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OLG München, Beschluss vom 21.09.2011- 7 U 2413/11

§ 5 Abs 3 S 2 GmbHG, § 34 GmbHG

Die Anwendbarkeit des Korrespondenzgebots (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) bei der zwangsweisen Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sowie dem gesetzgeberischen Willen zu bejahen (so auch LG Essen, 9. Juni 2010, 42 O 100/09, NZG 2010, 867 und LG Neubrandenburg, 31. März 2011, 10 O 62/09, ZIP 2011, 1214).

Der Senat hält auch im Lichte der neuen Rechtsausführungen der Berufungsführer daran fest, daß ein Verstoß gegen § 5 III S. 2 GmbHG bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 134 BGB führt. Insbesondere überzeugt das dagegen vorgebrachte Argument nicht, der Gesetzgeber, der als Ausweg aus dem Dilemma ausweislich BT-Drucks. 16/6140, S. 31 unter anderem eine Kapitalherabsetzung für möglich halte, nehme damit wegen § 58 I Nr. 3 GmbHG bewusst eine längere Divergenz zwischen Stammkapital und Summe der Stammeinlagen in Kauf. Denn insoweit sprechen die Materialien (a.a.O.) nur von der Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung „zu verbinden“, was vorliegend nicht geschehen ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden, umstrittenen Rechtsfrage nicht zu, da ihre Beantwortung für die zu treffende Entscheidung nicht tragend ist; die Berufung erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil ein Einziehungsgrund nicht hinreichend dargetan ist (vgl. unten 3.).

Die Anwendbarkeit des Korrespondenzgebots (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) bei der zwangsweisen Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
wird bislang von der untergerichtlichen Rechtsprechung (etwa LG Essen NZG 2010, 867, 868/869; LG Neubrandenburg ZIP 2011, 1214), auf die sich auch das Erstgericht beruft, sowie der wohl herrschenden Literaturmeinung (etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, 17. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 6; Gehrlein, Der Konzern 2007, 771, 774; Greitemann, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 2011, § 34 Rdnr. 59; Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 1997; Meyer, NZG 2009, 1201, 1202; Römermann, DB 2010, 209/210; Veil, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG § 5 Rdnr. 10) bejaht. Soweit hieran Kritik geäußert wird (etwa Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 5 Rdnr. 10 und § 34 Rdnr. 17a/b, die aber auf die Möglichkeiten der gleichzeitigen Aufstockung, Neubildung oder Kapitalherabsetzung verweisen; deutlicher Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 73/74, und Casper, in: GmbHG Großkommentar, Erg.-Band MoMiG, 2010, § 5 Rdnr. 14; gänzlich ablehnend Wicke, GmbHG, 2. Aufl. 2011, § 34 Rdnr. 3), wird regelmäßig angeführt, dass der Gesetzgeber gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Änderung nicht wollte. Dagegen spricht neben dem eindeutigen Wortsinn des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG („muss“) aber die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs (BTags-Drs. 16/6140, Seite 31), die wie folgt lautet:

„Bei der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 bleibt daher das Stammkapital gleich, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine solche, nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden.“

Schlagworte: Anpassung an das Stammkapital, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Kapitalherabsetzung, Kapitalschutz und Gläubigerschutz, Keine Änderung des Gesellschaftsvertrags, Nominelle Aufstockung, Übereinstimmungsgebot nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, Verhältniswahrende Aufstockung