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OLG München, Beschluss vom 03.02.2015 – 31 Wx 12/14

§ 5a GmbHG, § 9c GmbHG, Art 18 Abs 1 S 2 HKG BY, Art 51 Abs 1 HKG BY, § 134 BGB

Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Nach § 9c GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die Rechtsmäßigkeitskontrolle erstreckt sich darauf, dass die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind (vgl. § 9c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Demgemäß umfasst die Prüfung auch, ob der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmenszweck (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden werden (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2007, 190, 191). Das Registergericht darf eine Gesellschaft mit einer – teilweisen – nichtigen Satzung nicht eintragen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 787 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Registergericht zu Recht die Eintragung der Unternehmensgesellschaft im Sinne des § 5a GmbHG abgelehnt, da deren Unternehmensgegenstand die „tierärztliche Behandlung“ ist. Die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG nicht zulässig. Demgemäß ist das Musterprotokoll in Ziffer 2 nichtig im Sinne des § 134 BGB und kann damit nicht Grundlage für die erstrebte Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
sein.

Schlagworte: Handelsregister, Tierarztpraxis