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OLG Köln, Urteil vom 28.02.2013 – I-18 U 298/11, 18 U 298/11

AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 93

Die in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Umschreibung ist eine konkretere, an § 76 Abs. 1 AktG anknüpfende Fassung der allgemeinen Verhaltensstandards gemäß § 276 Abs. 2 BGB und § 347 Abs. 1 HGB. Maßgebend ist danach, wie ein pflichtbewusster, selbständig tätiger Leiter eines Unternehmens der konkreten Art, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet, sondern ähnlich wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist, zu handeln hat. Pflichtbewusstes Handeln in diesem Sinne schließt auch die eigene Regeltreue ein (vgl. Hüffer, in: ders., AktG, 10. Aufl., § 93 Rn. 4 m. w. N.).

Schlagworte: Aktienrecht, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Vorstand