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OLG Köln, Urteil vom 27.02.2004 – 6 U 111/03

HGB § 235; BGB § 259; ZPO §§ 253, 254

1. Unter die „Auflösung der stillen Gesellschaft aus irgend einem Grund“ fällt auch die Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf. Ist schon der Vertragswortlaut durch den Zusatz „aus irgend einem Grund“ denkbar weit gefasst, so kommt hinzu, dass die Vertragsbeendigung ohnehin einen Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft darstellt (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 234 Rz. 2; MünchKommHGB/Schmidt § 234 Rz. 4, jew. m. w. N.).

2. Mit der Auflösung ist die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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noch nicht vollständig beendet. Es schließt sich vielmehr zunächst die Auseinandersetzung der Gesellschaft an. Erst mit deren vollständiger Abwicklung scheidet der stille Gesellschafter endgültig aus und erst zu diesem späteren Zeitpunkt tritt der Übergang aller Rechte ein.

3. Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit dem stillen Gesellschafter ist die sich aus § 235 HGB ergebende gesetzliche Folge der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stille Gesellschaft
bleibt nach der Auflösung bestehen, es ändert sich nur der Gesellschaftszweck dahingehend, dass nunmehr anstelle des bis dahin gemeinsam betriebenen Handelsgeschäftes allein noch die Abwicklung der laufenden Geschäfte Zweck der Gesellschaft ist (vgl. Baumbach/Hopt a. a. O. § 234 Rz. 1).

4. Die Bestimmung des § 235 Abs.3 HGB, wonach der stille Gesellschafter am Schluss jeden Geschäftsjahres u. a. Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte verlangen kann, bezieht sich auf den Zeitraum nach Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bis zum Abschluss der Auseinandersetzung (vgl. z. B. Baumbach/Hopt a. a. O. § 235 RZ 4 f; MünchKommHGB/Schmidt a. a. O., § 235 RZ 37 f).

5. Ein über die Auskunftserteilung hinausgehender Rechnungslegungsanspruch sieht in § 259 Abs.1 BGB die Vorlage von Belegen ausdrücklich vor. Es ist anerkannt, dass sich im Einzelfall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Verpflichtung ergeben kann, eine Auskunftserteilung mit Belegen zu versehen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 02, 709, 712) insbesondere dann der Fall, wenn dem Gläubiger nur durch die Einsicht in die Belege ermöglicht wird, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen, und damit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ausgeräumt und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner überflüssig gemacht werden.

6. Eine Stufenklage kann gem. § 254 ZPO dann erhoben werden, wenn der mit der letzten Stufe geltend gemachte Herausgabeanspruch schon besteht, seine unmittelbare Geltendmachung gem. § 253 ZPO aber noch nicht möglich ist, weil der Umfang des Anspruches dem Kläger (noch) nicht bekannt ist (vgl. z. B. Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 254 Rz. 1).

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter