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OLG Köln, Urteil vom 06.04.2011 – 11 U 226/10

HGB §§ 361, 362; BGB §§ 133, 146, 147, 150, 151, 157,

In Ausnahmefällen kann durch Schweigen auf die modifizierte Annahme ein Vertrag zustande kommen, wenn nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung erwartet werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die Abweichung auf Kleinigkeiten bezieht, deren Akzeptieren sicher erwartet werden darf.

Schlagworte: Handelsrecht, kaufmännisches Bestätigungsschreiben