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OLG Köln, Urteil vom 19.02.2010 – I-22 U 163/07, 22 U 163/07

BGB §§ 125, 139, 311b, 705 ff.

Ist ein privatschriftlicher BGB-Gesellschaftsvertrag darauf ausgerichtet, dass ein Gesellschafter Grundeigentum erwerben und Miteigentum daran zur Hälfte auf den anderen Gesellschafter übertragen oder das Grundstück gegebenenfalls verwerten soll, so ist ein solcher Vertrag formnichtig. Die Formbedürftigkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich daraus, dass der verpflichtete Gesellschafter danach ausdrücklich verpflichtet war, das Grundstück jederzeit hälftig auf Verlangen des anderen Gesellschafters an diesen zu übertragen. Bereits die Formunwirksamkeit dieser Verpflichtung hat die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung gemäß §§ 125, 139 BGB zur Folge.

Schlagworte: Beurkundung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Notar