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OLG München, Beschluss vom 05.05.2015 – 7 U 675/15

§ 115 HGB, § 935 ZPO

1. Die Geschäftsführung für eine OHG, an der 2 Mitgesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt sind, kann allein auf einen der Gesellschafter im Wege der einstweiligen Verfügung nur übertragen werden, wenn ein Verfügungsgrund besteht, d.h. die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Dazu bedarf es der Abwägung der Interessen beider Seiten.

2. Liegen die von dem einen Gesellschafter geschilderten Pflichtverletzungen durch den anderen Gesellschafter vor allem in der behaupteten Verweigerung der Mitwirkung/Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen, ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gesellschafter selbst den anderen Gesellschafter vom Zugang zu wesentlichen Geschäftsunterlagen fern hält, ihm damit letztlich auch Informationen, die er für die Mitwirkung in der Geschäftsführung benötigt, versagt.

3. Auch darf das Vorverhalten des antragstellenden Gesellschafters selbst während der Zeit, als er einzelvertretungs- und -verfügungsbefugt war, nicht unberücksichtigt bleiben (hier: massive Überschreitung seiner Befugnisse und auch eine schwerwiegende Treupflichtverletzung).

Schlagworte: Entzung Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsbefugnis, Unterlassungsanspruch Geschäftsführungstätigkeit