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OLG München, Beschluss vom 27.10.2014 – 31 Wx 235/14

AktG §§ 296, 298

1. Das Rückwirkungsverbot im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die vertragliche Regelung („Unternehmensvertrag“). Dadurch soll verhindert werden, dass die Ansprüche der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre (hier: Minderheitengesellschafter) und Gläubiger aus einem Unternehmensvertrag durch Aufhebung des Vertrages rückwirkend beseitigt werden. Insoweit kann in sämtlichen Fällen von Unternehmensverträgen der Beendigungszeitpunkt nicht auf einen Termin gelegt werden, der vor dem Aufhebungsvertrag liegt (Koppensteiner in: Kölner Kommentar 3. Auflage <2004> § 296 Rn. 15; Schenk in: Bürgers/Körber AktG <2008> § 296 Rn. 5).

2. Die im Anschluss an die Aufhebungsvereinbarung erfolgte Zustimmung der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG (zur analogen Anwendung der §§ 291 ff. auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
ZIP 2012, 870).

3. Soweit der Zustimmungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 1117 <1119>) nicht vorliegt, ist der Vertragsschluss zwischen herrschender und beherrschter Gesellschaft wegen fehlender Vertretungsmacht der beherrschten Gesellschaft im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. Altmeppen in MüKoAktG 3. Auflage <2010> § 293 Rn 5 betreffend den Vertragsabschluss). Die nachfolgende Genehmigung mittels Beschlussfassung der beherrschten Gesellschaft im Rahmen des § 177 Abs. 1 BGB hat rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger 73. Auflage <2014> § 177 Rn. 8), so dass die Heilung der fehlenden Vertretungsmacht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung eintritt.

4. Die in der Literatur kontrovers erörterte Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG darstellt, betrifft den sog. Sonderbeschluss „außenstehender Aktionäre“ gemäß § 296 Abs. 2 AktG. Nach Teilen der Literatur soll die Anwendung des Rückwirkungsverbots im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG hier verhindern, dass bereits entstandene Ansprüche aus dem Unternehmensvertrag rückwirkend untergehen (vgl. Altmeppen in: MüKoAktG a.a.O. § 296 Rn. 37 m.w.N.). Insoweit dient die Anwendung des Rückwirkungsverbots im Rahmen des § 296 Abs. 2 AktG dem Schutz „außenstehender Aktionäre“ (vgl. Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbHKonzernrecht 7. Auflage <2013> § 296 Rn.21).

5. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Belange außerstehender Dritter ist nicht erkennbar. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung (vgl. Altmeppen in: MüKoAktG a.a.O. § 298 Rn. 1; Zöllner/Beurskens in: Baumbach/Hueck GmbHG 20. Auflage SchlAnhKonzernR Rn. 75; Altmeppen in: Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage <2012> Abh, § 13 Rn. 102, a.A. Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbHKonzernrecht a.a.O. § 296 Rn. 7b m.w.N.). Die Eintragung soll lediglich verhindern, dass das Handelsregister, in das der Vertrag eingetragen worden ist, nach dessen Beendigung unrichtig wird. Die gegenteilige Ansicht, lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages materiell einer Satzungsänderung gleichkommt (BGHZ 105, 324 <388>; NJW-RR 2011, 1117 <1119>) und dies dann mit den sich aus den §§ 53, 54 GmbHG für die Formerfordernisse ergebenden Folgen auch für die Beendigung des Vertrags gelten müsse. Formell handelt es sich im einen Fall so wenig wie im anderen um eine Satzungsänderung. Es besteht kein Grund, im GmbH-Recht an die Formalien der Vertragsbeendigung strengere Anforderungen zu stellen als im Aktienrecht, wo die in § 298 AktG vorgeschriebene Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrages nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist (BGHZ 116, 37 <43/44>).

Schlagworte: außenstehender Aktionär, Eintragung Handelsregister, Gewinnabführungsvertrag, Minderheitenschutz, Rückwirkungsverbot, Unternehmensvertrag, Vertragsänderung und einverständliche Aufhebung