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OLG Köln, Urteil vom 08.12.2011 – 18 U 38/11

HGB §§ 118, 166

1. Nach § 118 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Einsicht verlangende Gesellschafter allgemein auf künftige Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagen, die sodann mehrfach ausgeübt werden kann (Urteil vom 8.7.1957 – II ZR 54/56, BGHZ 25, 115 ff.). Eine einmalige künftige Einsichtnahme ist dem gegenüber ein zulässiges Minus.

3. Einsichtsverweigerungsrechte und ähnliche Einschränkungen des Einsichtsrechts können im Erkenntnisverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden; die Geltendmachung in einem möglichen Vollstreckungsverfahren, etwa im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO, bleibt der Gesellschaft vorbehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 8.7.1957 – II ZR 54/56, BGHZ 25, 115 ff., und vom 2.7.1979 – II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f.) ist über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. Schäfer, in: Staub, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 53; Martens, in: Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 40; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh, HGB § 118 Rdn. 30; Enzinger, in: Münchener Kommentar, HGB 2. Aufl. § 118 Rdn. 38).

4. Der klagende Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Geschäftsunterlagen, deren Einsicht er wünscht, zuvor thematisch zu benennen. Das Recht zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft bedeutet nur, dass der Gesellschafter verlangen kann, dass ihm diese Unterlagen in den Räumen der Gesellschaft vorgelegt werden und er dann in die vorgelegten Unterlagen Einsicht nehmen kann (Psaroudakis, in: Heide/Schall, HGB § 118 Rdn. 2; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh, HGB § 118 Rdn. 12). Zur Konkretisierung des Einsichtsbegehrens muss der Gesellschafter zwar angeben, welche Unterlagen er sehen will, damit erkennbar ist, welche Unterlagen ihm vorgelegt werden sollen. Eine entsprechende Beschränkung in den Tenor aufzunehmen, wäre allerdings der bloße Ausspruch einer Selbstverständlichkeit. Insbesondere ist es aber nicht möglich, das Einsichtsrecht auf zuvor thematisch benannte Unterlagen zu beschränken, weil es dem Gesellschafter freisteht, auch andere als inhaltliche Kriterien für die Vorlage zu wählen, zum Beispiel zeitliche (etwa die gesamte Korrespondenz aus Mai 2011) oder personelle (etwa alle von den Mitgesellschaftern unterschriebenen Briefe). Es wäre sogar denkbar, auf jede weitere Einschränkung zu verzichten (alle bislang nicht vorgelegten Geschäftsunterlagen), soweit dadurch nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, was wiederum nur im Einzelfall festgestellt werden kann.

5. Eine Beschränkung der Einsicht auf vorher abgesprochene Termine lässt sich nicht generell begründen. Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt. Seine Geltendmachung wird lediglich durch die gesellschaftsrechtliche Treupflicht eingeschränkt, woraus sich auch zeitliche Beschränkungen ergeben können. Das Einsichtsrecht darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden. Der Gesellschafter kann danach grundsätzlich auch einseitig die Termine vorgeben, zu denen er sein Einsichtsrecht ausüben möchte. Es wäre dann Sache der Beklagten im Einzelfall darzulegen, dass einer Einsicht zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschafter, Personengesellschaft