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OLG München, Beschluss vom 08. August 2016 – 31 Wx 204/16 

§ 8 HGB, § 105 HGB, § 128 HGB, § 162 HGB, § 164 HGB, § 170 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 99 Abs 1 BGB, § 100 Alt 2 BGB, § 1030 BGB, § 1068 BGB, § 1071 BGB, § 2205 BGB, § 2211 BGB

1. Bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil handelt es sich weder um eine eintragungspflichtige noch um eine kraft Gesetzes eintragungsfähige Tatsache.

2. Das Handelsregister soll nicht unübersichtlich und in sich widersprüchlich werden; es soll auch nicht zum Sammelsurium aller möglichen denkbaren Eintragungen werden, an denen der Rechtsverkehr ein wie auch immer geartetes wirtschaftliches Interesse hat.

3. Eine dem Testamentsvollstrecker vergleichbare materiell-rechtliche Stellung hat der Nießbraucher mangels haftungsrechtlicher Außenwirkung nicht inne, aus der sich eine Eintragungsfähigkeit ableiten ließe.

Schlagworte: Kommanditist, Nießbrauch