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OLG München, Beschluss vom 14.02.2019 – 13 U 430/18

ZPO § 522 Abs. 2, BGB § 280 Abs. 1

1. Maßgebliche Zeitpunkte für die Beurteilung der Frage, ob ein Prospektfehler gegeben ist, sind der Zeitpunkt der Prospekterstellung und der Zeitpunkt der Zeichnung durch den Anleger. 

2. Bei einem Schifffonds darf eine Prognose auf der Grundlage der Zahlen der letzten fünf Jahre erfolgen, auch wenn es sich dabei um besonders starke Jahre handelt, solange keine Trendwende zu erwarten ist. 

3. Für die Frage, ob eine Prognose vertretbar ist, kommt es ebenfalls nur auf die Tatsachen an, die zum Zeitpunkt der Emission bekannt sind.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C. 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
MS „C. …“.

Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, die durch den Kläger gerügten Prospektfehler seien nicht gegeben. Zu den Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil (Bl. 270/284 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses an den Kläger am 22.01.2018 zugestellte Endurteil legte dieser mit Schriftsatz vom 08.02.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Telefax am selben Tag, Berufung ein, die er innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 20.04.2018 begründete (Bl. 398/452 d. A.).

Der Kläger beantragte, Unter Aufhebung des am 10.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 35 O 10028/17, zu entscheiden:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 26.250,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2017 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte an der Beteiligung der C. 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
„C. …“ im Nennwert von 25.000,- € zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der C. 58.Containerschifffahrts GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
„C. …“ im Nennwert von 25.000,- € ihre Ursache haben.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragten, Die Berufung wird zurückgewiesen. 6 Die Beklagten verteidigten das angefochtene Endurteil.

Der Senat hat am 10.12.2018 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 475/503 d. A.). Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm mit Schriftsätzen vom 10.01.2019 (Bl. 504/535 d. A.) und 01.02.2019 (Bl. 537/540 d. A.) Stellung. Die Beklagten äußerten sich mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Bl. 541/542 d. A.).

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 10.12.2018 (Bl. 475/503 d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat den umfangreichen Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019 gründlich gelesen und dessen Inhalt intensiv geprüft. Der Senat ist nach dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Hinweis des Senats vom 10.12.2018 vertretene Rechtsansicht zutreffend ist und der Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019 keine andere Entscheidung rechtfertigt.

In der gebotenen Kürze ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Darstellung des Schiffsmarktes und Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation.

a) Der Senat bleibt dabei, dass sich das Erstgericht auf den Seiten 16 und 17 sowie auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Endurteils intensiv mit den im Emissionsprospekt prognostizierten Charterraten und den Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation auseinandergesetzt hat. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger diese Beurteilung nicht teilt.

b) Entgegen der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2019, Seite 6 (= Bl. 510 d. A.) war im Zeitpunkt der Prospekterstellung am 21.12.2007 und im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger am 25.01.2008 keine Übertonnage auf dem Chartermarkt gegeben. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Hinweis vom 10.12.2018 auf den Seiten 6 bis 8 unter 1. d) (= Bl. 480/482 d. A.).

c) Die Behauptung des Klägers, seit nunmehr vielen Jahren sei ein niedriges Charterratenniveau gegeben, Grund hierfür sei die völlig am Marktbedarf vorbei getätigten Bestellungen von immer mehr Containerschiffen, so dass die nach wie vor bestehende Übertonnage auf dem zu großen Wachstum des Angebots und nicht etwa auf einer anhaltenden Reduzierung der Nachfrage beruhe (Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019, Seite 6 unten = Bl. 510 d. A.), die der Kläger auf den Seiten 7 und 8 dieses Schriftsatzes (= Bl. 511/512 d. A.) mit zahlreichen Beweisangeboten zu untermauern versucht, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Maßgebliche Zeitpunkte für die Beurteilung der Frage, ob ein Prospektfehler gegeben ist, sind der Zeitpunkt der Prospekterstellung am 21.12.2007 und der Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger am 25.01.2008. Die Frage, warum trotz seit 2009 kontinuierlich wachsender Nachfrage seit Jahren die Containerschiff-Krise fortbesteht, muss in diesem Rechtsstreit entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht geklärt werden.

d) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Übertonnage gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers auf den Seiten 20 bis 22 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 417/419 d. A.), worauf der Senat bereits im Hinweis vom 10.12.2018 auf der Seite 7 unter 1. d) (= Bl. 481 d. A.) hingewiesen hat. Der Senat teilt deshalb die Einschätzung des Klägers nicht, dass das Risiko der stetig wachsenden Übertonnage sich bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und Zeichnung konkret verwirklicht habe (Schriftsatz des Klägers vom 10. Januar 2019, Seite 9 unten = Bl. 513 d. A.).

e) Die Einschätzung des Klägers, die Prognose einer Anschlusscharter von 19.700,- USD/Tag sei unvertretbar, teilt der Senat nicht. Wie soeben unter d) näher ausgeführt, teilt der Senat bereits die Einschätzung des Klägers, im Zeitpunkt der Prospekterstellung und Zeichnung habe eine Übertonnage vorgelegen, nicht. Der Senat folgt auch nicht der Beurteilung des Klägers, die er auf den Seiten 11 bis 15 des Schriftsatzes vom 10.01.2019 nochmals vertieft und zu belegen versucht (= Bl. 515/519 d. A.), dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung eine weiter wachsende Übertonnage absehbar gewesen sei. Diese Behauptung des Klägers steht im Widerspruch zu den gegenläufigen Prognosen unabhängiger Experten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweis vom 10.12.2018 auf den Seiten 6 bis 8 unter 1. d) (= Bl. 480/482 d. A.).

f) Der Senat bleibt dabei, dass sich bereits aus der Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospekts deutlich ergibt, dass die Charterraten in den letzten fünf Jahren vor Prospekterstellung stark schwankten. Der Senat bleibt auch dabei, dass diese Darstellung das Bild der historischen Durchschnittsraten nicht verzerrt. Eine Prognose darf auf der Grundlage der Zahlen der letzten fünf Jahre erfolgen, auch wenn es sich dabei um besonders starke Jahre handelt, solange keine Trendwende zu erwarten ist. Eine solche war nach den Prognosen unabhängiger Experten – wie unter e) näher ausgeführt – nicht zu erwarten. Dem durchschnittlichen Anleger wird vielmehr durch die vorgenannte Grafik deutlich vor Augen geführt wird, dass die Charterraten in den letzten fünf Jahren stark schwankten, so dass es der Darstellung eines längeren Zeitraums nicht bedurfte. Insbesondere war es entgegen der Rechtsansicht sich des Klägers, die er im Schriftsatz vom 10.01.2019, Seite 15 (= Bl. 519 d. A.) zum Ausdruck bringt, nicht erforderlich, die Charterraten der letzten 15 Jahre darzustellen. Im Emissionsprospekt wird zudem auf Seite 17 in der linken Spalte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Charterraten Ende 2006 um 20% niedriger als zu Jahresbeginn lagen und seit Beginn des Jahres 2007 kontinuierlich anstiegen. In Zusammenschau mit der Grafik auf derselben Seite kann sich deshalb ein Anleger durchaus eine Vorstellung von den Erfolgsaussichten und Risiken der vorliegenden Schiffsbeteiligung machen.

g) Richtig ist, dass es für die Frage, ob eine Prognose vertretbar ist, nur auf die Tatsachen ankommen kann, die zum Zeitpunkt der Emission bekannt sind. Der Senat verkennt nicht, dass die Prognose von Prof. Dr. M. Z. vom ISL vom Juni 2008 (B 16, Seite 4), mit der er für den Markt der Containerschifffahrt noch Wachstumsraten von ca. 10% prognostizierte, erst nach Erstellung des Emissionsprospekts erfolgte. Der Senat hält jedoch daran fest, dass diese Marktbeurteilung, in der Prof. Dr. M. Z. zudem „generell relativ stabile Raten mit leicht abschwächender Tendenz – zwischenzeitlich Schwankungen möglich“ (B 16, Seite 11) prognostizierte, belegt, dass auch nach Prospekterstellung und Zeichnung durch den Kläger ein unabhängiger Experte den Markt der Containerschifffahrt positiv bewertete. Wie aus dem vorgenannten Zitat deutlich wird, hat sich Prof. Dr. M. Z. vom ISL im Juni 2008 nicht nur zu Wachstumsraten des Containerschifffahrtsmarktes geäußert, sondern – entgegen der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2019 auf Seite 16 (= Bl. 520 d. A.) – auch zu den künftigen Charterraten.

h) Der Senat hält auch daran fest, dass die Beklagten bei Erstellung des Emissionsprospekts von einer Fortführung der reduzierten Reisegeschwindigkeit und dadurch erhöhten Nachfrage ausgehen durften (sogenanntes Slow-Steaming). Keineswegs ist unstrittig, dass es sich bei dem Slow-Steaming um eine vorübergehende Maßnahme handelt. Der Senat hält daran fest, dass es einen Grundsatz, bei einem niedrigen Ölpreis werde die Fahrtgeschwindigkeit der Containerschiffe wieder erhöht, nicht gibt.

i) Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger die vom Senat im Hinweis vom 10.12.2018 unter 1. d) auf den Seiten 6 bis 8 zitierten Prognosen unabhängiger Experten nicht teilt. Der Kläger möge aber zur Kenntnis nehmen, dass diese Prognosen die Prognose im Emissionsprospekt auf Seite 17, „im positiven Umfeld des weiteren Anziehens von Weltwirtschafts- und Welthandelswachstum wird der Zuwachs des Containerverkehrs – gemessen am Containerumschlag in den Häfen – weiterhin zweistellige Wachstumsraten aufweisen“ (K 1, Seite 17 linke Spalte), zwar als optimistisch, aber als durchaus vertretbar erscheinen lässt.

j) Auch die Ausführungen auf den Seiten 20 bis 22 des Schriftsatzes des Klägers vom 10.01.2019 geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Sie stellen lediglich einen weiteren Beleg dafür dar, dass sich Anschluss-Charterraten aufgrund der ständigen, unregelmäßigen wellenförmigen Bewegung der Charterraten nur schwer prognostizieren lassen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass eine Prognose generell unzulässig ist.

2. Fehlende Darstellung des Verhältnisses vom Chartermarkt und Second-Hand-Preisen

Der Senat hält daran fest, dass es für den Zusammenhang zwischen Schiffswert und Charterratenniveau ausreichend ist, im Emissionsprospekt unter dem Stichwort „Verkauf“ darzustellen, dass der kalkulierte Verkaufspreis von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinflusst werde und niedriger als kalkuliert liegen könne (K 1, Seite 10 Mitte).

3. Keine Aufklärung über den Wegfall des Konferenzsystems.

Der Senat hält daran fest, dass ein Prospektfehler nicht darin zu sehen ist, dass der Prospekt keine Ausführungen zum Wegfall der Linienkonferenzen zum 18.10.2008 enthielt. Ein gesonderter Hinweis im Prospekt auf den Wegfall des Konferenzsystems war nicht geboten.

4. Keine Aufklärung über Transshipment.

Der Senat hält daran fest, dass der Emissionsprospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarkts aufklärt und es keiner ausdrücklichen Information des Anlegers zum Transshipment bedurfte. Trotz der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2019 auf den Seiten 24 und 25 (= Bl. 528/529 d. A.) bleibt der Senat dabei, dass der Emissionsprospekt die Risiken des Schiffsmarkts richtig, verständlich und vollständig darstellt.

5. Keine Aufklärung über Kaskadeneffekt

Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2019 auf den Seiten 23 und 24 (Bl. 527/528 d. A.) ändern nichts daran, dass die Anleger über den sogenannten „Kaskadeneffekt“ nicht aufgeklärt werden mussten.

6. Kein Hinweis auf Loan-to-Value-Klausel

Der Senat bleibt dabei, dass – trotz der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 2019 auf den Seiten 25 und 26 (= Bl. 529/530 d. A.) – es einer Darstellung der Loan-to-Value-Klausel im Prospekt nicht bedurfte. Eine solche Klausel ist allgemein üblich und daher nicht aufklärungsbedürftig. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Hinweis vom 10.12.2018 auf der Seite 15 unter 6. (= Bl. 489 d. A.).

7. Fehlender Hinweis auf mögliche Inanspruchnahme durch Dritte

Der Senat hält daran fest, dass die Prospektangaben auch im Hinblick auf die vom Kläger aufgezeigte Gefahr der Haftung der Schiffe für Forderungen Dritter gegen die Charterer ausreichend sind. Nach der Rechtsprechung des BGH schuldet der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige keine allgemeine, sämtliche rechtliche Aspekte der Anlage umfassende Beratung (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15 -, juris).

Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Klägers, die er mit Ausführungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2017, Az.: 2-02 O 210/16, belegt, dass es sich bei der möglichen Inanspruchnahme durch Dritte um ein Risiko handelt, das für die Anleger von zentraler Bedeutung ist.

8. Fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Nach der Rechtsprechung des BGH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW 2002, 3029).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger vorliegend erhobenen Rügen, der Prospekt hätte auf einzelne konkret risikoerhöhende Umstände hinweisen müssen, berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts entgegen der Einschätzung des Klägers nicht. Insbesondere die Tatsache, dass die vom Kläger behaupteten Prospektfehler in zahlreichen weiteren Prospekthaftungsverfahren zu diversen Schiffsfonds gerügt würden, macht die vorliegende Rechtssache zu keiner von grundsätzlicher Bedeutung. Dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren Parallelverfahren angestrebt wird, führt nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14 -, BeckRS 2015, 20726).

Auch der Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2019 (Bl. 537/540 d. A.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. In diesem wird zum Hinweis des Senats vom 10.12.2018 inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern lediglich auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019 verwiesen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 14

2. Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 15

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweis vom 30.05.2016 unter IV. (= Bl. 502 d. A.) Bezug genommen.

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