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OLG Köln, Urteil vom 24.06.2010 – 8 U 183/09, I-18 U 183/09

AktG §§ 304, 327a, 327b; BGB § 101

Aktionären, die im Wege des Squeeze-out ausscheiden, steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG zu. Die ihnen gemäß § 327a AktG zustehende Barabfindung muss zum einen den Verlust des Stammrechts aber auch den damit verbundenen Verlust des Fruchtziehungsrechtes für das jeweils laufende Geschäftsjahr, in dem der Beschluss eingetragen wird, kompensieren.

Schlagworte: Aktienrecht, Barabfindung, Squeeze-out