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OLG München, Beschluss vom 14.07.2005 – 31 Wx 12/05, 31 Wx 012/05

§ 29 BGB, § 48 BGB, § 66 GmbHG

Der Aufgabenkreis eines gerichtlich bestellten Notliquidators einer aufgelösten GmbH ist auf die Angelegenheiten zu beschränken, in denen konkret ein dringendes Bedürfnis für eine Vertretung der Gesellschaft besteht. Das kann dann der Fall sein, wenn Rechte Dritter oder Rechte der Gesellschaft gefährdet sind. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht dringlich.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notliquidators liege vor. Es fehle seit 2001 ein für die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft erforderlicher Liquidator. Mit der Bestimmung eines solchen durch die Gesellschafter sei in angemessener Frist nicht zu rechnen. Die Erbengemeinschaften und die Gemeinschaft seien nicht handlungsfähig, da sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht einigen könnten. Der Beteiligte zu 2 erfülle das Minderheitenquorum nach § 50 GmbHG nicht, da er nur über rund 4 % des Stammkapitals verfüge. Es sei deshalb keinem an der Gesellschaft Beteiligten rechtlich möglich, wirksam eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann einen Liquidator bestellen könne. Es sei der Beteiligten zu 1 unter diesen Umständen nicht zumutbar abzuwarten, ob und wann durch die Gesellschafter ein gesetzlicher Vertreter bestellt werde. Der Wirkungskreis des Liquidators sei allerdings auf die unbedingt notwendigen und anstehenden Maßnahmen zu beschränken. Dies seien die Befugnis zur Entgegennahme von Schriftstücken und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, auf der entsprechend der Mehrheitsverhältnisse ein Liquidator bestimmt werden könne. Dieser könne dann Rechte der Gesellschaft geltend machen, so dass darauf der Wirkungskreis des Notliquidators nicht erstreckt werden müsse. Gegen die Person des von der Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Rechtsanwalt H. seien keine Bedenken erhoben worden.

Die Entscheidung des Landgerichts hält in der Sache der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Das Landgericht ist zwar richtig davon ausgegangen, dass der Aufgabenkreis des analog §§ 29, 48 BGB wegen Dringlichkeit bestellten Notliquidators auf das sachlich Notwendige zu beschränken ist. Es hat in diesem Rahmen eine Vertretung der Gesellschaft nicht nur für die Empfangnahme und Zustellung von Schriftstücken, sondern auch für weitere Maßnahmen für notwendig erachtet. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass die dem Notliquidator zugewiesene Aufgabe „Einberufen von Gesellschafterversammlungen“ der gebotenen Beschränkung gerade nicht gerecht wird.

analog §§ 29, 48 BGB kann das Gericht auch für eine gelöschte Gesellschaft, in dringenden Fällen einen Notliquidator bestellen. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlicher Vertreter fehlt und eine alsbaldige Bestellung durch die Gesellschafter nicht zu erwarten ist (BayObLGZ 1976, 126). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Gesellschaft ist seit 2001 ohne gesetzlichen Vertreter. Mit der Bestellung eines Liquidators durch eine Gesellschafterversammlung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung wie in der Satzung vorgesehen kann nicht erfolgen, da kein Geschäftsführer vorhanden ist. Aufgrund der Uneinigkeit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaften und der Gemeinschaft ist auch nicht zu erwarten, dass die Gesellschafter einvernehmlich eine Gesellschafterversammlung abhalten, zumal die Beteiligte zu 3 eine solche nicht für erforderlich hält. Der Beteiligte zu 2 allein kann die Einberufung einer Versammlung nicht verlangen, da er nicht über mindestens 10 % des Stammkapitals verfügt.

Die Bestellung eines Notliquidators durch das Gericht bedeutet einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter nach § 66 Abs. 1 GmbHG. Dieser ist nicht weiter auszudehnen, als dies nach Art und Dringlichkeit des geltend gemachten Bedürfnisses erforderlich ist (BayObLGZ 1976, 126/130 f.; vgl. auch BayObLGZ 1998, 179/186 zum Notgeschäftsführer; Scholz GmbHG 9. Aufl. § 66 Rn. 33; Baumbach/Schulze-Osterloh GmbHG 17. Aufl. § 66 Rn. 32). Die Bestellung eines Notvertretungsorgans kann nur eine vorübergehende Aushilfsmaßnahme des Gerichts sein (BayObLG GmbHR 1987, 306/307).

Das Landgericht meinte diesen Grundsätzen gerecht zu werden, indem es den Aufgabenkreis des Notliquidators auf die „Einberufung von Gesellschafterversammlungen“ erstreckt hat. Auf diese Weise wollte es den Gesellschaftern ermöglichen, im Rahmen ihres Bestellungsrechts selbst einen Liquidator zu ernennen, der die Gesellschaft in allen Angelegenheiten vertreten und somit auch Rechte der Gesellschaft bezüglich der von der Beteiligten zu 3 treuhänderisch gehaltenen Anteile an der G. GmbH wahrnehmen könnte. Tatsächlich führt die vom Landgericht vorgesehene Vorgehensweise jedoch dazu, dass einem Gesellschafter, nämlich dem Beteiligten zu 2, die Möglichkeit eröffnet wird, mit seinem Anteil von 4 % des Stammkapitals allein den künftigen Liquidator zu bestimmen, da die Gemeinschaft und die Erbengemeinschaft das mit ihren Anteilen verbundene Stimmrecht mangels Einigung nicht ausüben können (§ 18 Abs. 1 GmbHG; § 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 der Satzung). Aufgabenkreis und Bestellungszeit des in der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidators unterliegen keinen Beschränkungen; die Vertretung der Gesellschaft wäre damit dauerhaft und umfassend geregelt.

Das widerspräche zum einen dem Grundsatz, den mit der Bestellung des Notliquidators verbundenen Eingriff in die Rechte der Gesellschafter so gering wie möglich zu gestalten. Zum anderen würde dadurch das gesetzlich vorgeschriebene Quorum von mindestens 10 % des Stammkapitals unterlaufen, das sowohl für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung (§ 50 Abs. 1 GmbHG) als auch für den Antrag auf Bestellung eines Liquidators durch das Gericht (§ 66 Abs. 2 GmbHG) besteht.

Im Rahmen der Bestellung eines Notliquidators als einer vorläufigen Maßnahme kann weder unmittelbar noch mittelbar eine dauerhafte, uneingeschränkte Regelung der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft herbeigeführt werden. Diese ist vielmehr nur beschränkt auf die Angelegenheiten sicherzustellen, in denen ein dringendes Bedürfnis für eine Vertretung der Gesellschaft besteht, sei es, weil Rechte Dritter gefährdet sind, sei es, weil die Gesellschaft selbst ihr zustehende Rechte andernfalls nicht wahrnehmen kann.

Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein dringendes Bedürfnis für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung besteht. Es ergibt sich weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus sonstigen Umständen, dass in einer der Beschlusszuständigkeit der Gesellschafter unterliegenden Angelegenheit dringend eine Entscheidung herbeigeführt werden müsste. Die Bestellung eines Liquidators durch die Gesellschafter ist, wie oben ausgeführt, als solche nicht dringlich. Dringlich können allenfalls konkrete Maßnahmen zur Wahrung von Rechten der Gesellschaft sein, etwa hinsichtlich der treuhänderisch von der Beteiligten zu 3 gehaltenen Anteile an der G. GmbH, dann käme die Bestellung eines Notliquidators für diesen begrenzten Aufgabenkreis in Betracht. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

Schlagworte: Einberufung durch Liquidatoren