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OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 – 4 U 31/97

GmbH §§ 42a, 51a; BGB § 738; BewG §§ 9, 11; ZPO §§ 421, 422

1. Steht dem an einer GmbH zum Betrieb einer Spielhalle beteiligten Gesellschafter bei Kündigung eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Geschäftsanteiles zu, wie er in der nach den Grundsätzen einer Steuerbilanz zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zum Ausdruck kommt, kann der Gesellschafter eine Abfindung nach dem Ertragswert des in der Steuerbilanz ausgewiesenen, tatsächlich erwirtschafteten Gewinns verlangen. Eine Wertermittlung nach dem sog Stuttgarter Verfahren ist unzulässig, da dieses Verfahren der Berechnung des Vermögensteuerwertes dient.

2. Lehnt die Gesellschaft trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht die Vorlage der zur Berechnung des Abfindungsanspruchs erforderlichen Steuerbilanzen ab und beruft sie sich insoweit auf die Beweisnot des ausgeschiedenen Gesellschafters, ist nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung die Vorlage der Bilanzen als durch den Gesellschafter erbracht anzusehen, denn die Gesellschaft ist dem Gesellschafter materiell-rechtlich zur Vorlegung dieser Urkunden verpflichtet.

3. Der Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH vollzieht sich in zwei Akten, der Kündigungserklärung des Gesellschafters folgt der Vollzug der Kündigung durch die GmbH, indem sie wahlweise den Gesellschaftsanteil einzieht oder Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt. Trotz dieser Zweistufigkeit kann die GmbH den fehlenden Vollzug der Kündigung dann nicht gegen ihre Pflicht zur Zahlung der Abfindung einwenden, wenn sie über Jahre hinweg weder von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Abfindungsverlangen geltend gemacht hat.

Schlagworte: Abfindung, Abtretung, Austritt, Beweislastumkehr, Ertragswertverfahren, Stuttgarter Verfahren, Wahlrecht