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einem Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
aus wichtigem Grund zuzustimmen, soweit ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

Die Beklagten sind aufgrund der ihnen obliegenden gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, einem Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
der GmbH, Herrn Q. X., zuzustimmen. Der Geschäftsführer hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit seine Pflichten als Geschäftsführer in so erheblichem Umfang verletzt, dass eine Fortführung seiner Tätigkeit der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung stützt der Senat allein auf den Umstand, dass der Geschäftsführer den Darlehensvertrag zwischen der GmbH und der GbR eigenmächtig ohne vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung gekündigt hat. Auf die weiteren von der Klägerin gegen den Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe kommt es daneben nicht an, so dass insoweit auch eine Aufklärung der streitigen Tatsachen nicht geboten war.

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten jeweils zu 18,75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Gesellschafter der H. C. Betriebs GmbH (künftig: GmbH) und streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, der von der Klägerin gewünschten Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
zuzustimmen. Diese kann die Klägerin nicht alleine beschließen, weil aufgrund eines Stimmbindungsvertrages hierfür eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, über die die Klägerin und ihr Ehemann, der neben den Parteien der weitere Gesellschafter der GmbH ist, nicht verfügen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
, weil sie meint, dass in seiner Person Umstände vorlägen, die eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nicht rechtfertigen würde. Hierfür hat sie sich im erstinstanzlichen Verfahren auf folgende Umstände gestützt:

– Der Geschäftsführer sei von seinem früheren Arbeitgeber, der Haus L. H. und Freizeit GmbH zunächst aus wichtigem Grund gekündigt worden. Außerdem sei ihm Hausverbot erteilt worden. Später sei die fristlose Kündigung durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung – bei Fortbestand des Hausverbotes – ersetzt worden. Das fortbestehende Hausverbot belege, dass der Trennung ein wichtiger, der Klägerin allerdings nicht bekannter Grund zugrunde gelegen haben müsse.

– Der Geschäftsführer sei wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten durch den Aufsichtsrat der W & L Internationale H. AG, an der der Geschäftsführer bis dahin maßgeblich beteiligt gewesen sei, als Vorstand abberufen worden. Der Umstand, dass der Geschäftsführer gezwungen werden konnte, seine Mehrheitsbeteiligung bis auf einen Anteil von 9 % zu einem symbolischen Kaufpreis abzugeben, belege, wie gravierend die Gründe der Abberufung gewesen sein mussten. Gegenüber dem Aufsichtsrat habe der Geschäftsführer auch finanzielle Unregelmäßigkeiten eingeräumt.

– Der Geschäftsführer sei auch als Vorsitzender des ICG Internationaler H.-Spieler und Club Partner e. V. abberufen worden. Im Laufe des Verfahrens sei gegen ihn der Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage gefälschter Protokolle erhoben worden, die er nicht entkräftet habe.

– Ein Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer sei im Jahre 2004 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden.

– Der Geschäftsführer habe im Februar 2009 aus dem Vermögen der GmbH 20.000 € an sich ausgezahlt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt allenfalls 12.500 € als Vergütung für die bis dahin erbrachte Tätigkeit zugestanden hätten.

Die Beklagten haben die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer teilweise bestritten und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht belegbare Spekulationen anstelle, um einen ihr nicht genehmen Geschäftsführer aus dem Amt zu drängen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, dass die Beklagten durch eine Verweigerung der Zustimmung zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
gegen ihre Treuepflicht als Gesellschafter verstoßen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie trägt nunmehr darüber hinaus eine ganze Reihe von weiteren Umständen vor, aus denen sie die Ungeeignetheit des Geschäftsführers und damit die Zustimmungspflichtigkeit der Beklagten folgert. U. a. wirft sie dem Geschäftsführer vor, dass er ohne Not einen Darlehensvertrag zwischen der GmbH und der H. C. GbR (künftig: GbR), die die Verpächterin des H.-Geländes ist, gekündigt habe. Zu dieser Maßnahme, die erhebliche Bedeutung habe, sei er ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht berechtigt gewesen. Außerdem habe er die Weisung der Gesellschafterversammlung, Pachtzahlungen an die GbR zu leisten, nicht befolgt und die Gesellschafter falsch über die wirtschaftliche Situation der GmbH informiert, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass diese sich in Insolvenzgefahr befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten der gegen den Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.07. und 21.12.2009 sowie 25. bis 27., 29., 30.01. und 04.02.2010 Bezug genommen; weitere Vorwürfe wurden in nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingegangenen Schriftsätzen erhoben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009

1. die Beklagten zu verurteilen, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der H. C. Betriebsgesellschaft mbH jeden aus der Verweigerung der Zustimmung zur Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum Teil bestreiten sie weiterhin die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer und im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass diese eine Abberufung nicht erforderlich machten. Dies gelte insbesondere auch für die Kündigung des Darlehensvertrages mit der GbR, denn der Ehemann der Klägerin habe, was unstreitig ist, in seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten selbst einmal den Darlehensvertrag mit der GbR ohne vorherige Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gekündigt gehabt.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Beklagten sind aufgrund der ihnen obliegenden gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, einem Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
der GmbH, Herrn Q. X., zuzustimmen. Der Geschäftsführer hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit seine Pflichten als Geschäftsführer in so erheblichem Umfang verletzt, dass eine Fortführung seiner Tätigkeit der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung stützt der Senat allein auf den Umstand, dass der Geschäftsführer den Darlehensvertrag zwischen der GmbH und der GbR eigenmächtig ohne vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung gekündigt hat. Auf die weiteren von der Klägerin gegen den Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe kommt es daneben nicht an, so dass insoweit auch eine Aufklärung der streitigen Tatsachen nicht geboten war.

a) Der Geschäftsführer der GmbH hat durch die Kündigung des Darlehensvertrages mit der GbR am 16.06.2009 seine Kompetenzen überschritten. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der GmbH hätte der Geschäftsführer für diese Maßnahme die vorherige Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
einholen müssen. Diese Regelung lautet:

„Die Geschäftsführer sind für den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft im Rahmen ihres Aufgabengebiets nach Abs. 6 vertretungs- und geschäftsführungsbefugt; ungewöhnliche Geschäfte sind vor ihrer Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Durchführung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vorzulegen und bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.“ (Bl. 55 d. A.)

Bei der Kündigung des Darlehensvertrages mit der GbR handelte es sich um ein ungewöhnliches Geschäft i. S. dieser Satzungsbestimmung. Das der GbR von der GmbH gewährte Darlehen hat einen erheblichen Umfang, im Zeitpunkt der Kündigung valutierte es mit ca. 800.000 € und stellt damit eines der wesentlichen Aktiva der GmbH dar. Schon dies zeigt, dass es sich bei der Darlehenskündigung nicht um ein „den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens“ betreffendes Geschäft gehandelt hat, bei dem es einer Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht bedarf. Hinzu kommt, dass dieses Darlehen Teil der Aufspaltung zwischen der GmbH als Betriebs- und der GbR als Besitzgesellschaft ist. Die GmbH, die aus Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren Einnahmeüberschüsse erzielt (hat), hat diese der GbR als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese mit diesem Kapital die für den Betrieb des H.-Platzes erforderlichen Grundstücke anschaffen konnte, ohne die wiederum der Betrieb des H.-Platzes durch die GmbH nicht möglich war und ist. Die Rückforderung des Darlehens und die beabsichtigte Verrechnung dieses Anspruchs mit den Pachtzinsforderungen der GbR musste dazu führen, dass diese ihrerseits die Zahlungen für die lediglich angepachteten Teile des H.-Platzes nicht mehr leisten konnte, sodass zumindest die Gefahr der Kündigung dieser Pachtverträge bestand, was wiederum die Fortsetzung des Betriebs auf dem H.-Platz gefährdet hätte. Die Kündigung des Darlehensvertrages berührte damit letztlich die Existenzgrundlage der GmbH.

Der Geschäftsführer hat die erforderliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
vor der Erklärung dieser Kündigung nicht eingeholt. Dies wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, dieses vor Erklärung der Kündigung zu tun. Die Kündigungserklärung sollte nämlich den Gesellschaftern der GbR am 16.06.2009 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ausgehändigt werden. Es wäre deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, vor der Aushändigung der Kündigung an die Gesellschafter der GbR eine entsprechende Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

b) Der Umstand, dass der Geschäftsführer dies unterlassen hat, lässt sich nur damit erklären, dass ihm klar gewesen ist, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nur mit Zustimmung der Klägerin zu erreichen gewesen wäre. Von einer Zustimmung der Klägerin zu einer solchen, für die GbR, an der sie selbst wiederum maßgeblich beteiligt ist, existenzgefährdenden Maßnahme konnte der Geschäftsführer aber nicht nur nicht ausgehen, sie war vielmehr von vorneherein ausgeschlossen. Damit stellt sich das Verhalten des Geschäftsführers so dar, dass er durch die Überschreitung seiner internen Bindungen an die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
vollendete Tatsachen schaffen wollte, um so Druck auf die GbR und deren wesentliche Gesellschafterin, die Klägerin, auszuüben. Er hat der Gesellschafterversammlung damit zugleich die Möglichkeit genommen, über alternative Mittel zur Beseitigung der Liquiditätsprobleme der GmbH nachzudenken. Solche Alternativen bestanden aber durchaus, wie der spätere von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen die Stimmen der Beklagten gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 (Anlage BB 6, Bl. 337 d. A.) – ungeachtet seiner Wirksamkeit, die Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. Anlage BE 16, Bl. 499 ff. d. A.), – zeigt. Dieser läuft auf eine deutliche Reduzierung der Pachtzahlungsverpflichtung der GmbH an die GbR hinaus, die – möglicherweise – die Liquiditätsprobleme der GmbH beseitigt hätte, ohne der GbR die für die Bedienung der Pachtverträge erforderliche Liquidität zu entziehen.

Es entlastet den Geschäftsführer auch nicht, dass er sich zu dieser Maßnahme aufgrund anwaltlicher Beratung zur Abwendung einer die Existenz der GmbH gefährdenden Liquiditätskrise gezwungen gesehen haben soll. Selbst wenn man hiervon ausgeht, entband dies den Geschäftsführer nicht von der Einhaltung der ihm durch die Satzung der GmbH auferlegten Bindungen. Diese war für ihn auch mit keinerlei Risiken verbunden, denn wenn sich die aus seiner Sicht möglicherweise drohende ZahlungsunfähigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
drohende Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit
aufgrund der fehlenden Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
nicht abwenden ließ, konnte er seinen gesetzlichen Verpflichtungen immer noch durch Insolvenzantragstellung nachkommen.

Der Verstoß gegen die Satzung der GmbH erscheint auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Ehemann der Klägerin im Jahre 2001, als er selbst noch Geschäftsführer der GmbH war, ebenfalls zur Beseitigung einer Liquiditätskrise der GmbH den Darlehensvertrag mit der GbR ohne vorherige Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
und damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 der Satzung gekündigt hat. Insofern bestehen deutliche Unterschiede zum Verhalten des jetzigen Geschäftsführers der GmbH, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Kündigung damals bezog sich nur auf einen Teil des Darlehensbetrages, nämlich 300.000 DM. Dies ergibt sich aus Top 7 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2001 (Anlage BE 17, Bl. 645 d. A.). Der damalige Geschäftsführer hat die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
am 07.06.2001 und damit zeitnah zu Kündigungserklärung vom 28.05.2001 eingeholt. Er hat damit zwar die von der Satzung vorgegebene zeitliche Reihenfolge missachtet, aber nicht die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung geleugnet. Schließlich – und das ist der wesentliche Unterschied – konnte der damalige Geschäftsführer I. Y. bei Abgabe der Kündigungserklärung davon ausgehen, dass die Gesellschafterversammlung sein Handeln billigen würde, weil die Klägerin und er über die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügen. Tatsächlich ist die Genehmigung dann sogar einstimmig erfolgt (Anlage BE 17, Bl. 646 d. A.).

c) Dieses Fehlverhalten des Geschäftsführers der GmbH wiegt so schwer, dass die Ablehnung des hierauf beruhenden Wunsches der Klägerin, den Geschäftsführer abzuberufen, durch die Beklagten eine Verletzung der ihnen obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht darstellt. Ein Geschäftsführer, der in einer existentiellen Frage für die Gesellschaft die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung grob missachtet, weil er davon ausgeht, hier nicht die erforderliche Zustimmung zu erfahren, ist der GmbH nicht länger zumutbar. Hinzu kommt, dass der Dauerkonflikt zwischen Gesellschaftermehrheit und Geschäftsführer, wie er sich im Rahmen dieses Rechtsstreits nur zu deutlich zeigt, nahezu zwangsläufig zu Lasten der GmbH gehen muss. Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mitgeschäftsführern – unabhängig von der Verschuldensfrage – für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2009 – II ZR 27/08 -, Rn 15), muss dies auch für das Zerwürfnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftermehrheit gelten. Im einen wie im anderen Fall führen die nicht überbrückbaren Differenzen dazu, dass es ständig zu Konflikten kommt, die den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen. Gerade dieses kann aber auch nicht im Interesse der Beklagten liegen.

Die berechtigten Belange der Beklagten werden durch die Verpflichtung zur Zustimmung zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
auch nicht beeinträchtigt. Ihr Interesse, dass ein Geschäftsführer die Geschicke der GmbH leitet, der auch ihr Vertrauen genießt, wird hinreichend dadurch geschützt, dass aufgrund des Stimmbindungsvertrages zwischen allen Gesellschaftern ein neuer Geschäftsführer nicht gegen ihren Willen bestellt werden kann.

2. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Der Antrag bezieht sich lediglich auf zukünftige („entstehenden“) Schäden der GmbH. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten in Zukunft noch einem entsprechenden Antrag der Klägerin auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
der GmbH die Zustimmung versagen würden. Im Übrigen wäre die Ablehnung eines solchen Antrags durch die Beklagten aufgrund ihrer Verurteilung zur Zustimmung auch unbeachtlich. Schließlich fehlt es an der hinreichend konkreten Darlegung der Möglichkeit zukünftiger, erst durch eine Verweigerung der Zustimmung zur Abberufung entstehender Schäden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht allein auf den konkreten Umständen dieses Falles. Der Sachverhalt wirft dagegen keine erheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abschluss risikoreicher Verträge, Abstimmungsmängel, Änderung der Geschäftspolitik, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, Beschränkung Kompetenzen, Einschränkungen der Kompetenz der Geschäftsführer, Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gesetzliche Stimmbindung, Grundsätzliche Kompetenz der Geschäftsführer, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Kompetenzen, Kompetenzüberschreitung, Kompetenzüberschreitungen, Kompetenzzuordnung, Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, massive Kompetenzüberschreitungen, Missachtung Gesellschafterversammlung, nachhaltiger Verstoß gegen die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis, nicht notwendigerweise schuldhaftes Verhalten des Abzuberufenden, Nichtigkeit der abgegebenen Stimmen, Objektiver Zweifel ob eine Maßnahme die Kompetenz der Geschäftsführung überschreitet, Rechtsfolgen bei Rechtsverletzungen, Risikoanalyse Geschäftsführer, Risikomanagement, Risikomanagement- und Überwachungssystem, Schaffung vollendeter Tatsachen, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Stimmbindung, Stimmpflicht für Mitgesellschafter, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Treuepflicht, Treuepflicht und Ablehnungspflicht, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, treuwidrige Ausübung des Stimmrechts, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Unternehmen schädigt und wirtschaftliche Grundlagen gefährdet, Verletzung der Treuepflicht, Verletzung zwingenden Rechts über tragende Strukturprinzipien, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, vorsätzliche Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis, Wichtiger Grund, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern