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OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012 – I-6 U 106/12, 6 U 106/12

1. Ein leitender Geschäftsführer (CEO = Chief Executive Officer) ist für den von seinem Mitgeschäftsführer gestalteten Internetauftritt des Unternehmens gleichfalls verantwortlich (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 618 [619] – Organisationsverschulden; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.22; § 12 Rn. 6.6).

2. Versprechen eine juristische Person und deren Geschäftsführer eine Vertragsstrafe, spricht dies im Zweifel gegen eine im Fall der Zuwiderhandlung eingreifende selbständige Haftung beider Unterlassungsschuldner auf den vollen Betrag der bedungenen Vertragsstrafe und für eine gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Teplitzky, Kapitel 20, Rn. 19).

3. Für das Ordnungsmittelverfahren zur Erzwingung von Unterlassungen (§ 890 ZPO) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2012 (GRUR 2012, 541 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit Anmerkung Jestaedt) ausgesprochen, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, nur ein einziges Ordnungsgeld – und zwar gegen die juristische Person – festzusetzen ist. Schuldhaftes Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründe deren Verstoß, gebe aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, a.a.O. [Rn. 7]). Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sei es schwerlich vereinbar, auf Grund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, a.a.O. [Rn. 8]). Die Einbeziehung des Organs in das Erkenntnisverfahren und den erwirkten Vollstreckungstitel werde dadurch nicht überflüssig, erlange ihre eigentliche Bedeutung aber erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar sei. Diese Erwägungen sind auf vertragliche Strafversprechen übertragbar (vgl. Jestaedt, GRUR 2012, 542 [543]).

Schlagworte: Geschäftsführer