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OLG Köln, Urteil vom 20.09.2007 – 18 U 248/05

Vermögensoffenbarung (eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Versicherung
)

AktG §§ 112, BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Die Gesellschaft wird gegenüber allen Vorstandmitgliedern, seien es noch amtierende oder ausgeschiedene, außergerichtlich und gerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. BGH Z 130, 108/111f; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 112 Rdn. 2 m. w. Nachw.).

2. Die erhebliche Verschuldung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft stellt keinen wichtigen Grund zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Dienstvertrages dar.

3. Ein Vorstand, der die Vermögensoffenbarung (eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) geleistet hat und damit eine fehlende Kompetenz zur Regelung seiner privaten Verbindlichkeiten dokumentiert, ist in seinem Ansehen und in seiner Akzeptanz derart stark beschädigt, dass sein weiterer Verbleib in der Vorstandsposition für die Gesellschaft unzumutbar geworden und ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Dienstvertrages gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 87 O 15/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die am 16.07.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten den zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag vom 14.09.2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11.10.2002 nicht zum 16.07.2004 beendet hat.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger – Arzt und Spezialist für die Behandlung von Allergien – wurde mit Wirkung zum 14.09.2001 durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, zu deren Vorstand bestellt. Unter demselben Datum schlossen die Parteien einen zunächst bis zum 31.12.2002 befristeten Dienstvertrag, der durch Abschluss eines Ergänzungsvertrags vom 11.10.2002 bei Vereinbarung eines Jahresgehalts von 159.779,00 € sowie monatlicher Vorauszahlungen auf Tantiemen in Höhe von 12.500,00 € bis zum 31.12.2005 verlängert wurde. Der zunächst die Bereiche Produkt- und Marktentwicklung umfassende Aufgabenkreis wurde im September 2003 um die Bereiche Organisation und Management des Auslandsvertriebs erweitert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragslage wird auf Bl. 7 bis 14 und Bl. 113 d.A. Bezug genommen.

Die Einberufung des Klägers in den Vorstand der Beklagten ging auf im März/April 2001 aufgenommene Kontakte des Mehrheitsgesellschafters und Aufsichtsratsmitgliedes E der Beklagten zurück, der sich dafür stark machte, das Fach- und Spezialwissen des Klägers u.a. in zulassungsrechtlichen Themen sowie in Forschungs- und Strategiefragen für die Beklagte nutzbar zu machen. Im Rahmen dieses Kontaktes offenbarte der Kläger seine damalige, durch Schulden in Höhe von rd. 1,2 Millionen € gekennzeichnete schwierige wirtschaftliche Situation. Der Mehrheitsgesellschafter und Aufsichtsrat E stellte daraufhin eine Verbindung des Klägers mit Herrn K X N (im folgenden auch: „KXN“) her, der sodann die Sicherheit für ein dem Kläger durch die Volksbank O in Höhe von 700.000,00 € gewährtes Darlehen stellte, aus welchem der Kläger anderweitige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 699.598,64 € ablöste.

Am 02.12.2002 legte der Kläger die aus Bl. 104 d.A. ersichtliche Vermögensaufstellung vor, die der Beklagten eine Übersicht u.a. über die von ihm noch zu tilgende Schuldsumme verschaffen sollte. Unter Berücksichtigung diverser, von dem Kläger einzusetzender, u.a. aus dem Verkauf eines Hauses resultierender Mittel verblieb danach eine Restverbindlichkeit „excl. KXN“ in Höhe von 294.200,00 €. Unter dem Datum des 28.01.2003 schlossen der Kläger und K X N einen Darlehensvertrag, wonach letztgenannter dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 766.937,82 € gewährte, welches der Ablösung des vorbezeichneten, bei der Volksbank O durch den Kläger aufgenommenen Kredits diente. Der Kläger verpflichtete sich, die gegenüber K X N begründete Kreditschuld in monatlichen Raten von jeweils 6.000,00 € abzutragen, die unmittelbar von seinem Gehalt abgeführt wurden. Am 25.01.2003 hatte der Kläger hierzu ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber K X N über 766.937,82 € zuzüglich Zinsen – rückzahlbar in monatlichen Raten zu jeweils 6.000,00 € – abgegeben (Anlage B 1, Bl. 64, 92 d.A.).

Ab Februar 2003 wurden der Beklagten als Drittschuldnerin gegen den Kläger als Schuldner ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie eine Pfändungsverfügung des Finanzamts F sowie von den Gläubigern Y Gebäudeausrüstung mbH und P Heizungs- und Klimatechnik GmbH erwirkte vorläufige Zahlungsverbote zugestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen BB 1 sowie auf Bl. 94, 105 – 109, 110 f, 184, 524 und Bl. 554 f d. verwiesen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Gläubiger wandte sich der Mitarbeiter I der Beklagten per E-Mail vom 15.09.2003 an den Kläger und bat diesen um Bescheid, wenn er eine Regelung mit „P“ und „Y“ erreicht habe (Bl. 184/194 d.A.). Am 11.02.2004 gewährte die JD AG, deren Alleinvorstand der Mehrheitsgesellschafter und Aufsichtsrat E der Beklagten war, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 89.000,00 € – rückzahlbar in monatlichen Raten von jeweils 3.000,00 € beginnend ab 01.01.2005 – , dessen Verwendungszweck ausweislich Ziffer 2 des Darlehensvertrages in der Umschuldung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der P Heizungs- und Klimatechnik GmbH sowie der Y Gebäudeausrüstung mbH sein sollte (Bl. 52, 69 bis 71 d.A.).

Am 04.03.2004 wurde der Beklagten der aus der Anlage B 7 (Bl. 53, 73 f d.A.) ersichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtgerichts Düsseldorf zugestellt; am 24.05.2004 erging ein von einem Gläubiger des Klägers erwirktes vorläufiges Zahlungsverbot des Amtsgerichts Düsseldorf wegen einer Forderung in Höhe von 1.809,04 € (Bl. 94, 112, 550-552 d.A.).

Nachdem der Kläger sich zum Zwecke der stationären Behandlung einer Erkrankung in ein Krankenhaus begeben musste und anschließend – noch immer krankgeschrieben – vorübergehend in einem Hotel wohnte, legte er sein Amt als Vorstand am 04.06.2004 nieder.

Am 18.06., 22.06. und 28.06.2004 wurden der Beklagten zwei gegen den Kläger erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt (Anlagen B 8, B 10 und BB 2).

Der Mehrheitsgesellschafter und Aufsichtsrat E berief alsdann eine Sitzung des Aufsichtsrats auf den 15.07.2004 ein. Unter demselben Datum fasste der Personalausschuss des Aufsichtsrats der Beklagten den Beschluss, die fristlose Kündigung des Dienstvertrages mit dem Kläger aus wichtigem Grund auszusprechen (Anlage BB 10, Bl. 553 d.A.). Mit Schreiben vom 16.07.2004 (Bl. 15 d.A.) erklärte der Aufsichtsrat E in Vertretung des Vorsitzenden des Personalausschusses des Aufsichtsrats die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. Auf schriftliche Bitte des Klägers wurden die hierfür maßgeblichen Gründe mit Schreiben vom 29.07.2004 dahin angegeben, dass der Kläger – noch dazu in der Phase seiner Krankschreibung – unter Verstoß gegen ein ihm in dem Dienstvertrag auferlegtes Verbot jeder beruflichen oder gewerblichen Nebentätigkeit für ein Drittunternehmen, die Fa. M, tätig geworden sei sowie ferner auf die Vielzahl der kurz zuvor eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. vorläufigen Zahlungsverbote.

Nachdem am 23.07.2004 erneut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde und der Kläger am 10.08.2004 die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgab (Anlage B 14, Bl. 407 ff, 412 d.A.), erfolgten unter dem Datum des 11.08.2004 und des 20.09.2004 weitere Drittschuldnerzustellungen.

Mit Schreiben vom 18.11.2004 sprach die Beklagte erneut die fristlose Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstverhältnisses aus, die sie mit Schreiben vom 16.12.2004 damit begründete, dass dem Aufsichtsrat kurz zuvor die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger bekannt geworden sei.

Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam und nicht geeignet, eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen.

Der Beklagten, so hat der Kläger ausgeführt, sei schon vor Eingehen des Dienstverhältnisses seine hohe private Verschuldung bekannt gewesen, die er auch im Verlaufe der Dienstbeziehung deutlich abgebaut habe. Erst durch die nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung am 16.07.2004 seitens der Beklagten erfolgte Einstellung der Gehaltszahlungen sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seine Schulden zu bedienen, so dass er die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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habe leisten müssen. Die übrigen, von der Beklagten angeführten Umstände seien ebenfalls nicht geeignet, die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu rechtfertigen. Weder sei er für ein Drittunternehmen tätig gewesen noch habe er – was die Beklagte ihm ebenfalls vorgeworfen und zum Ausspruch für die fristlose Kündigung genommen hat – eine privat veranlasste Hotelrechnung als betriebliche Ausgabe abrechnen lassen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass

1. die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.07.2004 den zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag nicht zum 16.07.2004 beendet hat;

2. die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.11.2004, zugestellt am 19.11.2004, den zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag nicht zum 19.11.2004 beendet hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass ihr zwar die erhebliche Verschuldung des Klägers bekannt gewesen sei. Die ihm durch Vermittlung des Mehrheitsgesellschafters und Aufsichtsrats E gewährten Wirtschaftshilfen hätten auch dazu dienen sollen, dass der Kläger seine finanziellen Verhältnisse bereinige, um sich „unbelastet“ seinen Aufgaben als Vorstand widmen zu können. Diese Erwartung habe sich indessen nicht realisiert, wie die weiteren, gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich die von ihm geleistete eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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belegten, die ihr klar gemacht hätten, dass die Bemühungen um eine Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Klägers gescheitert seien. Erst am 07.07.2004 habe der Leiter der Abteilung Personal und Recht die von ihm zunächst gesammelten eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Zahlungsverbote dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gebracht.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf welche wegen der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass ein die fristlosen Kündigungen jeweils tragender wichtiger Grund nicht gegeben sei. Die angespannte wirtschaftliche Lage des Klägers sei der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen; ihr habe nach der von dem Kläger im Dezember 2002 vorgelegten Vermögensaufstellung auch vor Augen stehen müssen, dass die ihm gewährte Finanzierungshilfe nicht zur Beseitigung von dessen Verschuldung ausreiche. Der Beklagten sei aus den ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ebenfalls bekannt gewesen, dass der Kläger mit der Bedienung seiner Schulden in Schwierigkeiten geraten sei. Gleichwohl habe sie hieraus keine Konsequenzen gezogen, namentlich den Kläger nicht abgemahnt. Dann könne sie die ihr bekannte Unregelmäßigkeit in der Schuldenregulierung bzw. die damit dokumentierte Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr nicht zum Anlass für die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen. Was die in bezug auf die angeblich für die Fa. M entfaltete Aktivität angehe, so sei der Beklagten der Beweis für eine solche Nebentätigkeit des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen. Der Komplex betreffend die durch den Bruder des Klägers schließlich bezahlte Hotelrechnung sei ebenfalls nicht geeignet, die fristlose Kündigung zu tragen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht bei seiner Würdigung dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen habe, dass sie – die Beklagte – davon habe ausgehen und erwarten können, der Kläger sei mit den ihm zur Verfügung gestellten Finanzierungshilfen sowie den geleisteten Gehaltszahlungen samt Tantiemen in die Lage versetzt, seine Schulden zu bereinigen. Dass der Kläger insoweit gescheitert sei, sei ihr erst im Verlauf des Jahres 2004 bekannt geworden. Erst ab März 2004 – mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse – habe sie von der zunehmenden Verschärfung der finanziellen Situation des Klägers erfahren. Da der gepfändete Betrag jedoch verhältnismäßig niedrig gewesen sei, habe sie dem noch kein besonderes Gewicht beigemessen. Das habe sich indessen geändert, als im Juni und Juli 2004 in kurzer Zeitfolge weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie vorläufige Zahlungsverbote bei ihr eingegangen seien. Das habe ihr vor Augen geführt, dass die von dem Kläger in Angriff genommene Schuldenregulierung misslungen sei. Ein in dem Maß wie der Kläger verschuldeter Vorstand sei für sie untragbar, die Kündigung vom 16.07.2004 daher gerechtfertigt. Jedenfalls aber gelte das für die mit Blick auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter dem Datum des 18.11.2004 erklärte zweite fristlose Kündigung.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, in dem das Landgericht unter zutreffender und überzeugender Würdigung des Sach- und Streitstoffes das Vorliegen eines die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes verneint habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die – zulässige – Berufung hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang in der Sache teilweise Erfolg.

Soweit das Landgericht die mit Schreiben vom 16.07.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung mangels Vorliegens eines die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigenden wichtigen Grundes als unwirksam eingeordnet und dem unter Ziffer 1. des Klageantrags geltend gemachten Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben hat, hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung stand. Die Beklagte setzt sich mit ihrem Rechtsmittel jedoch in der Sache durch, soweit auch die weitere, mit Schreiben vom 18.11.2004 erklärte fristlose Kündigung in dem erstinstanzlichen Urteil als unwirksam qualifiziert worden ist. Diese Kündigung ist wirksam und hat die vorzeitige Beendigung des zwischen den Parteien eingegangenen Dienstverhältnisses herbeigeführt mit der Folge, dass der Kläger mit seinem unter Ziffer 2. formulierten Feststellungspetitum unterlegen und die Klage insoweit unbegründet ist.

Im Einzelnen:

1. Die Klage ist ungeachtet des Umstandes zulässig, dass der Kläger sein Amt als Vorstand am 04.06.2004 niedergelegt hat. Die Beklagte wird ungeachtet dessen gemäß § 112 AktG im vorliegenden Rechtstreit durch den Aufsichtsrat vertreten. Selbst wenn man aufgrund der nach dem Vortrag des Klägers allein krankheitsbedingten Niederlegung auf sein endgültiges Ausscheiden aus dem Vorstand schließt, steht das der Vertretung der Beklagten im vorliegenden prozess durch den Aufsichtsrat nicht entgegen. Die Gesellschaft wird gegenüber allen Vorstandmitgliedern, seien es noch amtierende oder ausgeschiedene, außergerichtlich und gerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. BGH Z 130, 108/111f; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 112 Rdn. 2 m. w. Nachw.).

2. Das Landgericht hat die Wirksamkeit der unter dem Datum des 16.07.2004 durch den Personmalausschuss des Aufsichtsrats ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages zu Recht verneint.

a) Soweit die vorbezeichnete Kündigung von dem durch seinen Vorsitzenden vertretenen Personalausschuss des Aufsichtsrats erklärt wurde, ist das unbedenklich. Der Aufsichtsrat, der nach der Behauptung der Beklagten erstmals in seiner Sitzung vom 15.07.2004 von den weiteren – im nachfolgenden näher bezeichneten – Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in Kenntnis gesetzt und von der vermeintlichen Verletzung des Nebentätigkeitsverbots sowie den angeblich unzulässig abgerechneten Hotelspesen informiert wurde, hat – was als solches unstreitig ist – die Kündigung des Anstellungsvertrages beschlossen. Dass diese selbst sodann durch den Personalausschuss – dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden – erklärt wurde, ist als solches rechtlich zulässig (vgl. Hüffer, a.a.O., § 84 Rdn. 38). Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die im Streitfall gegen die formale Zulässigkeit des Kündigungsausspruchs durch den Personalausschuss sprechen, lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

b) Ihr liegt indessen kein die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages rechtfertigender wichtiger Grund zugrunde.

aa) Soweit die Beklagte diese Kündigung auf die mit der andauernden erheblichen Verschuldung verbundenen ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bzw. der damit zum Ausdruck gebrachten Unfähigkeit, seine wirtschaftliche Situation zu ordnen, gestützt hat, trägt das die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessenlagen und der diese jeweils prägenden Umstände ergibt nicht, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der vertraglich vorgesehenen Befristung am 31.12.2005 unzumutbar geworden war.

Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass allein die erhebliche Verschuldung des Klägers keinen den Kündigungsausspruch rechtfertigenden wichtigen Grund darzustellen vermochte. Selbst eine ganz erhebliche Verschuldung bietet für sich allein keinen Anlass für Zweifel an der Fähigkeit und Zuverlässigkeit einer Person, ihre wirtschaftliche Situation zu ordnen und sie geordnet zu halten. Sie stellt daher auch bei Vorständen keinen Umstand dar, der geeignet ist, ihren Vorbildcharakter und damit die Akzeptanz von ihnen ausgehender und/oder verantworteter Führungsmaßnahamen zu beschädigen. Es ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob die Rückführung der Schulden in einer Weise organisiert und durchgeführt wird, dass von einem geordneten Schuldendienst geredet werden kann. Dafür, dass auf diesen Aspekt gerade auch im Streitfall abzustellen ist, spricht der Umstand, dass der Beklagten die ganz erhebliche Verschuldung des Klägers bereits im Stadium der Anbahnung der „Vorstandsbeziehung“ im März/April 2001 und bei der Bestellung des Klägers zum Vorstand und Abschluss des Dienstvertrages am 14.09.2001 bekannt war. Die Verschuldung des Klägers sollte indessen auf Initiative des Aufsichtsratsmitgliedes und Mehrheitsgesellschafters E durch ein Darlehen des Gesellschafters K X N in Höhe von rd. 767.000,00 €, welches den Kläger zur Ablösung seiner Schulden in die Lage versetzen sollte, beseitigt werden. Dies dokumentiert, dass es gerade darum ging, den Kläger in eine Lage zu versetzen, seine Verschuldung „in den Griff“ zu bekommen. Die daher bei der Beurteilung des Vorliegens eines den Kündigungsausspruch rechtfertigenden wichtigen Grundes allein maßgebliche, mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und vorläufigen Zahlungsverbote eingetretene Situation, die aus der Sicht der Beklagten die Unfähigkeit des Klägers offenbarte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz massiver Finanzierungshilfen „in den Griff“ zu bekommen und zu konsolidieren, trägt indessen den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 16.07.2004 nicht.

Dabei kann es offen bleiben, ob es der Beklagten nach der von dem Kläger am 02.12.2002 vorgelegten Vermögensaufstellung klar sein musste, dass der Kläger auch nach Zufuhr der Finanzierungshilfe des K X N noch ganz erheblich verschuldet und daher von einer finanziell geordneten Situation weit entfernt bleiben werde. Darauf kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der weitere Verlauf der der Beklagten nicht verborgen gebliebenen Entwicklung in der finanziellen Situation des Klägers jedenfalls dokumentiert, dass die Beklagte die andauernde Verschuldung des Klägers hinnahm, ohne hieraus Folgen für das Dienstverhältnis zu ziehen. Dieser Umstand ist in die Abwägung einzubeziehen, ob der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten ist und führt dazu, die Unzumutbarkeit zu verneinen.

Allerdings ist dabei im Ausgangspunkt zu bedenken, dass es sich bei dem in Frage stehenden Kündigungsgrund nicht um einen einmaligen, in sich abgeschlossenen Vorfall handelt. Der zum Anlass für den Kündigungsausspruch genommene Sachverhalt erhält sein Gewicht vielmehr aus der Summierung vieler Einzelvorfälle, die erst das Scheitern der von dem Kläger um die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Lebensverhältnisse ergriffenen Bemühungen offenbart. Die Beklagte hatte es danach zwar selbst bei Kenntnis einer erheblichen andauernden Verschuldung des Klägers nicht hinzunehmen, dass dieser seine Verschuldung nicht zielstrebig abbaute bzw. insoweit erfolgreich eine Konsolidierung herbeiführte. Dass er damit gescheitert war und sein Ansehen als Vorstand damit beschädigt werden könnte, konnte sich indessen nicht bereits bei der ersten, gegen ihn betriebenen Vollstreckungsmaßnahme herausstellen, sondern erst in der Fortdauer und Summierung der gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Situation war für die Beklagte indessen bereits im März 2004 mit der Drittschuldnerzustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AGs Düsseldorf – 68 M 1129/04 – über eine Summe von 4.425,72 € eingetreten. Soweit die Beklagte einwendet, angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der vollstreckten Forderung habe sie dem noch kein auf die Desolatheit der finanziellen Verhältnisse des Klägers hinweisendes Gewicht beigemessen, überzeugt das nicht. Gerade der Umstand, dass die Vollstreckung wegen einer verhältnismäßig geringen Forderungen gegen den Kläger betrieben werden müsste, indiziert die Beschränktheit seiner Mittel und seine Unfähigkeit, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn sie vor diesem Hintergrund unter dem Gesichtspunkt des „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ die Fortdauer des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger für unzumutbar hält, so hätte sie dies dem Kläger gegenüber deutlich machen und den Standpunkt klar herausstellen müssen, dass weitere, die wirtschaftliche Desorganisiertheit des Klägers dokumentierende Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr hingenommen und den Bestand des Vertragsverhältnisses gefährden würden. Das ergibt sich namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte trotz der bereits ab Februar 2003 bei ihr eingegangenen Vollstreckungsmaßnahmen von Forderungen in teilweise erheblicher Höhe (vgl. z.B. die Pfändungsverfügung des Finanzamts F vom 06.02.2003 über 34.023.19 €, Anlage BB 11) den Aufgabenbereich des Klägers im September 2003 erweitert und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie aus den gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen keine negative Konsequenzen zieht. Wenn sie ein strukturell gleichgelagertes Verhalten des Klägers sodann anders bewerten und daran Konsequenzen für den Bestand des Vertragverhältnisses knüpfen will, ist sie aus der im Rahmen des Dienstverhältnisses bestehenden Treuepflicht gehalten, den Kläger hierauf aufmerksam zu machen. Da sie dies nicht getan hat, sondern das Vertragsverhältnis insoweit unkommentiert fortgesetzt hat, ist es ihr im Rahmen der vorzunehmenden Interessabwägung nicht unzumutbar, das Vertragsverhältnis trotz der weiter betriebenen Pfändungsmaßnahmen und vorläufigen Zahlungsverbote mit dem Kläger fortzusetzen.

bb) Lässt sich danach aus der gescheiterten Schuldenregulierung nicht ein den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 16.07.2004 rechtfertigender wichtiger Grund herleiten, gilt das aus den von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil dargestellten überzeugenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch für die behauptete Nebentätigkeit, welche die insoweit beweispflichtige Beklagte nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu beweisen vermochte. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil auch hinsichtlich der in bezug auf die Hotelrechnung vorgenommenen Würdigung an, auf die ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3. Anders stellt sich die Situation indessen bei der Beurteilung der zweiten, unter dem Datum des 18.11.2004 erklärten fristlosen Kündigung dar.

Die von dem Kläger am 10.08.2004 abgegebene eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Versicherung
stellt sich gegenüber der bis dahin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und vorläufige Zahlungsverbote seiner Gläubiger geprägten finanziellen Verfassung als „qualitativer Umschwung“ dar. Ein Vorstand, der die Vermögensoffenbarung geleistet hat und damit eine fehlende Kompetenz zur Regelung seiner privaten Verbindlichkeiten dokumentiert, ist aber in seinem Ansehen und in seiner Akzeptanz derart stark beschädigt, das sein weiterer Verbleib in der Vorstandsposition für die Gesellschaft unzumutbar geworden ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, erst durch die Einstellung der Gehaltszahlungen der Beklagten nach dem Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung in eine Situation gebracht worden zu sein, dass er seine Verbindlichkeiten nicht mehr zu regulieren in der Lage war, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Erfahrungsgemäß hat die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen längeren Zeitvorlauf, namentlich wegen des Erfordernisses der Dokumentation der Fruchtlosigkeit der Mobiliarvollstreckung. Das spricht dagegen, dass der Kläger erst wegen der Einstellung der Gehaltszahlungen durch die Beklagte unfähig wurde, die Vollstreckungsforderung, die den Anlass für die Vermögensoffenbarung darstellte, aufzubringen. Auch der Umstand, dass diese Forderung nur verhältnismäßig gering war, führt zu keiner abweichenden Würdigung.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den individuellen Sachverhalt bezogene Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder unklare Rechtsfragen sind nicht betroffen.

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Vermögensoffenbarung

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